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   ArbG Ludwigshafen, 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02   

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ArbG Ludwigshafen, 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 (https://dejure.org/2002,33700)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 (https://dejure.org/2002,33700)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 14. November 2002 - 4 Ca 1916/02 (https://dejure.org/2002,33700)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.04.2003 - 5 Sa 1292/02

    Betriebliche Altersversorgung bei Rechtsnachfolge auf Arbeitgeberseite

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - teilweise wie folgt abgeändert:.

    Der in Ziffer 1. des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 - genannte Betrag von EUR "844,90" wird durch die Zahl "855,90" ersetzt.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2002 bis zum 31.10.2002 über den in Ziffer 1. des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 -ausgeurteilten Betrag von EUR 855, 90 brutto (nebst Zinsen) hinaus weitere EUR 312, 39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 34, 71 seit dem .

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.01.2003 über den insoweit in Ziffer 2. des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 - bereits ausgeurteilten Betrag von EUR 285, 30 (= 3 x EUR 95, 10) brutto hinaus weitere EUR 104, 13 (= 3 x EUR 34, 71) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 34, 71 seit dem.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als monatliche Betriebsrente für die Zeit ab Februar 2003 über den insoweit in Ziffer 2 des Urteilstenors - 4 Ca 1916/02 - bereits ausgeurteilten Betrag von monatlich EUR 95, 10 brutto hinaus weitere EUR 34, 71 brutto zu jedem Monatsletzten - beginnend mit dem 28.02.2003 - zu zahlen.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Ludwigshafen vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 -(dort Seite 3 ff = Bl. 96 ff d.A.).

    Gegen das am 02.12.2002 zugestellte Urteil vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - hat der Kläger am 13.12.2002 Berufung eingelegt und diese am 30.01.2003 begründet.

    das Urteil des ArbG Ludwigshafen vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.337,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils EUR 444, 75 seit dem 01.03.2002, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003 und 01.02.2003 zu zahlen und.

    Unter Bezugnahme auf Seite 18 des Urteils vom 14.11.2002 - 4 Ca 1916/02 - hält die Beklagte den vom Kläger auf § 8 Abs. 3 der L-Pensionsordnung gestützten Einwand für unbegründet.

    Soweit es um die Höhe der Leistung geht, die dem Kläger aus der L Pensionsordnung zustehen würde (= DM 144, 00 = EUR 73, 63), folgt die Berufungskammer dem diesbezüglichen Teil der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe (Urteil Seite 15 bis 18 unter II. 1. c) aa) (1) bis (2 b) = Bl. 108 bis 111 d.A.) und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG mit der Maßgabe fest, dass es auf Seite 16 des Urteils - 4 Ca 1916/02 - (dort bei (1b) = Bl. 109 d.A.) jeweils statt § 9, - richtig § 10 des Arbeitsvertrages heisst.

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