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   BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99   

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https://dejure.org/2000,1986
BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99 (https://dejure.org/2000,1986)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.2000 - 4 C 8.99 (https://dejure.org/2000,1986)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 2000 - 4 C 8.99 (https://dejure.org/2000,1986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    LBG §§ 1, 57, 64
    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke; Truppenunterkünfte; Soldatenwohnungen; Wohnungsfürsorge; Grundstücksveränderungen; Verhältnismäßigkeit der Rückübereignung

  • Wolters Kluwer

    Zweckbindung der Enteignung - Rückübereignung - Verteidigungszwecke - Truppenunterkünfte - Soldatenwohnungen - Wohnungsfürsorge - Grundstücksveränderungen - Verhältnismäßigkeit der Rückübereignung

  • Judicialis

    LBG § 1; ; LBG § 57; ; LBG § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBeschG §§ 1, 57, 64
    Landbeschaffungsrecht - Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke; Truppenunterkünfte; Soldatenwohnungen; Wohnungsfürsorge; Grundstücksveränderungen; Verhältnismäßigkeit der Rückübereignung.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnraum für Soldaten "zum Zweck der Verteidigung"?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Rückgabe von Alliiertenwohnungen an frühere Eigentümer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 29
  • NVwZ 2001, 198
  • DÖV 2001, 77
  • BauR 2000, 1909 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 192
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    In Betracht kommen neben rechtlichen Veränderungen, die sich aus der Vereinigung mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile oder der Teilung des Enteignungsgrundstücks ergeben können, auch Veränderungen tatsächlicher Art, die außer der Veränderung des Geländereliefs durch Aufschüttungen oder Abgrabungen die Errichtung von Bauwerken mit einschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232; vgl. zu § 102 Abs. 4 BauGB auch BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 93).

    Eine Veränderung ist dann als erheblich im Sinne des § 57 Abs. 3 LBG einzustufen, wenn das Grundstück so tiefgreifend verändert worden ist, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.).

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).

  • BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96

    Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    In Betracht kommen neben rechtlichen Veränderungen, die sich aus der Vereinigung mehrerer Grundstücke oder Grundstücksteile oder der Teilung des Enteignungsgrundstücks ergeben können, auch Veränderungen tatsächlicher Art, die außer der Veränderung des Geländereliefs durch Aufschüttungen oder Abgrabungen die Errichtung von Bauwerken mit einschließen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232; vgl. zu § 102 Abs. 4 BauGB auch BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - BGHZ 135, 93).

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).

  • BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97

    Rockobereignung; Zweckfortfall, nachträglicher; Eigentumsgarantie; Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - BVerwGE 107, 196) kann auch der Gesamtrechtsnachfolger des enteigneten ursprünglichen Eigentümers den Anspruch auf Rückübereignung geltend machen, unabhängig davon, ob die Nutzung des Grundstücks für Verteidigungszwecke vor oder nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge aufgegeben wurde.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass über die Fälle hinaus, in denen der Enteignungszweck vor Realisierung des Enteignungsvorhabens verfehlt wird, ein Grundstück auch dann nicht mehr benötigt wird, wenn der Enteignungszweck nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 16.89 - Buchholz 406.33 § 57 LBG Nr. 1 und vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - a.a.O.).

  • BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1999 - 23 A 7611/95

    Enteignung; Landbeschaffung; Benötigung des Grundstücks zu Aufgaben;

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    BVerwG 4 C 8.99 OVG 23 A 7611/95.
  • BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79

    Heilfürsorgeansprüche der Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    Der Begriff der Verteidigung umfasst zwar nicht bloß Vorkehrungen zur Abwehr militärischer Angriffe, sondern schließt alle Einrichtungen ein, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteile vom 30. Juli 1958 - 2 BvF 3, 6/58 - BVerfGE 8, 104 und vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 ; Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 - BVerfGE 62, 354 ).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 16.89

