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   BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88   

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https://dejure.org/1991,133
BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88 (https://dejure.org/1991,133)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 (https://dejure.org/1991,133)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 (https://dejure.org/1991,133)
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Nutzungszeiten Kinderspielplatz

§§ 3, 4 BauNVO, grundsätzliche Zulässigkeit von Spielplätzen in (auch reinen) Wohngebieten, Nutzungsregelungen im Einzelfall aufgrund des Gebotes der Rücksichtnahme, § 15 BauNVO;

§ 42 VwGO, kein Rechtsschutzinteresse, wenn das Klagebegehren bereits erfüllt ist

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kinderspielplatz - Wohngebiet

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kinderspielplatz im Wohngebiet (IBR 1992, 413)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1779
  • NVwZ 1992, 884 (Ls.)
  • DÖV 1992, 638
  • BauR 1992, 338
  • ZfBR 1992, 144
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.07.1991 - 4 B 1.91

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Sportanlagen im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88
    Insoweit besteht ein Unterschied zu Sportanlagen, die nicht unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO fallen, wenn sie die Zweckbestimmung des Wohngebiets gefährden (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - ZfBR 1991, 273).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 14.74

    Nachbarklage gegen einen - nach dem Bebauungsplan - auf "öffentlicher Grünfläche"

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88
    Ob der streitige Kinderspielplatz nach § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB zu beurteilen ist oder ob sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit hier nach § 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 oder § 4 BauNVO richtet, kann aber offenbleiben; denn selbst in einem reinen Wohngebiet ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148 = DVBl. 1974, 777).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Denn abgesehen davon, dass dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei Mietvertragsschluss zumindest angelegten Verkehrsanschauung enthält (vgl. BVerwG, NJW 1992, 1779, 1780), könnte eine Weiterentwicklung der Verkehrsanschauungen jedenfalls im Hinblick auf hinzunehmende Umwelteinwirkungen bei Fehlen konkreter vertraglicher Regelungen zum "Soll-Zustand" auch zu gewissen Anpassungen des vertraglich geschuldeten Standards einer Gebrauchsgewährung führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04, NZM 2006, 582 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2014 - 10 S 249/14

    Klage wegen Lärm auf einem öffentlichen Bolzplatz

    Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 10 S 2428/11

    Spielplatzlärm: Bedeutung von § 22 Abs. 1a BImschG; Verantwortlichkeit für

    Mit Blick auf die Zumutbarkeit von von Kinderspielplätzen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung ausgehenden Geräuschimmissionen ist in die vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung vor allem einzustellen, dass Kinderspielplätze in einem reinen und erst recht in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779).
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