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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10   

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FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10 (https://dejure.org/2015,44961)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.12.2015 - 4 K 133/10 (https://dejure.org/2015,44961)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 4 K 133/10 (https://dejure.org/2015,44961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999, § 6a Abs 1 UStG 1999, Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77, § 2 Abs 1 UStG 1999, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 1999
    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen von Mobilfunktelefonen als innergemeinschaftliche Lieferungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Buchstabe b UStG § 4 Nr. 1; UStG § 6 a Abs. 1
    Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6 a Abs. 1 UStG scheidet grds. aus, wenn der Belegnachweis nicht vollständig erbracht ist und objektiv nicht feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vorliegen

  • rechtsportal.de

    Buchstabe b UStG § 4 Nr. 1 ; UStG § 6 a Abs. 1
    Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen von Mobilfunktelefonen als innergemeinschaftliche Lieferungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei unvollständigem Belegnachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Innergemeinschaftliche Lieferung - und der fehlende Belegnachweis

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Ausnahmsweise ist trotz Nichterfüllung der formellen Beleg- und Buchnachweispflichten gem. §§ 17a17c UStDV oder bei Vorliegen berechtigter Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Nachweise die Steuerbefreiung dennoch zu gewähren, wenn letztlich objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015, V R 23/14, BStBl II 2015, 914; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.).

    Dabei hat der Verkäufer den objektiven und zweifelsfreien Beweis mit vorhandenen Beweismitteln - mit Belegen und Aufzeichnungen - zu führen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II 2015, 912; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014, 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166).

    Er hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen, und er kann grundsätzlich behördliche oder gerichtliche Ermittlungen weder auf Antrag, noch von Amts wegen verlangen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II 2015, 912; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2014, 1 K 3117/12 U - Juris).

    Auf diesen Beweis kommt es deshalb entscheidend an, weil ansonsten das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Schuldner der Umsatzsteuer auf den Erwerb bzw. der Einfuhrumsatzsteuer ist (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.).Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt also voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers zweifelsfrei die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 m. w. N.).

    Dabei muss - neben der physischen Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat - die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auch tatsächlich auf den (vom Lieferanten angegebenen) "Erwerber" übergegangen sein (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448 m. w. N.).

    Die damit vorausgesetzte formelle Vollständigkeit der nach § 6a Abs. 3 UStG vorgeschriebenen Nachweise bezieht sich auf die Beleg- und Buchnachweispflichten gemäß §§ 17a, 17c UStDV (s.o.; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    CMR-Frachtbriefe sind jedoch nur als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn sie die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2015, V R 38/14; DStR 2015, 2069 m.w.N.; vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFH/NV 2011, 1448).

    Denn diese Bestätigung ist - da nicht in § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) bis g) UStDV a.F. genannt - für einen Belegnachweis nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).

    Auch die Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht vonnöten (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).

    Dabei muss - neben der physischen Verbringung in einen anderen Mitgliedsstaat - die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auch tatsächlich auf den (vom Lieferanten angegebenen) "Erwerber" übergegangen sein (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331, BFH/NV 2011, 1448 m. w. N.).

    Verdeckt das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgeblich (BFH-Urteil vom 17. Februar 2011, V R 28/10, BFHE 233, 331 m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 28/11

    Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Danach sind die zuständigen Behörden des Liefermitgliedstaats nicht befugt, einem gutgläubigen Lieferanten, der Beweise vorgelegt hat, die dem ersten Anschein nach sein Recht auf Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen belegen, zu verpflichten, später Mehrwertsteuer auf diese Gegenstände zu entrichten, wenn sich die Beweise als falsch herausstellen, jedoch nicht erwiesen ist, dass der Lieferant an der Steuerhinterziehung beteiligt war, und er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos u. a., Slg. 2007, I-7797; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl. II 2013, 656).

    Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den objektiven Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG, den gemäß § 6a Abs. 3 UStG bestehenden Nachweispflichten, der Steuerfreiheit aufgrund der Gewährung von Vertrauensschutz im Hinblick auf unrichtige Abgaben des Abnehmers, sowie der Verwehrung einer Steuerbefreiung aufgrund der Beteiligung an einer der Mehrwertsteuerhinterziehung dienenden Lieferkette gilt nach der Rechtsprechung des BFH folgendes (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 28/11, BStBl. II 2013, 656 m.w.N.):.

    Kommt der Unternehmer demgegenüber den Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist zunächst von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen (BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl. II 2013, 656 m. w. N.).

    Trotz derartiger Mängel bei der Erfüllung der Nachweispflichten ist die Lieferung aber dennoch steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl. II 2013, 656 m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass kein Ausschluss aufgrund des Zusammenhangs mit einer Mehrwertsteuerhinterziehung vorliegt und zudem die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (BFH-Urteil vom 25. April 2013, V R 28/11, BFHE 242, 77, BStBl. II 2013, 656 m. w. N.).

  • BFH, 14.11.2012 - XI R 8/11

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Bereits vor der Neuregelung der §§ 14, 14a UStG 1999 durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645) war der Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i.S. des § 6a UStG ausführte, seit 1993 gemäß § 14a Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012, XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 12. Mai 2011, V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957 und vom 12. Februar 2012, XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188).

    Das Rechnungsdoppel dient dabei dadurch dem Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG, weil sich aus ihm ergeben soll, dass es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die zusammen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz gehört, weil es bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedsstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2012, XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596 m.w.N.).

    Der Hinweis auf eine innergemeinschaftliche Lieferung muss dabei mit hinreichender Deutlichkeit erfolgen; ein auf der Rechnung befindlicher Vermerk "VAT@zero for export" genügt diesen Anforderungen beispielsweise nicht (BFH-Urteil vom 14. November 2012, XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596, HFR 2013, 336).

    Im Gegensatz dazu wird indes die Angabe des Ortes und Tages der Ausfuhr / Versendung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 d) UStDV a.F. ausdrücklich benannt, sodass diese Angabe für den vollständigen Belegnachweis vonnöten ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. November 2012, XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Auch in späteren Entscheidungen hat der EuGH die Steuerbarkeit von Lieferungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen angenommen und - bei vorausgesetzter Steuerbarkeit - die Steuerfreiheit der Lieferungen in diesen Fällen negiert (EuGH-Urteile vom 7. Dezember 2010, C-285/09, HFR 2011, 231; vom 18. Dezember 2014, C-131/13, C-163/13 und C-164/13, HFR 2015, 203).

    In Erweiterung dieser Rechtsprechung hat der EuGH darüber hinaus entschieden, dass eine Steuerbefreiung versagt werden muss, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass der Lieferer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung der betreffenden Steuerfreiheit beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2014, C-131/13, C-163/13 und C-164/13, HFR 2015, 203).

    Selbst wenn die formalen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind (Beleg- und Buchnachweis) oder wenn objektiv zweifelsfrei bewiesen wird oder feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen, ist die Steuerbefreiung dennoch ausgeschlossen bei einer Täuschung über den wahren Abnehmer bzw. einer Verschleierung seiner Identität, wodurch die Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland verhindert wird (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09, HFR 2011, 231), oder, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014, XI B 45/13, BFH/NV 2014 1584, EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2014, C-131/13, C-163/13 und C-164/13, HFR 2015, 203).

    Der Senat kann aus vorstehenden Gründen offenlassen, ob eine Steuerbefreiung auch deswegen ausscheidet, weil anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz auf den sie sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat (EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2014, C-131/13, C-163/13 und C-164/13, HFR 2015, 200).

  • BFH, 19.03.2015 - V R 14/14

    Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Die unionsrechtliche Befugnis zur gesetzlichen Anordnung eines Beleg- und Buchnachweises ergibt sich aus dem Einleitungssatz von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG wonach die innergemeinschaftliche Lieferung nur "unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen", steuerfrei ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, DStR 2015, 1917).

