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   FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05   

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FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05 (https://dejure.org/2008,7368)
FG Köln, Entscheidung vom 22.10.2008 - 4 K 1367/05 (https://dejure.org/2008,7368)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 4 K 1367/05 (https://dejure.org/2008,7368)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer Einzelunternehmung; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs; Begriff des umsatzsteuerlichen Sitzbegriffes gem. § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • Judicialis

    UStG § 14; ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; AO § 10; ; AO § 11; ; AO § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzugsberechtigung; Begriff der Firmenansässigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Vorsteuerabzugsberechtigung; Begriff der Firmenansässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 06.12.2007 - V R 61/05

    Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Insoweit besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u. ä.) zu vergewissern (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BStBl II 2008, 695).

    Im Urteil vom 6. Dezember 2007 (V R 61/05, BB 2008, 807) hat der BFH darüber hinausgehend offengelassen, ob ein "Briefkasten-Sitz" mit postalischer Erreichbarkeit des Unternehmers nach den Umständen des Einzelfalles als hinreichende Adresse des leistenden Unternehmers überhaupt in Betracht kommen kann.

    Die Revision war wegen der grundsätzlich bedeutsamen Frage, welche Anforderungen an den in der Rechnung anzugebenden Sitz einer GmbH zu stellen sind und wegen einer möglichen Abweichung vom BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 61/05 nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Der Beklagte hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass ein Firmensitz der S GmbH an der Rechnungsanschrift nicht festzustellen sei, so dass der Vorsteuerabzug nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (z.B. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93 sowie BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02) unzulässig sei.

    Anhaltspunkte könnten sich etwa dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622) und der Leistungsempfänger auch keinerlei geschäftlichen Kontakt mit dem Leistenden über den in der Rechnung angegebenen Firmensitz und die dortigen Bankverbindungen ausübte, insbesondere also z.B. alle Kontakte an den Baustellen mit den dort tätigen Personen - noch dazu bar und nicht etwa nachprüfbar auf ein Bankkonto des Leistenden - abgewickelt wurden (vgl. zu den letztgenannten Kriterien bei einer Baufirma BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620).

    Sie führen nicht zum Wegfall des entstandenen Vorsteuerabzugsanspruchs (vgl. BFH-Urteil vom 27.Juni 1996 V R 51/93 a.a.O.).

  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Er hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 28. Juni 2007 C-73/06, UR 2007, 654 verwiesen, wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohmannfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. der 13. Mehrwertsteuer-Richtlinie angesehen werden kann, obwohl die berechtigterweise im eigenen Namen auftretende "Strohmannfirma" nach der Rechtsprechung durchaus als vorsteuerabzugsberechtigte Leistende in Frage kommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2004 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; BFH-Urteil vom 07. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).

    cc) Anhaltspunkte für die Definition des umsatzsteuerlichen Sitzbegriffes bietet darüber hinaus die schon erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 28. Juni 2007 (C-73/06 - Planzer-, UR 2007, 654 auf Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19. Januar 2006 2 K 5044/03, EFG 2006, 612), wo dieser den Begriff des "Sitzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit" und den einer "festen Niederlassung" einer Gesellschaft ausgelegt hat (wobei im Streitfall Art. 3 Buchst. b und Art. 9 der 8. Richtlinie 79/1072/EWG und Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG zu beurteilen waren).

  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Jedes Unternehmen muss zwar einen Ort der Geschäftsleitung haben (vgl. BFH vom 28. Juli 1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148).

    Eine feste eigene Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, ist hierfür aber nicht zwingend erforderlich (vgl. BFH vom 28. Juli 1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Anhaltspunkte könnten sich etwa dann ergeben, wenn am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622) und der Leistungsempfänger auch keinerlei geschäftlichen Kontakt mit dem Leistenden über den in der Rechnung angegebenen Firmensitz und die dortigen Bankverbindungen ausübte, insbesondere also z.B. alle Kontakte an den Baustellen mit den dort tätigen Personen - noch dazu bar und nicht etwa nachprüfbar auf ein Bankkonto des Leistenden - abgewickelt wurden (vgl. zu den letztgenannten Kriterien bei einer Baufirma BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BStBl II 1996, 620).

    Er hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 28. Juni 2007 C-73/06, UR 2007, 654 verwiesen, wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohmannfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. der 13. Mehrwertsteuer-Richtlinie angesehen werden kann, obwohl die berechtigterweise im eigenen Namen auftretende "Strohmannfirma" nach der Rechtsprechung durchaus als vorsteuerabzugsberechtigte Leistende in Frage kommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2004 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; BFH-Urteil vom 07. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).

  • BFH, 16.12.1998 - I R 138/97

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht bei im Inland tätigen ausländischen

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    kann im Bauleistungsgewerbe Ort der Geschäftsleitung eines Subunternehmers sein, wenn dieser Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist (vgl. BFH vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437).
  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Der Beklagte hält weiterhin an seiner Auffassung fest, dass ein Firmensitz der S GmbH an der Rechnungsanschrift nicht festzustellen sei, so dass der Vorsteuerabzug nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (z.B. BFH-Urteil vom 27.06.1996 V R 51/93 sowie BFH-Beschluss vom 04.02.2003 V B 81/02) unzulässig sei.
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Er hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - vom 28. Juni 2007 C-73/06, UR 2007, 654 verwiesen, wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohmannfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. der 13. Mehrwertsteuer-Richtlinie angesehen werden kann, obwohl die berechtigterweise im eigenen Namen auftretende "Strohmannfirma" nach der Rechtsprechung durchaus als vorsteuerabzugsberechtigte Leistende in Frage kommt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2004 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622; BFH-Urteil vom 07. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139).
  • FG Köln, 19.01.2006 - 2 K 5044/03

    Auslegung des Begriffs "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit"

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    cc) Anhaltspunkte für die Definition des umsatzsteuerlichen Sitzbegriffes bietet darüber hinaus die schon erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 28. Juni 2007 (C-73/06 - Planzer-, UR 2007, 654 auf Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19. Januar 2006 2 K 5044/03, EFG 2006, 612), wo dieser den Begriff des "Sitzes einer wirtschaftlichen Tätigkeit" und den einer "festen Niederlassung" einer Gesellschaft ausgelegt hat (wobei im Streitfall Art. 3 Buchst. b und Art. 9 der 8. Richtlinie 79/1072/EWG und Art. 1 Nr. 1 der 13. Richtlinie 86/560/EWG zu beurteilen waren).
  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

    Auszug aus FG Köln, 22.10.2008 - 4 K 1367/05
    Bei einer Körperschaft ist das regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Juli 1997 IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86 und vom 15. Oktober 1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 76/95
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Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 14.12.2005 - 4 K 1367/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,44506
VG Sigmaringen, 14.12.2005 - 4 K 1367/05 (https://dejure.org/2005,44506)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14.12.2005 - 4 K 1367/05 (https://dejure.org/2005,44506)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 (https://dejure.org/2005,44506)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2006 - 11 S 2613/05

    Ohne Vorverfahren keine Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen des

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2005 - 4 K 1367/05 - wird zurückgewiesen.

    Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.12.2005 - 4 K 1367/05 -, durch welchen sein Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, abgelehnt wurde, ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

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