    Enteignung und Rückenteignung nach dem LBG; Fristgerechter Beginn der Ausführung

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass über die Fälle hinaus, in denen der Enteignungszweck vor Realisierung des Enteignungsvorhabens verfehlt wird, ein Grundstück auch dann nicht mehr benötigt wird, wenn der Enteignungszweck nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 16.89 - Buchholz 406.33 § 57 LBG Nr. 1 und vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - a.a.O.).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    Soweit er sich außerhalb der Erfüllung des Verteidigungsauftrages der Wohnungsfürsorge widmet, unterscheidet er sich nicht von anderen Dienstherren, die ihren Bediensteten aus sozialer Verantwortung bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 23.94 - BVerwGE 101, 211).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    Der Begriff der Verteidigung umfasst zwar nicht bloß Vorkehrungen zur Abwehr militärischer Angriffe, sondern schließt alle Einrichtungen ein, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteile vom 30. Juli 1958 - 2 BvF 3, 6/58 - BVerfGE 8, 104 und vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 ; Beschluss vom 8. Dezember 1982 - 2 BvL 12/79 - BVerfGE 62, 354 ).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 24.90

    Landesverteidigung; gemeindliches Einvernehmen; Kompetenzregelung, besondere

    Auszug aus BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99
    Das Senatsurteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 24.90 - (BVerwGE 91, 227) steht dieser Einschätzung nicht entgegen.
  • BVerwG, 04.05.1972 - I WB 170.71

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

  • BGH, 03.04.2008 - III ZR 78/07

    Höhe und Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung

    Letztinstanzlich unterlag sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2000 (NVwZ 2001, 198).

    Die von § 57 Abs. 4 LBeschG angeordnete sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 LBeschG auf die Rückenteignung bedeutet bereits nach ihrem Wortlaut, dass für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt bestimmend ist, in dem der Rückenteignungsbeschluss erlassen wird (vgl. OLG Köln NJW 1996, 2799; ebenso von Schalburg, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, L § 57 Rn. 11; Bauch/Schmidt, Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, 1957, § 57 LBeschG Anm. 10; ähnlich BVerwG NVwZ 2001, 198, 200).

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06

    Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund

    Die Anfechtungsklage der Beklagten hiergegen war in letzter Instanz erfolglos (BVerwG 31.08.2000, NVwZ 2001, 198).

    In diesem Zusammenhang teilt der Senat nicht das von der Klägerin vertretene Verständnis der letztinstanzlichen Entscheidung über Teil A des Rückenteignungsbeschlusses (BVerwG 31.08.2000, NVwZ 2001, 198).

  • VG Trier, 11.02.2009 - 5 K 612/08

    Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück am ehemaligen

    Gemäß § 57 Abs. 1 LBG kann der Rechtsnachfolger des Eigentümers eines früher nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteigneten Grundstücks (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 2000 - 4 C 8/99 -, BVerwGE 112, S. 29 ff.) verlangen, dass das Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn es nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 LBG benötigt wird.

    Zu der Frage, wann ein Grundstück erheblich worden ist, hat das BVerwG in seinem Urteil vom 21. August 2000 - 4 C 8/99 -, BVerwGE 112, S. 29 ff. ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2024 - 1 LA 75/23

    Bauaufsichtliche Zustimmung; Kaserne; Militär; Offizierswohnung; Erledigung einer

    Aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ( Urt. v. 31.8.2000 - 4 C 8.99 -, BVerwGE 112, 29 = NVwZ 2001, 198 = BRS 68 Nr. 22 = juris Rn. 20 f.) ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht, dass die bauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung der Gebäude rechtswidrig erteilt worden ist, weil es sich bei den Gebäuden nicht um eine Truppenunterkunft im Sinne des Urteils handelt.
  • VG Düsseldorf, 17.07.2002 - 16 K 7425/00

    Anspruch des früher enteigneten Grundstückseigentümers auf Rückenteignung seines

    Dieser Beschluss ist mit Beendigung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2000 - BVerwG 4 C 8.99 - (VG Düsseldorf - 16 K 1460/95 - OVG Münster - 23 A 7611/95) bestandskräftig geworden.
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