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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39701
FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2014,39701)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09.10.2014 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2014,39701)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2014,39701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerfreiheit einer medizinisch indizierten Zahnaufhellung (Bleaching)

  • Betriebs-Berater

    Von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellungen (Bleaching) sind u. U. umsatzsteuerfrei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 Nr. 14 UStG
    Umsatzsteuerfreiheit einer von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerfreiheit einer von einem Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahnaufhellung kann umsatzsteuerfrei sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zahnaufhellung eines aufgrund einer Vorerkrankung und -behandlung nachgedunkelten Zahnes umsatzsteuerfrei

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerbefreiung des Bleaching

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bleaching kann umsatzsteuerfreie Leistung des Zahnarztes sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 342
  • EFG 2015, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 21.03.2013 - C-91/12

    PFC Clinic - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Zur Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen hat der EuGH (EuGH - Urteil vom 21.03.2013, C-91/12, HFR 2013, 458) ausgeführt, dass die steuerbegünstigten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zwar einem therapeutischen Zweck dienen müssten.

    Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass in den einzelnen Behandlungsfällen keine Indikation in dem Sinne vorlag, dass - was durch entsprechendes Fachpersonal festzustellen gewesen wäre (EuGH - Urteil vom 21.03.2013, C-91/12, HFR 2013, 458) - die Patienten aufgrund des Nachdunkelns des betroffenen Zahnes an gesundheitlichen Problemen psychischer Art litten, welche die optische Maßnahme aus diesem Grunde "medizinisch indiziert" hätte.

    Dieses Verständnis folgert der Senat zunächst aus den Ausführungen des EuGH (Urteil vom 21.3.2013, C-91/12, HFR 2013, 458, Leitsatz), wonach privilegierte Leistungen dazu dienen müssen, "Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen".

    Versteht man damit die geforderte therapeutische Zweckbestimmtheit somit "nicht zwangsläufig (...) in einem besonders engen Sinne" (EuGH - Urteil vom 21.03.2013, C-91/12, HFR 2013, 458, Tz. 26), ist die Voraussetzung einer medizinischen Indikation im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nicht nur dann erfüllt, wenn die Maßnahme den maßgeblichen Krankheitswert einer Gesundheitsstörung, sondern auch deren Folgen beseitigt, und zwar selbst dann, wenn diese in einer optischen Beeinträchtigung zu sehen sind.

  • FG Köln, 28.02.2013 - 15 K 4521/07

    Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Hierunter fielen gerade keine ärztlichen Maßnahmen, die der Rücknahme von Alterserscheinungen, Verbesserung der Körperform, kosmetischen Korrektur von Normabweichungen vom ideellen oder gesellschaftlichen Schönheitsideal oder dem Wohlbefinden dienen (vgl. FG Köln vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452).

    Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde lägen, sei also der Schwerpunkt der Leistung maßgeblich dafür, ob sie umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452, bezugnehmend auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783, Revision, Az. des BFH V R 16/12, sowie auf den BFH - Beschluss vom 31.07.2007 V B 98/06, BStBl II 2008, 35).

    Nicht medizinisch indiziert in diesem Sinne sind damit lediglich ästhetische Maßnahmen, die "ausschließlich aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden" (so FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002, 7 K 7264/02, DStRE 2003, 376), und damit ohne weitere Veranlassung auf Wunsch des Patienten z.B. zur Rücknahme von Alterserscheinungen, zur Verbesserung der Körperform, zu kosmetischen Korrekturen von Normabweichungen vom individuellen oder gesellschaftlichen Schönheitsideal oder zur Herbeiführung des Wohlbefindens erbracht werden (FG Köln vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452).

  • BFH, 15.07.2004 - V R 27/03

    Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Behandlungen aus ästhetischen oder kosmetischen Gründen seien nach dem BFH-Urteil vom 15. Juli 2004 (V R 27/03) nicht steuerfrei, es sei denn, die Behandlung diene einem therapeutischen Ziel.

    Befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteil vom 14.09.2000, C-384/98, HFR 2000, 918-919; BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 862).

    So sind etwa "medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen" als steuerpflichtig angesehen worden, soweit sie nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten (BFH - Urteil vom 15.07.2004 V R 27/03, BStBl II 2004, 862), sondern - ohne einem therapeutischen Ziel zu dienen - "ausschließlich aus ästhetischen Gründen durchgeführt" wurden (FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002, 7 K 7264/02, DStRE 2003, 376).

