Rechtsprechung
AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17 |
Kurzfassungen/Presse (2)
- vogel.de (Kurzinformation)
Kosten für Beilackierung und ergänzende Stellungnahme - Versicherung zahlte kalkulierte Reparaturkosten teilweise nicht
- kfzsv-zimmermann.de (Kurzinformation)
Beilackierung: Kostenerstattung auch bei fiktiver Abrechnung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäߧ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGHZ 115, 364; BGH VersR 2014, 474 m.w.N.).4 diger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde (BGH VersR 2014, 474).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe, wie vorliegend, regelmäßig schon allein durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH VersR 2014, 474).
Eine "Markterforschung" vor Erteilung des Gutachtensauftrags an den Sachverständigen ist dem Geschädigten nicht zurnutbar und auch praktisch nicht durchführbar (BGH VersR 2014, 474).
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGHZ 115, 364; BGH VersR 2014, 474 m.w.N.).
Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde (BGH VersR 2014, 474).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäߧ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGHZ 115, 364; BGH VersR 2014, 474 m.w.N.).Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGHZ 115, 364; BGH VersR 2014, 474 m.w.N.).
- OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05
Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17
Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 m.w.N.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, 30 C 2874/14). - AG Frankfurt/Main, 24.07.2014 - 30 C 2874/14
Auszug aus AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17
Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zu Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung hiervon verlangen (so OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 m.w.N.; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.10.2014, 30 C 2874/14). - AG Aachen, 03.02.2016 - 115 C 395/15
Umfang eines Anspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten durch eine markengebundene …
Auszug aus AG Neu-Ulm, 10.05.2017 - 4 C 343/17
Nach dem auch insoweit geltenden subjektbezogenen Maßstab kommt es maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte ein Ergänzungsgutachten im Zeitpunkt der Beauftragung für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte, um dadurch einen Rechtsstreit zu vermeiden (AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, 115 C 395/15).