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   VG Sigmaringen, 15.11.2004 - 4 K 1715/04   

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https://dejure.org/2004,30974
VG Sigmaringen, 15.11.2004 - 4 K 1715/04 (https://dejure.org/2004,30974)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 15.11.2004 - 4 K 1715/04 (https://dejure.org/2004,30974)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 15. November 2004 - 4 K 1715/04 (https://dejure.org/2004,30974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antragsbefugnis eines Nachbarn gegen die Befreiung von einer Landschaftsschutzverordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer für die Errichtung einer Mobilfunkanlage erteilten Befreiung von einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Entscheidung; Ausgestaltung ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.06.1993 - 3 C 3.89

    Bedarfsgerechtigkeit eines Linksherzkatheter-Meßplatzes - Zustimmung der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.11.2004 - 4 K 1715/04
    Für den hier vorliegenden Fall, dass ein Drittbetroffener Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt begehrt, der einen anderen begünstigt, bedeutet dies, dass sein subjektiv-öffentliches Recht nur verletzt sein kann, wenn die infrage stehende Rechtsnorm neben dem öffentlichen Interesse auch seinem (Dritt-)Schutz zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 3 C 3/89 - BVerwGE 92, 313; Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, § 42 Rdnr. 110 ff.).
  • BVerwG, 26.02.1996 - 11 VR 33.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden

    Auszug aus VG Sigmaringen, 15.11.2004 - 4 K 1715/04
    § 42 Abs. 2 VwGO, der unmittelbar nur die Erforderlichkeit einer Klagebefugnis regelt, ist im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1996    - 11 VR 33/95 - UPR 1996, 443; Happ in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage,  § 80 Rdnr. 80 m.w.N.).
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