  • BFH, 19.06.2013 - V S 20/13

    Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Im Anschluss an dieses Urteil hat der BFH (BFH-Beschluss vom 19.06.2013 V S 20/13, BFH/NV 2013, 1643) festgestellt, dass die Ausführungen des EuGH in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des fünften Senats des BFH stünden, wonach als Heilbehandlungen nur die Tätigkeiten steuerfrei seien, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt würden, so dass eine ärztliche Leistung, die in einem Zusammenhang erbracht werde, der die Feststellung zulasse, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit sei, nicht steuerfrei sei.

    Schließlich sieht der Senat darin auch keinen Widerspruch zu den Ausführungen des BFH (Beschluss vom 19.06.2013 V S 20/13, BFH/NV 2013, 1643), wonach für die Begünstigung von Schönheitsoperationen erforderlich sei, dass diese dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten, womit es wiederum nicht zu vereinbaren sei, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln.

  • FG Berlin, 12.11.2002 - 7 K 7264/02

    Schönheitsoperation umsatzsteuerpflichtig

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    So sind etwa "medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen" als steuerpflichtig angesehen worden, soweit sie nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten (BFH - Urteil vom 15.07.2004 V R 27/03, BStBl II 2004, 862), sondern - ohne einem therapeutischen Ziel zu dienen - "ausschließlich aus ästhetischen Gründen durchgeführt" wurden (FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002, 7 K 7264/02, DStRE 2003, 376).

    Nicht medizinisch indiziert in diesem Sinne sind damit lediglich ästhetische Maßnahmen, die "ausschließlich aus ästhetischen Gründen durchgeführt werden" (so FG Berlin, Urteil vom 12.11.2002, 7 K 7264/02, DStRE 2003, 376), und damit ohne weitere Veranlassung auf Wunsch des Patienten z.B. zur Rücknahme von Alterserscheinungen, zur Verbesserung der Körperform, zu kosmetischen Korrekturen von Normabweichungen vom individuellen oder gesellschaftlichen Schönheitsideal oder zur Herbeiführung des Wohlbefindens erbracht werden (FG Köln vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452).

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Nur die Schwere und Unfreiwilligkeit einer medizinisch indizierten Behandlung rechtfertige die Freistellung von der Steuer und nicht die - wie möglicherweise aufgrund des schlichten Wortlauts des § 4 Nr. 14 UStG zu vermuten - bloße Ausführung einer dem Arzt vorbehaltenen Tätigkeit (vgl. FG Köln, Urteil vom 29.04.2009, 4 K 3409/07, EFG 2009, 1358 zu von einem plastischen Chirurg ausgeführten Schönheitsoperationen, bestätigt durch BFH-Urteil vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vgl. auch zu nicht medizinisch indizierten "Ohranlegeoperationen" BFH-Urteil vom 24.10.2011 XI B 54/11, BFH/NV 2012, 279).

    Es reiche für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können, sondern es sei vielmehr erforderlich, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, womit es nicht zu vereinbaren sei, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln (BFH, a.a.O., mit Verweis auf BFH-Urteil vom 07.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vgl. auch BFH-Beschluss vom 08.04.2014 V B 38713, BFH/NV 2014, 1106).

  • BFH, 04.12.2014 - V R 16/12

    Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Es reiche folglich nicht aus, wenn eine Maßnahme eine solche sei, welche der Patient nach seiner Vorstellung für sein vollkommenes körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden benötige (so zu ästhetisch-plastischen Operationen in Gestalt von Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen, sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen, und -straffungen das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783; Revision unter dem Az. des BFH V R 16/12).

    Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde lägen, sei also der Schwerpunkt der Leistung maßgeblich dafür, ob sie umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452, bezugnehmend auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783, Revision, Az. des BFH V R 16/12, sowie auf den BFH - Beschluss vom 31.07.2007 V B 98/06, BStBl II 2008, 35).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Befreit sind nur diejenigen Leistungen, deren Zweck der Schutz der menschlichen Gesundheit ist; die befreiten Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen (EuGH-Urteil vom 14.09.2000, C-384/98, HFR 2000, 918-919; BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 862).

    biologische Untersuchungen zur Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft (EuGH - Urteil vom 14.09.2000 C384/98, HFR 2000, 918).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Es reiche folglich nicht aus, wenn eine Maßnahme eine solche sei, welche der Patient nach seiner Vorstellung für sein vollkommenes körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden benötige (so zu ästhetisch-plastischen Operationen in Gestalt von Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen, sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen, und -straffungen das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783; Revision unter dem Az. des BFH V R 16/12).

