Rechtsprechung
   BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,172
BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87 (https://dejure.org/1990,172)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1990 - 4 C 26.87 (https://dejure.org/1990,172)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 4 C 26.87 (https://dejure.org/1990,172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht - Erfordernis der Trennung zwischen Unternehmensträger und Planfeststellungsbehörde bei der Planfeststellung gem. § 36 Bundesbahngesetz (BBahnG) - Möglichkeit der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung der Revisionszulassung - Verfassungsmäßigkeit des § 36 BBahnG - Klagebefugnis nach Erwerb eines "Sperrgrundstücks"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 781
  • VBlBW 1991, 11
  • DVBl 1990, 1185
  • DÖV 1991, 473
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 24.08.1987 - 4 B 129.87

    Zuständigkeit - Verkehrsminister - Eisenbahnkreuzung - Anordnungsbehörde -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    § 36 BBahnG (1981) ist verfassungsgemäß (wie Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12).

    Die Beklagte meint, die Zulassung der Revision entfalte keine Bindungswirkung; denn der Rechtssache fehle offensichtlich die grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat diese Frage durch Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 = NVwZ 1988, 532 r DVBl. 1987, 1267 (vgl. den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523 [BVerfG 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87]) bereits beantwortet habe.

    Insbesondere folgt aus den Beschlüssen des Senats vom 9. April und vom 24. August 1987 (a.a.O.) nicht, daß die Beurteilung der durch § 36 BBahnG - insbesondere dessen Absatz 4 - aufgeworfenen Rechtsfragen dermaßen abgeschlossen sei, daß für die Fortentwicklung und Modifizierung der Rechtsauffassung des Senats offensichtlich kein Raum mehr besteht.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 24. August 1987 (a.a.O.) ausgeführt, daß es rechtspolitisch befriedigender sei, wenn die zur Planfeststellung ermächtigte Behörde mit dem Vorhabenträger nicht identisch sei.

    Daß § 28 Abs. 1 Satz 2 BBahnG der Deutschen Bundesbahn gebietet, ihre gemeinwirtschaftlichen Aufgaben im Rahmen einer an kaufmännischen Grundsätzen orientierten Wirtschaftsführung zu erfüllen, steht dem nicht entgegen; das hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses vom 24. August 1987 (a.a.O.) bereits näher ausgeführt.

    In den Gründen des Beschlusses vom 24. August 1987 (a.a.O.) ist ferner dargelegt worden, daß die gegen die Rechtsgültigkeit des § 36 BBahnG weiter vorgebrachten Einwendungen letztlich nicht durchgreifen.

    Der Senat hat die im vorliegenden Verfahren noch anzuwendende frühere Fassung als "gerade noch hinnehmbar" bezeichnet (vgl. Beschluß vom 24. August 1987 a.a.O.).

    Denn soweit der Bund - wie für das Anhörungsverfahren nach § 36 Abs. 3 BBahnG im Beschluß vom 24. August 1987 (a.a.O.) näher ausgeführt worden ist - trotz der durch Art. 87 GG vorgeschriebenen bundeseigenen Verwaltung ausnahmsweise die Hilfe von Einrichtungen eines Landes in Anspruch nehmen darf, darf er in begrenztem Umfang einen sachlich berechtigten Einfluß auf die Auswahl der betreffenden Landeseinrichtung nehmen.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 24. August 1987 (a.a.O.) ferner aufgeführt, daß § 36 Abs. 4 BBahnG (1981), wonach die Pläne vom Vorstand oder durch eine von ihm ermächtigte Dienststelle der Bundesbahn festgestellt werden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Zunächst ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 71, 166 und 72, 282) zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vorhaben dieser Art generell gerechtfertigt ist, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll, - zum Wohle der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82] mit weiteren Hinweisen und Beschluß des Senats vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Abdruck S. 19).

  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 59.82

    Objektive Erforderlichkeit eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens, Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Zunächst ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 71, 166 und 72, 282) zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vorhaben dieser Art generell gerechtfertigt ist, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll, - zum Wohle der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82] mit weiteren Hinweisen und Beschluß des Senats vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Abdruck S. 19).

    "Vernünftigerweise geboten" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82]) ist eine solche Schnellbahntrasse allgemein schon deshalb, weil sie besser als andere Verkehrsmittel dazu geeignet ist, den gegenwärtig schon sehr hohen Verkehrsbedarf auf eine Weise zu befriedigen, die ökologischen Belangen und dem Interesse an einer gesicherten Energieversorgung eindeutig besser als etwa der Straßenverkehr Rechnung trägt.

  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Eine Interessengemeinschaft kann den verfassungsrechtlichen Eigentumsschtuz auch dann im Klagewege geltend machen, wenn sie nur vorübergehend ein "Sperrgrundstück" erworben hat (wie BVerwGE 72, 15).

    Der Schutz des Grundeigentümers vor einer gesetzwidrigen oder dem Wohl der Allgemeinheit nicht entsprechenden Enteignung - deren Zulässigkeit mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses feststünde - vermittelt ihm die Befugnis, auch solche öffentlichen Belange geltend zu machen, deren Mißachtung die Enteignung rechtswidrig machen würde (vgl. Urteile des Senats vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 [BVerwG 12.07.1985 - 4 C 40/83] und vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74).

