Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 18.05.1976

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72   

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https://dejure.org/1974,226
BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72 (https://dejure.org/1974,226)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.1974 - IV C 73.72 (https://dejure.org/1974,226)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 1974 - IV C 73.72 (https://dejure.org/1974,226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Auflage eines Bauscheins - Begriff der modifizierenden Auflage - Qualitative Änderung des Inhalts eines Verwaltungsakts verglichen mit dem Antragsgegenstand - Insolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen - Insolierte Anfechtung einer modifizierenden Auflage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 113 Abs. 1, 1; BBauG § 34
    Anfechtung der Auflage eines Bauscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1974, 380
  • BauR 1974, 261
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.05.1966 - IV C 207.65

    Bedingte Bodenverkehrsgenehmigungen

    Auszug aus BVerwG, 08.02.1974 - IV C 73.72
    Steht die Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes in einem untrennbaren Zusammenhang, schränkt sie insbesondere eine mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsgewährung inhaltlich ein, so scheidet die isolierte Anfechtung und Aufhebung der Nebenbestimmung aus (Urteil des Senats vom 17. Mai 1966 - BVerwG IV C 207.65 - BVerwGE 24, 129 [132] unter Hinweis auf Wartens DVBl. 1965, 428 [431], Schrödter DVBl. 1964, 552 und Schmidt NJW 1964, 1043).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Vor allem die sogenannten modifizierenden Auflagen sind nicht selbständig anfechtbar; bei ihnen muß der Betroffene vielmehr, wenn er sich mit der Auflage nicht abfinden will, Verpflichtungsklage auf Gewährung einer uneingeschränkten Begünstigung erheben (vgl. Urteile vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 73.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 S. 40 [43] und vom 3. Mai 1974 - a.a.O. S. 13).

    Durch gerichtliches Urteil eine modifizierende Auflage (und nur sie) aufzuheben, führte folglich dazu, daß die von der Behörde gewährte Begünstigung durch eine Begünstigung von ganz anderem Inhalt ersetzt würde; eine derart reformatorische Entscheidung darf jedoch durch Anfechtungsurteil nicht getroffen werden (s. Urteil vom 8. Februar 1974 - a.a.O. S. 43).

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 70.80

    Voraussetzung für die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten

    Die isolierte Aufhebung der einer Genehmigung beigefügten Auflage setzt voraus, daß die Genehmigung mit einem Inhalt weiter bestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht (Weiterführung der Rechtsprechung; vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 = DÖV 1974, 389).

    Das entspricht im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 72 = DÖV 1974, 380).

    243. (Zur Revisibilität dieser mit § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzs des Bundes vom 25. Mai 1976 - BGBl. I §. 1253 - übereinstimmenden Vorschrift vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.) Die von der Klägerin geforderte Ummantelung ist zwar durch das Vorhaben der Klägerin veranlaßt worden, nicht aber in der Weise, daß durch ihre Aufhebung der eigentliche Genehmigungsgegenstand - nämlich die Holzlagerhalle - verändert worden wäre, wie es im Falle des Urteils vom 8. Februar 1974 (a.a.O.) zutraf.

  • VG Neustadt, 20.10.2008 - 4 K 788/08

    Sauna mit Holzofen muss mindestens 3 m Grenzabstand einhalten

    Bei der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmung handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine - isoliert anfechtbare - Nebenbestimmung, sondern um eine sog. modifizierende Auflage, für die eine selbständige Anfechtbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird (s. z.B. BVerwG, DÖV 1974, 380).

    Die in der Baugenehmigung angeordnete Einschränkung ist nach dem Willen des Beklagten untrennbar mit der Baugenehmigung verbunden (vgl. BVerwG, DÖV 1974, 380).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.05.1976 - IV C 73.72   

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https://dejure.org/1976,3519
BVerwG, 18.05.1976 - IV C 73.72 (https://dejure.org/1976,3519)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1976 - IV C 73.72 (https://dejure.org/1976,3519)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1976 - IV C 73.72 (https://dejure.org/1976,3519)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Kostenbeamten - Inanspruchnahme des Veranlassungsschuldners als Zweitschuldner - Berücksichtigung unterschiedlicher wirtschaftlicher Interessen mehrerer Veranlassungsschuldner bei Zahlung der Gerichtskosten des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.1972 - I C 49.70

    Zulässigkeit der Verweisung auf frühere Schriftsätze im

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1976 - IV C 73.72
    Dieses Nachbarinteresse ist geringer als das Interesse des Bauherrn an der uneingeschränkten Genehmigung; das wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. bei der Festsetzung des Streitwertes von Nachbarklagen berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 7.74 - und vom 23. August 1973 - BVerwG IV B 82.73 - sowie vom 16. März 1972 - BVerwG I C 49.70 - DÖV 1973, 353; DVBl. 1972, 678).
  • BVerwG, 23.08.1973 - IV B 82.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1976 - IV C 73.72
    Dieses Nachbarinteresse ist geringer als das Interesse des Bauherrn an der uneingeschränkten Genehmigung; das wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. bei der Festsetzung des Streitwertes von Nachbarklagen berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 7.74 - und vom 23. August 1973 - BVerwG IV B 82.73 - sowie vom 16. März 1972 - BVerwG I C 49.70 - DÖV 1973, 353; DVBl. 1972, 678).
  • BVerwG, 09.04.1976 - IV C 7.74

    Festsetzung eines Streitwertes - Aufhebung einer Baugenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 18.05.1976 - IV C 73.72
    Dieses Nachbarinteresse ist geringer als das Interesse des Bauherrn an der uneingeschränkten Genehmigung; das wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. bei der Festsetzung des Streitwertes von Nachbarklagen berücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 7.74 - und vom 23. August 1973 - BVerwG IV B 82.73 - sowie vom 16. März 1972 - BVerwG I C 49.70 - DÖV 1973, 353; DVBl. 1972, 678).
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