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   LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HK O 166/12   

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LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HK O 166/12 (https://dejure.org/2015,67533)
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2015 - 4 HK O 166/12 (https://dejure.org/2015,67533)
LG Koblenz, Entscheidung vom 17. März 2015 - 4 HK O 166/12 (https://dejure.org/2015,67533)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • drik.de (Tenor)

    IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing: Spruchverfahren wegen Beherrschungsvertrages beendet

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag mit der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der IBS AG excellence, collaboration, manufacturing

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    4. Dabei gilt, dass ein "wahrer Wert" des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien "richtig" oder "falsch" orientierten Prüfung ermittelt werden könnte, nicht existiert (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.; ).

    7. Im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen ·auszugehen (OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f.).

    Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f. m.w.N.) 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 36 - 20. Es ist nicht zu beanstanden, dass Vertragsprüfer und Bewertungsgutachter sich an den Vorgaben des IDW S 1 orientiert haben.

    Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen des Vorstands, die nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.; 2008, 883 [juris Rn. 65]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    4 HK 0 166/12 Spruch0 - Seite 40 - 32. Für den Basiszinssatz sind nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f. m.w.N.).

    Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassüng (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f. m.w.N.; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118).

    Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.; BB 2011, 1522 f. ).

    Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5, 0 und 6, 0% verwenden (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f.).

    Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f.) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Her- · ausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt.

    4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 43 - 43. Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischer Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10 % reichen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.).

    Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (OLG Stuttgart ZIP 2012, 133 f.).

    Empirische Studien haben gezeigt, dass unregelmäßig gehandelte Aktien systematisch verzerrt zu niedrigen Betafaktoren führen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.).

    In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur ist belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Kann die Geschäftsführung auf die- 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 31 - ser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    16. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 301 BayObLG, NJW-RR 1996, 1125 f.; BayObLG, NZG 2006, 156 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769 f.).

    Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen des Vorstands, die nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.; 2008, 883 [juris Rn. 65]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 f.).

    Letzterer beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; 34. Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden.

    Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 f.; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263 f.; 100, 289 f.; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126; Hüffer § 305 Rn. 18; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).

    9. Bewertungsgutachter und Vertragsprüfer haben bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231 f.; OLG Düsseldorf AG 2001, 189 f. m.w.N.; 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 32 - OLG München, AG 2007, 287 f.), und auch die Frage geprüft, ob der so ermittelte Anteilswert gegebenenfalls einer Korrektur anhand des Börsenkurses bedarf (vgl. BVerfGE 100, 289 f.).

    16. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 301 BayObLG, NJW-RR 1996, 1125 f.; BayObLG, NZG 2006, 156 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769 f.).

    Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGH v. 21.7.2003 -- II ZB 17/01 , BGHZ 156, 57 f. = GmbHR 2003, 1362 f. = AG 2003, 627 f. -- Ytong; OLG Stuttgart ZIP 2008, 883 f.).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGH v. 211.2003 -- II ZB 17/01 , BGHZ 156, 57 f. = GmbHR 2003, 1362 f. = AG 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 52 - 2003, 627 f. -- Ytong; OLG München v. 17.7.2007 -- 31 Wx 060/06 , AG 2008, 28 f.; OLG Stuttgart v. 14.2.2008 -- 20 W 9/06 , AG 2008, 783 f. = ZIP 2008, 883 f. ).

    Hiervon ist die Körperschaftssteuer in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57 f.).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 f. - "Stollwerck"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 f.).

    Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 f.; - "Stollwerck"; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 f. ).

    4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 50 - 68. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 f. - "Stollwerck").

    Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 f.; Bungert, BB 2010, 2227 f.; Bücker, NZG 2010, 967 f.).Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen (BGH, AG 2010, 629 f. - "Stollwerck").

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    16. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 301 BayObLG, NJW-RR 1996, 1125 f.; BayObLG, NZG 2006, 156 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769 f.).

    Der Kapitalisierungszinssatz kann aus den Elementen Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der pauschalierten persönlichen Steuern der Anteilseigner abgeleitet werden (vgl. 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 39 - BayObLG AG 2006, 41 f.; OLG Karlsruhe AG 2005; 45 f.; OLG Düsseldorf NZG 2000, 693 f..; IDW S. 1 Tz. 91 ff, 122).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags ist weitgehend anerkannt (vgl. BayObLG AG 2006, 41 f.; DB 2002, 36 f.; OLG Düsseldorf AG 2004, 324 f.; NZG 2000, 693 f.).

