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   BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08   

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BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08 (https://dejure.org/2009,579)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 (https://dejure.org/2009,579)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 2009 - 4 CN 4.08 (https://dejure.org/2009,579)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 2 Abs. 4, § 2a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 13, § 13a, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2a; BauNVO § 1 Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 9, § 3, § 4; RL 2001/42/EG Art. 3, Art. 5 Abs. 1
    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des Baugebietstyps; erhebliche Umweltauswirkungen; reines Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; Störungsniveau; Umweltbericht; Umweltprüfung; interne Unbeachtlichkeitsklausel.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 2 Abs. 4; § 2a; § 3 Abs. 2; § 4 Abs. 2; § 9 Abs. 8; § 13
    Grundzüge der Planung; Planänderung; Störungsniveau; Umweltbericht; Umweltprüfung; Wechsel des Baugebietstyps; allgemeines Wohngebiet; erhebliche Umweltauswirkungen; interne Unbeachtlichkeitsklausel; reines Wohngebiet; vereinfachtes Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Erheblichkeit bestimmter Änderungen des Bebauungsplans für die Berührung der Grundzüge der Planung; Beachtlichkeit des Irrtums der Gemeinde über die Berührung der Grundzüge der Planung durch die Änderung des Bebauungsplans für die Wirksamkeit des Bebauungsplans; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des Baugebietstyps; erhebliche Umweltauswirkungen; reines Wohngebiet; allgemeines Wohngebiet; Störungsniveau; Umweltbericht; Umweltprüfung; interne Unbeachtlichkeitsklausel

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Änderung des Wohngebiettyps im vereinfachten Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungsrecht: Erheblichkeit bestimmter Änderungen des Bebauungsplans für die Berührung der Grundzüge der Planung; Beachtlichkeit des Irrtums der Gemeinde über die Berührung der Grundzüge der Planung durch die Änderung des Bebauungsplans für die Wirksamkeit des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet nicht ausgeschlossen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vom reinem zu allgemeinem Wohngebiet

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Anpassung des Bebauungsplans bei Änderung der Gebietsausweisung

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vereinfachtes Verfahren bei Bebauungsplanänderung von reinem zu allgemeinem Wohngebiet

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinfachtes Verfahren für Bebauungsplan-Änderung bei Änderung der Gebietsausweisung! (IBR 2009, 741)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 264
  • NVwZ 2009, 1289
  • DVBl 2009, 1379
  • DÖV 2009, 961
  • BauR 2009, 1862
  • ZfBR 2009, 676
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.03.2000 - 4 B 18.00

    Klage gegen die Genehmigung für die Einrichtung einer Prägewerkstatt für

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Auch wenn hier - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2000 (BVerwG 4 B 18.00 - BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001, 131) entschiedenen Fall - sämtliche 175 Parzellen des über 10 ha großen Plangebiets von der Änderung der Nutzungsart betroffen seien, dürfte das der Planung zugrunde liegende Leitbild nicht verändert worden sein.

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Planänderung in einem Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet liegt und sie nicht - wie im Beschluss des Senats vom 15. März 2000 (BVerwG 4 B 18.00 - BRS 63 Nr. 41 = ZfBR 2001, 131) - auf wenige Grundstücke innerhalb eines größeren Baugebiets beschränkt ist.

    Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sich der Wechsel von einem reinen zu einem allgemeinen Wohngebiet als qualitativ geringfügig darstellen (Beschluss vom 15. März 2000, a.a.O.), selbst wenn die Änderung das gesamte Baugebiet betrifft.

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich sind, weil sie - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken, dürfen nicht zugelassen werden (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 >159 f.>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich sind, weil sie - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise störend wirken, dürfen nicht zugelassen werden (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 >159 f.>; Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 19 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 06.05.1996 - 4 NB 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand des Vorlageverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO;

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Die jeweilige Zwecksetzung darf zwar auch durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht verloren gehen (Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74 und vom 6. Mai 1996 - BVerwG 4 NB 16.96 - BRS 58 Nr. 23); im Hinblick auf die Art der Nutzung kann der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet jedoch weiter verringert werden, wenn die Gemeinde vergleichsweise stärker störende Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind - wie hier der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO) - ausschließt.
  • BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89

    Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Die jeweilige Zwecksetzung darf zwar auch durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht verloren gehen (Beschlüsse vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 32.89 - BRS 49 Nr. 74 und vom 6. Mai 1996 - BVerwG 4 NB 16.96 - BRS 58 Nr. 23); im Hinblick auf die Art der Nutzung kann der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet jedoch weiter verringert werden, wenn die Gemeinde vergleichsweise stärker störende Vorhaben, die in einem allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind - wie hier der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO) - ausschließt.
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Zu den grundlegenden Aufgaben der Bauleitplanung gehört es, durch die Festsetzung von Baugebieten Nutzungskonflikte innerhalb des jeweiligen Gebietes zu vermeiden und die verschiedenen Baugebiete einander so zuzuordnen, das Konflikte zwischen den Gebieten und ihrer Umgebung vermieden werden (vgl. Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 für den Flächennutzungsplan).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08
    Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - juris Rn. 23 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 02.02.2012 - 4 C 14.10

    Krematorium; Abschiedsraum; Anlage für kulturelle Zwecke; Gemeinbedarfsanlage;

    Hierfür ist in § 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann (Urteil vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12).
  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Die Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren in § 214 Abs. 2a BauGB gelten ausweislich des Wortlauts nur ergänzend und lassen den Grundsatz einer abschließenden Aufzählung der beachtlichen Verfahrens- und Formfehler unberührt (zum abschließenden Charakter des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 18).

    Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich vorliegend aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 20).

    Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Fall der Nr. 3 entsprechend angewandt und damit Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Fall unbeachtlich werden lassen, dass infolge der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 a.a.O. Rn. 22).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Sie müssen vielmehr die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).

    Denn die daraus resultierenden Folgefehler (u.a. Begründung ohne den eigentlich erforderlichen Umweltbericht; vgl. §§ 9 Abs. 8, 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) sind ihrerseits beachtlich (siehe etwa § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) und fallen, weil sie die Folge der Nichtdurchführung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltprüfung sind, auch nicht unter die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (vgl. zu dieser Problematik ausführlich BVerwG, Urt. v. 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264).

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