    Bei Umsätzen, denen Leistungen mit begünstigter und nicht begünstigter Zielrichtung zugrunde lägen, sei also der Schwerpunkt der Leistung maßgeblich dafür, ob sie umsatzsteuerfrei oder -steuerpflichtig sei (vgl. FG Köln, Urteil vom 28.02.2013, 15 K 4521/07, EFG 2013, 1452, bezugnehmend auf FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Januar 2012, 6 K 1917/07, EFG 2012, 1783, Revision, Az. des BFH V R 16/12, sowie auf den BFH - Beschluss vom 31.07.2007 V B 98/06, BStBl II 2008, 35).

  • BFH, 30.01.2008 - XI R 53/06

    Hippotherapie als von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 179/10
    Ob die jeweils fragliche Maßnahme eine begünstigte Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG darstellt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob eine Kostenerstattung durch die Sozialversicherungsträger erfolgt oder nicht (BFH - Urteil vom 30.01.2008, XI R 53/06, BFHE 221, 339, BStBl II 2008, 647).
  • FG Münster, 08.10.2009 - 5 K 3452/07

    Frage der Steuerbefreiung von sog. Lasik-Operationen als Heilbehandlung i.S.d.

  • BFH, 31.07.2007 - V B 98/06

    Erstellung ärztlicher Rentengutachten nicht umsatzsteuerfrei

  • BFH, 24.10.2011 - XI B 54/11

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für nicht medizinisch indizierte

  • BFH, 08.04.2014 - V B 38/13

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Schönheitsoperationen - Verzicht auf

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • FG Köln, 29.04.2009 - 4 K 3409/07

    Umsatzsteuerfreiheit von medizinisch nicht indizierten Leistungen eines

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

  • BFH, 19.03.2015 - V R 60/14

    Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 9. Oktober 2014  4 K 179/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 251 veröffentlichten Urteil statt: Zahnaufhellungsbehandlungen wie im Streitfall seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG steuerbefreit.

    Das FA beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 9. Oktober 2014  4 K 179/10 aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 153/13

    Tätigkeit eines sog. Heilers nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit - keine

    Auch keine Heilbehandlungen im vorbenannten Sinne liegen ferner bei Maßnahmen vor, welche - ohne dabei medizinisch indiziert zu sein - der Patient lediglich nach seiner Vorstellung für sein vollkommenes körperliches, geistiges und soziales Wohlbefinden benötigt (z.B. medizinisch nicht indizierte Maßnahmen, die der Rücknahme von Alterserscheinungen oder der Gewichtsreduktion dienen; vgl. im Einzelnen mit Beispielen: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Oktober 2014, 4 K 179/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2015, 251).
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Rechtsprechung
   VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19474
VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10.NW (https://dejure.org/2010,19474)
VG Neustadt, Entscheidung vom 07.06.2010 - 4 K 179/10.NW (https://dejure.org/2010,19474)
VG Neustadt, Entscheidung vom 07. Juni 2010 - 4 K 179/10.NW (https://dejure.org/2010,19474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 14 GG, § 59 BauO RP, § 66 Abs 1 BauO RP, § 69 Abs 1 BauO RP, § 81 S 1 BauO RP
    Baurecht

  • Wolters Kluwer

    Anwendung gleichen Rechts durch das Verwaltungsgericht und durch die Genehmigungsbehörde bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung; Zulässigkeit einer Gestaltungsregelung i.S.d. § 88 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung (LBauO) bei Verfolgung einer gestalterischen Absicht ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Nach der Rechtsprechung beider Bausenate des OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 01. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - nicht.

    Dies ist jedoch bei den bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften deshalb nicht der Fall, weil es sich bei diesen Regelungen nicht lediglich um Vorschriften der Gefahrenabwehr (Bauordnungsrecht im engeren Sinne), sondern vielmehr der positiven Ortsbildpflege handelt, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen sind (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2008, 476).

