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   BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86   

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https://dejure.org/1988,253
BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86 (https://dejure.org/1988,253)
BVerwG, Entscheidung vom 01.07.1988 - 4 C 49.86 (https://dejure.org/1988,253)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juli 1988 - 4 C 49.86 (https://dejure.org/1988,253)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung einer "planbetroffene" Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 7
  • NVwZ 1989, 253
  • DVBl 1988, 964
  • DÖV 1989, 264
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 38.74

    Notwendige Beiladung des durch Auflagen beschwerten Trägers der Straßenbaulast im

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Auch eine "planbetroffene" Gemeinde kann Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG unter der Voraussetzung nicht vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens geltend machen (Fortführung von BVerwGE 51, 6 ).

    Das gilt nicht nur für den betroffenen Bürger, sondern auch für die von der Planung betroffene Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 21.69 - BVerwGE 41, 178 [188]; Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 38.74 - BVerwGE 51, 6 [12 ff.]).

    Daß Lärmimmissionen, welche die Zumutbarkeitsgrenze des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG übersteigen, auch die Planungshoheit der Gemeinde verletzen können, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 38.74 - BVerwGE 51, 6 [15]).

  • BVerwG, 11.05.1984 - 4 C 83.80

    Fachplanung - Gemeinde - Planungshoheit - Intensive Störung - Konkrete Planung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Der Schutzanspruch bezieht sich auf die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit als solche (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - NVwZ 1984, 584 = Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 25 zur überörtlichen Planung nach § 36 BBahnG).

    Dies wird regelmäßig erfordern, daß eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und daß diese Planung durch nicht vorhersehbare Wirkungen gestört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1976 - BVerwG 4 C 40.75 - Buchholz 442.4O § 6 Nr. 11; vgl. ferner Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - NVwZ 1984, 584 = Buchholz 406.11 § 2 Nr. 25; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 [132]).

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Die Gemeinde muß eine durchgeführte Planung eines anderen Planungsträgers als einen planvorgegebenen Umstand ihrer Bauleitplanung zugrunde legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 zur planvorgegebenen Vorbelastung).

    Zur Frage der zumutbaren Lärmwerte wird auf das Urteil des erkennenden Senates vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - (BVerwGE 77, 285 ) hingewiesen.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    In diesem Zusammenhang sei jedoch ergänzend bemerkt: Ob der Klägerin wegen der von ihr selbst durchgeführten Lärmschutzmaßnahmen ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen kann, mag im Hinblick auf den an sich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes nicht ohne Zweifel sein (vgl. allg. BVerfGE 58, 300 [322 f.]).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Gleichwohl könnte gerade bei einem Streit zweier "öffentlicher Hände" ein Feststellungsurteil über eine präjudizielle Frage genügen, um eine entstandene Meinungsverschiedenheit zu beenden; die weitere Sachbehandlung kann dann der einvernehmlichen Regelung der Beteiligten überlassen bleiben (vgl. hierzu BVerwGE 36, 179 [181 f.]; 51, 69 [75]).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 4 C 51.83

    Landbeschaffung für Verteidigungszwecke und Planungshoheit einer Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Dies wird regelmäßig erfordern, daß eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und daß diese Planung durch nicht vorhersehbare Wirkungen gestört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1976 - BVerwG 4 C 40.75 - Buchholz 442.4O § 6 Nr. 11; vgl. ferner Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - NVwZ 1984, 584 = Buchholz 406.11 § 2 Nr. 25; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 [132]).
  • BVerwG, 02.07.1976 - 7 C 71.75

    Verwaltungsrechtsweg - Zulässigkeit einer Klage - Aufnahme in Wählerverzeichnis -

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Gleichwohl könnte gerade bei einem Streit zweier "öffentlicher Hände" ein Feststellungsurteil über eine präjudizielle Frage genügen, um eine entstandene Meinungsverschiedenheit zu beenden; die weitere Sachbehandlung kann dann der einvernehmlichen Regelung der Beteiligten überlassen bleiben (vgl. hierzu BVerwGE 36, 179 [181 f.]; 51, 69 [75]).
  • BAG, 26.11.1964 - 5 AZR 48/64