    Die Ermittlung der Marktrisikoprämie nach dem CAPM (Capital Asset Pricing Model) lässt aber erhebliche Ermessensspielräume und kann nicht zu einer mathematisch exakten Bemessung der Risikoprämie führen (vgl. BayObLG AG 2006, 41 f.).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Kann die Geschäftsführung auf die- 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 31 - ser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen des Vorstands, die nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133 f.; 2008, 883 [juris Rn. 65]; NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGH v. 21.7.2003 -- II ZB 17/01 , BGHZ 156, 57 f. = GmbHR 2003, 1362 f. = AG 2003, 627 f. -- Ytong; OLG Stuttgart ZIP 2008, 883 f.).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGH v. 211.2003 -- II ZB 17/01 , BGHZ 156, 57 f. = GmbHR 2003, 1362 f. = AG 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 52 - 2003, 627 f. -- Ytong; OLG München v. 17.7.2007 -- 31 Wx 060/06 , AG 2008, 28 f.; OLG Stuttgart v. 14.2.2008 -- 20 W 9/06 , AG 2008, 783 f. = ZIP 2008, 883 f. ).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263 f.; 100, 289 f.; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126; Hüffer § 305 Rn. 18; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).

    Die gewählte Methode muss nur den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellen, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289 f.).

    9. Bewertungsgutachter und Vertragsprüfer haben bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231 f.; OLG Düsseldorf AG 2001, 189 f. m.w.N.; 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 32 - OLG München, AG 2007, 287 f.), und auch die Frage geprüft, ob der so ermittelte Anteilswert gegebenenfalls einer Korrektur anhand des Börsenkurses bedarf (vgl. BVerfGE 100, 289 f.).

    16. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272 f.; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 301 BayObLG, NJW-RR 1996, 1125 f.; BayObLG, NZG 2006, 156 f.; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769 f.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08

    Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens;

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).

    14. Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).

    Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 Buhs Rn. 241]).

    62. Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation; eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 f.).

    Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 f.; Bungert, BB 2010, 2227 f.; Bücker, NZG 2010, 967 f.).Der Bundesgerichtshof hat einen "längeren Zeitraum" erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen (BGH, AG 2010, 629 f. - "Stollwerck").

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

    Auszug aus LG Koblenz, 17.03.2015 - 4 HKO 166/12
    Der Kapitalisierungszinssatz kann aus den Elementen Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der pauschalierten persönlichen Steuern der Anteilseigner abgeleitet werden (vgl. 4 HK 0 166/12 SpruchG - Seite 39 - BayObLG AG 2006, 41 f.; OLG Karlsruhe AG 2005; 45 f.; OLG Düsseldorf NZG 2000, 693 f..; IDW S. 1 Tz. 91 ff, 122).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags ist weitgehend anerkannt (vgl. BayObLG AG 2006, 41 f.; DB 2002, 36 f.; OLG Düsseldorf AG 2004, 324 f.; NZG 2000, 693 f.).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08

    Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • OLG Hamburg, 01.09.2003 - 11 W 30/03

    Rechte eines nicht im Aktienregister eingetragenen Inhabers von Namensaktien

  • OLG Stuttgart, 03.12.2003 - 20 W 6/03

    Aktiengesellschaft: Ausschluss von Minderheitsaktionären; Erläuterung des

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Jena, 25.02.2004 - 2 U 635/03

    Annahme eines Barabfindungsgebots für Stammnamensstückaktien Zug um Zug gegenüber

  • OLG München, 21.07.2010 - 7 U 1879/10

    Schadensersatzanspruch der Aktiengesellschaft gegen den Vorstand wegen

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09

    "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet hinreichenden Schutz des

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • KG, 22.11.1999 - 2 W 7008/98
  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 166/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2006 - 26 W 9/06

    Keine Befangenheit eines Sachverständigen durch vorherige Tätigkeit als

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 19 W 6/98

    Bewertung des Aktienmntausches

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Rechtsprechung
   LG Koblenz, 29.03.2016 - 4 HKO 166/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,76391
LG Koblenz, 29.03.2016 - 4 HKO 166/12 (https://dejure.org/2016,76391)
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2016 - 4 HKO 166/12 (https://dejure.org/2016,76391)
LG Koblenz, Entscheidung vom 29. März 2016 - 4 HKO 166/12 (https://dejure.org/2016,76391)
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Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag mit der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing

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