    Dabei hat der Verkäufer den objektiven und zweifelsfreien Beweis mit vorhandenen Beweismitteln - mit Belegen und Aufzeichnungen - zu führen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II 2015, 912; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2014, 3 K 1283/12, EFG 2014, 1166).

    Er hat gegensätzliche Erkenntnisse oder Indizien zu widerlegen, und er kann grundsätzlich behördliche oder gerichtliche Ermittlungen weder auf Antrag, noch von Amts wegen verlangen (BFH-Urteil vom 19. März 2015, V R 14/14, BStBl II 2015, 912; FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2014, 1 K 3117/12 U - Juris).

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 37/12

    Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Hat der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV bestehende Nachweispflichten ihrer Art nach erfüllt (formelle Vollständigkeit, vgl. dazu BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358), kommt auch bei Nichtvorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG in Betracht.

    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG objektiv zweifelsfrei gegeben sind, obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358).

    Auf diesen Beweis kommt es deshalb entscheidend an, weil ansonsten das Ziel nicht erreicht werden kann, Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Schuldner der Umsatzsteuer auf den Erwerb bzw. der Einfuhrumsatzsteuer ist (FG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2015, 3 K 46/14, EFG 2015, 1872 m. w. N.).Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt also voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des leistenden Unternehmers zweifelsfrei die Person des Abnehmers ("Erwerbers") dieser Lieferung bekannt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2014, XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358 m. w. N.).

  • BFH, 10.02.2005 - V R 59/03

    Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einem Buchnachweis ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen (vgl. EuGH-Vorlage des BFH vom 10. Februar 2005, V R 59/03, BStBl. II 2005, 537).

    Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen müssen dabei laufend und unmittelbar nach Ausführung der jeweiligen Umsätze vorgenommen werden (vgl. EuGH-Vorlage des BFH vom 10. Februar 2005, V R 59/03, BStBl. II 2005, 537).

    Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift "eindeutig und leicht nachprüfbar" aus der Buchführung ersehen sein müssen (vgl. EuGH-Vorlage des BFH vom 10. Februar 2005, V R 59/03, BStBl. II 2005, 537; vgl. auch Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 6a, Rdnr. 86).

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Da der Belegnachweis insoweit erfüllt sei, komme im Streitfall auch die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht (Verweis auf BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06).

    Sofern der Unternehmer die Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV erfüllt, kann er grundsätzlich die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl. II 2010, 511).

    Eine Versendung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz 3 UStG vor, wenn jemand - wie im Streitfall - die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009, V R 65/06, BStBl. II 2010, 511).

  • VG Berlin, 16.02.2007 - 4 V 40.05

    Familiennachzug eines peruanischen Kindes zu seinem in Deutschland lebenden Vater

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10
    Schließlich könne auch ein Verweis auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts in der Sache 4 V 40/05 (E ApS) - dem das Finanzamt offensichtlich einen präjudiziellen Charakter zur Frage der Einbindung in ein Umsatzsteuer-Karussell entnehme - die Auffassung des Finanzamts nicht stützen.

    Diesbezüglich sei auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in der Sache 4 V 40/05 davon ausgegangen, dass die dortige Antragstellerin als In-Out-Buffer an einem Umsatzsteuer-Karussell beteiligt gewesen sei.

    Zwar hatte der erkennende Senat in seiner zum Aktenzeichen 4 V 40/05 ergangenen Entscheidung unter Berufung auf den BFH-Beschluss vom 29. November 2004 (V B 78/04, BStBl II 2005, 535) noch ernstliche Zweifel daran, ob ein sog. "In Out Buffer" eine "wirtschaftliche Tätigkeit" - und damit eine steuerbare Tätigkeit - im Sinne der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG - ausübe.

