Rechtsprechung
AG St. Wendel, 27.05.2010 - 4 C 46/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB
Arglistige Täuschung durch "Brancheneintragungsantrag" für ein Online-Branchenbuch - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- doschdigital.de
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB
Arglistige Täuschung bei "Aufnahmeantrag” für Branchenbuch - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Angeblicher Branchenbucheintrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei angeblicher Überprüfung von Branchenbuch
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Brancheneintragungsantrag ist irreführend: www.branche100.eu täuscht arglistig - AG St. Wendel weist Zahlungsklage des Branchenbuchanbieters ab
Verfahrensgang
- AG St. Wendel, 27.05.2010 - 4 C 46/10
- LG Saarbrücken - 2 S 92/10 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Stuttgart, 07.12.2009 - 13 S 183/09
Auszug aus AG St. Wendel, 27.05.2010 - 4 C 46/10
Täuschung ist jedes objektive Verhalten, das objektiv irre führt, oder einen Irrtum unterhält, und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt; dabei ist in Rechtssprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch ein irre führendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist; davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (vgl. LG Stuttgart, AZ 13 S 183/09; BGH NJW 2001, 2187). - BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00
Betrügerische Angebotsschreiben
Auszug aus AG St. Wendel, 27.05.2010 - 4 C 46/10
Täuschung ist jedes objektive Verhalten, das objektiv irre führt, oder einen Irrtum unterhält, und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt; dabei ist in Rechtssprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung, namentlich durch bewusst unwahre Behauptungen, die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch ein irre führendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist; davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt (vgl. LG Stuttgart, AZ 13 S 183/09; BGH NJW 2001, 2187).