    Kündigung - Dienstvereinbarung - Betriebsvereinbarung - Arbeitgeber des

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Ein derartiger, sog. unechter Hilfsantrag ist zulässig (vgl. RGZ 144, 71 [73]; BAG NJW 1965, 1042).
  • BVerwG, 22.06.1979 - 4 C 40.75

    Vorliegen wesentlicher Erweiterungen und Änderungen - Verneinung der

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Dies wird regelmäßig erfordern, daß eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und daß diese Planung durch nicht vorhersehbare Wirkungen gestört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1976 - BVerwG 4 C 40.75 - Buchholz 442.4O § 6 Nr. 11; vgl. ferner Urteil vom 11. Mai 1984 - BVerwG 4 C 83.80 - NVwZ 1984, 584 = Buchholz 406.11 § 2 Nr. 25; Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124 [132]).
  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 21.69

    Zurückweisung einer Revision - Anordnung über Schutzanlagen in einem

    Auszug aus BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 49.86
    Das gilt nicht nur für den betroffenen Bürger, sondern auch für die von der Planung betroffene Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG 4 C 21.69 - BVerwGE 41, 178 [188]; Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 38.74 - BVerwGE 51, 6 [12 ff.]).
  • RG, 02.03.1934 - III 117/33

    Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet (vgl. BVerwGE 80, 7 ; Urteile vom 14. Mai 1992, a.a.O., S. 85, und vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Gemeint sind damit nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen konnten (Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 49.86 - BVerwGE 80, 7 zu § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG 1974, ebenso Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7 und Beschluss vom 24. August 1999 a.a.O. S. 41).

    Auf die subjektive Fähigkeit des Planbetroffenen, das Eintreten möglicher nachteiliger Wirkungen sachkundig einschätzen zu können, kommt es grundsätzlich nicht an; es gilt ein objektiver Maßstab (Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 13).

    Tragender Grund für die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist, dass die Betroffenen nicht schlechter dastehen sollen als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die aufgetretenen nachteiligen Wirkungen bereits vorhergesehen worden wären (vgl. Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 11; ebenso Beschlüsse vom 24. August 1999 a.a.O. S. 41 und vom 21. Januar 2004 - BVerwG 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618).

    Dadurch soll die Härte der Bestandskraft und das Risiko zutreffender prognostischer Einschätzung zu Lasten des Vorhabenträgers gemindert werden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 9 f.).

    Der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen kann nicht auf solche Wirkungen gestützt werden, deren Bewältigung bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte geregelt werden können und müssen, weil sie objektiv voraussehbar waren; deshalb besteht kein Nachbesserungsanspruch, wenn bereits die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar fehlerhaft gewesen ist, z.B. weil die Planfeststellungsbehörde die zu erwartenden Geräuschimmissionen falsch berechnet oder ihrer Entscheidung anderweitige unzutreffende Annahmen zugrunde gelegt hat (vgl. bereits Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 14).

    Dies folgt aus dem bereits oben betonten Sinn und Zweck der Vorschrift, die Betroffenen so zu stellen, als ob die nachträglich aufgetretenen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bereits seinerzeit vorhergesehen und im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden wären (Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 11).

    Gegebenenfalls kann anstelle des damaligen auch ein neueres, mit jenem vergleichbares Berechnungsverfahren zur Anwendung gelangen, wenn dieses nach der tatrichterlichen Beurteilung sachlich angemessen ist (Urteil vom 1. Juli 1988 a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Das folgt ohne weiteres aus dem Zweck dieses Schutzes, der nicht auf die Weiterentwicklung der städtebaulichen Nutzung beschränkt ist, sondern auch die planerische Verwirklichung sowie deren Fortbestand umfaßt (vgl. BVerwGE 74, 124 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; 80, 7 [BVerwG 30.06.1988 - 2 C 3/88]; ebenso Bayer. VGH, Urteil vom 4. September 1984 - 1 B 82 A 439 - NVwZ 1985, 837 [VGH Bayern 04.09.1984 - 1 B 439/82 A]).
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