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 11.12.2014 - C-590/13

    Idexx Laboratories Italia und Idexx Laboratories Italia -

  • BFH, 15.02.2012 - XI R 42/10

    Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

  • BFH, 22.07.2015 - V R 38/14

    Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen

  • BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13

    Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens

  • FG Düsseldorf, 31.01.2014 - 1 K 3117/12

    Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2014 - 3 K 1283/12

    Drittwirkung der außerhalb des Insolvenzverfahrens angefochtenen

  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

  • BFH, 25.10.1979 - V B 5/79

    Ausfuhrnachweis - Buchmäßiger Nachweis - Export über den Ladentisch

  • EuGH, 22.10.2015 - C-277/14

    PPUH Stehcemp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 29.11.2004 - V B 78/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in sog. "Karussellen"

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

    Insbesondere muss zweifelsfrei feststehen, wer an welchem Bestimmungsort wahrer Empfänger der jeweiligen Lieferung ist, damit die Verlagerung der Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelingt (BFH-Urteil vom 26. November 2014 XI R 37/12, BFH/NV 2015, 358, Rz 43 f.; Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Dezember 2015 4 K 133/10, nicht veröffentlicht, juris, Rz 72).
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FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10 (https://dejure.org/2011,44461)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2011 - 4 K 133/10 (https://dejure.org/2011,44461)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 4 K 133/10 (https://dejure.org/2011,44461)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Nach dem der EuGH mit Urteil vom 16.06.2011 (C-152/10) entschieden hat, dass ein - der streitgegenständlichen Ware vergleichbarer - Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, im Zeitraum von Mai 2001 bis Dezember 2003 als "Kunststoffe oder Waren daraus" in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war, beschränkt sich die Klägerin in ihrer Begründung auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes.

    Auch die mehrjährige irrige Verwaltungspraxis sowie das Vorlageverfahren beim EuGH in der Sache C-152/10, in dem es um die Frage der Einreihung von entsprechenden Urinbeuteln gegangen sei, sprächen für das Vorliegen einer nicht leicht zu beantwortenden Rechtsfrage.

    Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2011 in dem Verfahren C-152/10 steht fest, dass die Zollschuld für die als "andere medizinische Geräte, Urinbeutelsysteme" angemeldete Ware ursprünglich mit einem zu geringen Betrag erfasst wurde und dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK vorliegen.

  • BFH, 07.06.2011 - VII R 36/10

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen Änderung einer langjährigen, den

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Nach der vom EuGH in ständiger Rechtsprechung verwendeten Zusammenfassung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift hat die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Nichterhebung muss auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen; es muss sich um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und dieser muss alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, ZfZ 2011, 269 m. w. N.).

    b) Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK allerdings nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, ZfZ 2011, 269, m. w. N.).

  • FG Hamburg, 24.01.2008 - 4 K 274/07

    Nacherhebung von Einfuhrzoll - zollrechtliche Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2008, 4 K 274/07, rechtskräftig, juris).
  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 36/08

    Nacherhebung von Abgaben - Vertrauensschutz

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Die Rechtsprechung, in der davon ausgegangen wird, ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK könne auch durch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln begründet werden, setzt für einen Vertrauensschutz voraus, dass die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthält, eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständige Behörde also keine neue Tatsache ergeben kann (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2009, 4 K 36/08, juris, m. w. N.).
  • BFH, 04.11.2003 - VII R 23/02

    Tarifierung geschmolzener Magnesia

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Die von der Klägerin vorgetragenen Handlungen des Hauptzollamts B sind dem Beklagten nicht zuzurechnen (vgl. insoweit BFH, Urteil vom 04.11.2003, VII R 23/02, BFH/NV 2004, 840).
  • BFH, 28.11.2005 - VII B 116/05

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Der Irrtum muss auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, BFH/NV 2006, 848).
  • FG Hamburg, 30.08.2005 - IV 337/02

    Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen

    Auszug aus FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10
    Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2005, IV 337/02, juris).
  • FG Hamburg, 11.09.2015 - 4 K 165/14

    Einreihung von Haken mit Drehring zur Befestigung von Hundeleinen an

    Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10).
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 4 K 79/14

    Zollrecht: Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK bei einer

    Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 84/12

    Zoll: Berücksichtigung von Umschließungskosten beim Zollwert

    Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10).
  • FG Hamburg, 20.01.2012 - 4 K 125/10

    Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK: Verursachung durch

    Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10).
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