  • BVerfG, 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87

    Umfang der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG im

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Die Beklagte meint, die Zulassung der Revision entfalte keine Bindungswirkung; denn der Rechtssache fehle offensichtlich die grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat diese Frage durch Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 = NVwZ 1988, 532 r DVBl. 1987, 1267 (vgl. den Nichtannahmebeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523 [BVerfG 18.02.1988 - 2 BvR 1324/87]) bereits beantwortet habe.

    Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, daß die Klägerin in der Geltendmachung ihrer Rechte etwa unter Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig beeinträchtigt worden ist (vgl. auch den bereits zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 28.09.1961 - II C 168.60

    Zur Frage der Geltung des Gesetzesvorbehalts für die Regelung der Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Die gesetzliche Regelung schließt an eine ständige Verwaltungspraxis an, wobei sich schon von der Sache her aufdrängt, daß im Bereich der Bundesbahn nur eine örtlich von der Maßnahme berührte und sachlich für die Planung geeignete Bundesbahndirektion gemeint sein kann (vgl. demgegenüber den vom 2. Senat entschiedenen Fall: Urteil vom 28. September 1961 - BVerwG 2 C 168.60 - DVBl. 1962, 371 mit Anmerkung von Heinze).
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 41.88

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung - Längsgeteilte Bundesautobahn -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Maßgebend ist nämlich nicht, wie die Planfeststellungsbehörde die Frage der Erforderlichkeit selbst bewertet hat, sondern ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben hierauf bezogene "vernünftige" Gründe ergeben (Urteil des Senats vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 85 = DVBl. 1990, 424).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Zunächst ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 71, 166 und 72, 282) zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vorhaben dieser Art generell gerechtfertigt ist, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht und - im Hinblick darauf, daß privates Eigentum in Anspruch genommen werden soll, - zum Wohle der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwGE 72, 282 [BVerwG 06.12.1985 - 4 C 59/82] mit weiteren Hinweisen und Beschluß des Senats vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Abdruck S. 19).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 4 C 26.84

    Planrechtfertigung im Straßenrecht; Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Der vom Berufungsgericht ins Auge gefaßte volle Ausgleich des Geländeverlustes im Wege der Flurbereinigung darf zwar nach der Rechtsprechung des Senats generell nur dann in der planerischen Abwägung zu Buche schlagen, wenn die Flurbereinigung insofern zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits hinreichend verfestigt ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 26.84 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Der Schutz des Grundeigentümers vor einer gesetzwidrigen oder dem Wohl der Allgemeinheit nicht entsprechenden Enteignung - deren Zulässigkeit mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses feststünde - vermittelt ihm die Befugnis, auch solche öffentlichen Belange geltend zu machen, deren Mißachtung die Enteignung rechtswidrig machen würde (vgl. Urteile des Senats vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 [BVerwG 12.07.1985 - 4 C 40/83] und vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74).
  • BGH, 23.06.1983 - IVa ZR 136/82

    Wirkungslose Revisionszulassung - §§ 546, 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 C 26.87
    Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Zulassung mit gesetzlich nicht vorgesehenen Gründen ausgesprochen hat oder wenn die Zulassung schon nach den für sie angegebenen Gründen ins Leere geht (vgl. die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 1983 - IV a ZR 136/82 - NJW 1984, 927 und vom 30. November 1979 - I ZR 30/79 - NJW 1980, 786).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 09.04.1987 - 4 B 73.87

    Bundesbahn - Planfeststellungsbehörde - Vorhabenträger - Rechtsstaatsprinzip

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 125.86

    Personenbeförderung - Kostensätze - Verlustausgleich - Pauschalierte Begünstigung

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

  • BGH, 30.11.1979 - I ZR 30/79

    Korrektur zur Annahme einer Revision durch das zuständige Gericht - Anforderungen

  • BVerwG, 22.10.1987 - 3 C 33.85

    Verkaufsverbot für Lebensmittel - Nachteilige Einwirkungen - Verkaufsform -

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der entsprechenden Regelung im früheren § 36 BBahnG entschieden (Beschlüsse vom 9. April 1987 - BVerwG 4 B 73.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 11 S. 1 und vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 4; Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Ein generelles Gebot der Unparteilichkeit nicht nur des handelnden Amtsträgers, sondern des Verwaltungsträgers und der ihn vertretenden Behörde ist von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings bisher nicht angenommen worden; die Rechtsprechung ist in verschiedenen Entscheidungen vor allem zum Planfeststellungsrecht davon ausgegangen, dass die mangelnde Neutralität der handelnden Stelle durch gerichtlichen Rechtsschutz und die Aufsicht übergeordneter Stellen kompensiert werden könne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 1987 - 4 B 73/87 -, NVwZ 1987, S. 886 ; Beschluss vom 24. August 1987 - 4 B 129/87 -, DVBl 1987, S. 1267 ; Urteil vom 27. Juli 1990 - 4 C 26/87 -, NVwZ 1991, S. 781 ; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17. März 1998 - 4 B 25/98 -, NVwZ 1998, S. 737; OVG NW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NWVBl 1999, S. 141 ).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Rechtlich zu beanstanden ist eine derartige Verfahrensweise daher nur dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und der Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde von vornherein durch aktive Einflussnahme auf "politischer Ebene" sachwidrig eingeengt wird (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29 f. und vom 18. März 2009 a.a.O. Rn. 24; Beschluss vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12 S. 5 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht