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   LG München I, 05.03.2018 - 4 HK O 11014/17   

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https://dejure.org/2018,7202
LG München I, 05.03.2018 - 4 HK O 11014/17 (https://dejure.org/2018,7202)
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2018 - 4 HK O 11014/17 (https://dejure.org/2018,7202)
LG München I, Entscheidung vom 05. März 2018 - 4 HK O 11014/17 (https://dejure.org/2018,7202)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 - 3, Abs. 5, Abs. 6
    Markenrechtsverletzung, vergleichende Werbung

  • BAYERN | RECHT

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1 - 3, Abs. 5, Abs. 6
    Markenrechtsverletzung, vergleichende Werbung

  • damm-legal.de

    Farbige Klebestreifen für Autos können markenverletzend sein - Verletzung einer Farbmarke

  • kanzlei.biz

    Vertrieb von farbigen Klebestreifen für den Kühlergrill eines Autos stellt Markenrechtsverletzung dar

  • online-und-recht.de

    Ausnutzung der Wertschätzung einer bekannten Marke

  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung, vergleichende Werbung

  • ra.de
  • rewis.io

    Markenrechtsverletzung, vergleichende Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Kfz-Aufkleber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Farbige Klebestreifen für Autos können markenverletzend sein - Verletzung einer Farbmarke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verletzung von abstrakter BMW-Farbmarke durch Verkauf von Nierenaufkleber-Set in BMW-Farbkombination

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Farbmarke von BMW

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus LG München I, 05.03.2018 - 4 HKO 11014/17
    Durch das Angebot der Aufkleber unter der Bezeichnung "M Streifen" bzw. "M Power Performance Design" nutzt die Beklagte zu 1) die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarken der Klägerin sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise aus, indem sie durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarken zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und von ihrem Ansehen zu profitieren (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 - L'Oreal).
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