    Die Gestaltungsabsicht muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich hinreichend erkennen lassen bzw. aus den Satzungsunterlagen deutlich ergeben (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2008, 476 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 99.98
    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Die Bauaufsichtbehörde darf sich - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sachlicher Mittel - auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag (BVerwG, BauR 1999, 734; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. November 2003 - 1 A 10353/03.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.1996 - 1 A 13500/95

    Ausfertigung; Kommunale Satzung

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Umgekehrt sind an die Rechtfertigung von Gestaltungsfestsetzungen geringe Anforderungen dann zu stellen, wenn der Eingriff in die Baufreiheit nicht schwer wiegt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 - 1 A 13500/95.OVG -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1999 - 8 A 10951/99

    Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Eine Abweichung - hier von den Vorschriften der § 5 Abs. 3 und 4 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen - kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn die Einhaltung der Norm aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 580 = AS 28, 65).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10725/09

    Bebauung neben Weinberg zulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Nach der Rechtsprechung beider Bausenate des OVG Rheinland-Pfalz (s. Urteil vom 01. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, LKRZ 2008, 476 und Urteil vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG -), der sich die erkennende Kammer anschließt, gilt für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - nicht.
  • BVerwG, 20.06.1973 - IV B 19.73

    Berücksichtigung der Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines Bebauungsplans

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung ist von den Verwaltungsgerichten jedoch stets das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auch von der Genehmigungsbehörde anzuwenden wäre (BVerwG, BRS 27 Nr. 133 m.w.N.; s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 113 Rdnr. 227).
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97

    Bebauungsplan, Festsetzungen; Fläche für die Landwirtschaft; von Bebauung

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Auch aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Angabe der Satzungsermächtigung bei Erlass baugestalterischer Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht zwingend geboten (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 984 zu den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.09.2008 - VGH B 31/07

    Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten verstößt gegen die rheinland-pfälzische

    Auszug aus VG Neustadt, 07.06.2010 - 4 K 179/10
    Denn die Anbringung von Werbeanlagen dient auch dem Schutz kleinerer gewerblicher Betriebe; deren wirtschaftliche Freiheit wird verfassungsrechtlich durch Art. 52 Abs. 1 LV in besonderer Weise gewährleistet (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 64).
  • VG Halle, 22.11.2012 - 4 A 80/11

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage

    Materieller Bestandsschutz kann einem Bauvorhaben zukommen, wenn es zur Zeit der Errichtung oder der Nutzungsänderung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat oder ohne rechtswirksam genehmigt worden zu sein, nach der Errichtung bzw. Nutzungsänderung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen hat (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 07. Juni 2010 - 4 K 179/10.NW - Juris Rn. 47; Gehrke/Brehsan, NVwZ 1999, S. 932).
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Rechtsprechung
   FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10   

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FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2012,46718)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2012 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2012,46718)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2012 - 4 K 179/10 (https://dejure.org/2012,46718)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Energiesteuerrecht: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • Justiz Hamburg

    § 169 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 169 Abs 2 S 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO, § 370 Abs 4 S 3 AO, § 378 Abs 1 AO
    Energiesteuerrecht: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • datenbank.nwb.de

    Energiesteuer: Leichtfertige Steuerverkürzung bei Veräußerung von Pflanzenölen zum Zweck der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leichtfertige Steuerverkürzung bei der Veräußerung von Pflanzenöl

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • FG Hamburg, 07.12.2010 - 4 K 135/10

    Energiesteuerrecht: Zum Begriff "leichtfertig" in § 378 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Damit trifft den Steuerpflichtigen gerade trotz der grundsätzlich vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit nach § 50 EnergieStG eine besondere Informations- und Erkundigungspflicht hinsichtlich der für seine jeweilige Situation zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten beim Umgang mit Biokraft- oder Heizstoffen (anders wohl, allerdings unter Berücksichtigung der dortigen Umstände des Einzelfalls eines ausschließlich zu eigenen Verwendungszwecken Biokraftstoff einführenden Unternehmers und insoweit nicht auf den vorliegend zu entscheidenden Fall übertragbar: FG Hamburg, Urteil vom 07.12.2010, 4 K 135/10, in: juris, dort: Rn. 25 a. E.).
  • BFH, 12.10.1993 - VII R 44/93

    Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ob ein Steuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG bestanden hätte, wenn die Klägerin eine solche Steuerentlastung rechtzeitig mit einer unverzüglich abzugebenden Steueranmeldung beantragt hätte, ist insofern irrelevant, als Umstände, die erst nach der Festsetzung der Steuer eintreten können, bereits nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, und insofern übrigens auch unabhängig vom etwaig zu berücksichtigenden Kompensationsverbot nach §§ 378 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 370 Abs. 4 Satz 3 AO, außer Betracht bleiben (vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer BFH, Urteil vom 12.10.1993, VII R 44/93, in: juris; BGH, Beschluss vom 26.06.2012, 1 StR 289/12, in: juris).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 73/93
    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Die Missachtung von den Steuerpflichtigen treffenden Informations- und Erkundigungspflichten kann dazu führen, dass auch in Fällen von erweislichem Irrtum über Anwendbarkeit und Reichweite steuerlicher Vorschriften Leichtfertigkeit anzunehmen ist (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1996, II R 73/93, in: juris).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 37/01, in: juris; vgl. auch FG Hamburg, Urteile vom 25.01.2012, 4 K 195/10, und vom 08.06.2012, 4 K 104/11, jeweils in: juris).
  • BFH, 19.02.2009 - II R 49/07

    Abweichen vom Klagebegehren als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens -

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Steuerpflichtige müssen sich über die steuerlichen Pflichten informieren, darüber hinaus sind an die Erfüllung der Erkundigungspflichten bei einem Kaufmann jedenfalls bei Rechtsgeschäften, die zu seiner kaufmännischen Tätigkeit gehören, höhere Anforderungen zu stellen als bei anderen Steuerpflichtigen; zudem beschränken sich die Erkundigungspflichten nicht auf die Steuerpflicht einer Tätigkeit, sondern umfassen auch die an die Steuerpflicht anknüpfenden Erklärungs- und Anzeigepflichten (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.2009, II R 49/07, in: juris).
  • BGH, 19.01.2011 - 1 StR 640/10

    Vollendung der Steuerhinterziehung bei Fälligkeitssteuern und

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Denn liegt die als Steuerfestsetzung geltende Steueranmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vor, so ist zu diesem Zeitpunkt die Steuer i. S. v. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt und eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vollendet (vgl. zur Umsatzsteuer BGH, Beschluss vom 19.01.2011, 1 StR 640/10, in: juris, m. w. N.; vgl. zur Energiesteuer auch Soyk, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 1, Loseblattsammlung, Stand: 29. Ergänzungslieferung Oktober 2012, § 9 EnergieStG Rn. 21, § 8 EnergieStG Rn. 64 f.).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 289/12

    Gewerbsmäßiger Schmuggel (Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer durch inhaltlich

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ob ein Steuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG bestanden hätte, wenn die Klägerin eine solche Steuerentlastung rechtzeitig mit einer unverzüglich abzugebenden Steueranmeldung beantragt hätte, ist insofern irrelevant, als Umstände, die erst nach der Festsetzung der Steuer eintreten können, bereits nach § 370 Abs. 4 Satz 1 AO, und insofern übrigens auch unabhängig vom etwaig zu berücksichtigenden Kompensationsverbot nach §§ 378 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 370 Abs. 4 Satz 3 AO, außer Betracht bleiben (vgl. zur Einfuhrumsatzsteuer BFH, Urteil vom 12.10.1993, VII R 44/93, in: juris; BGH, Beschluss vom 26.06.2012, 1 StR 289/12, in: juris).
  • FG Hamburg, 25.01.2012 - 4 K 195/10

    Energiesteuer: Begriff der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, leichtfertige

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 37/01, in: juris; vgl. auch FG Hamburg, Urteile vom 25.01.2012, 4 K 195/10, und vom 08.06.2012, 4 K 104/11, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 08.06.2012 - 4 K 104/11

    Stromsteuer: Stromsteuerentlastung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.11.2012 - 4 K 179/10
    Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn der Täter nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den sich aus den konkret einschlägigen gesetzlichen Regelungen ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 37/01, in: juris; vgl. auch FG Hamburg, Urteile vom 25.01.2012, 4 K 195/10, und vom 08.06.2012, 4 K 104/11, jeweils in: juris).
  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

    Die gegen die genannten vier Energiesteuerbescheide vom 21.01.2009 erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 27.11.2012, 4 K 179/10).

    Zunächst ist festzuhalten, dass - was auch zwischen den Beteiligten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, letztlich unstreitig ist - die Energiesteuer, deren Erstattung die Klägerin begehrt, in der Person der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Klägerin das Palmöl bzw. Palmölraffinat als Waren der Position 1511 der Kombinierten Nomenklatur zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff in den Jahren 2006 und 2007 an ihre Kunden veräußert und dadurch Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG außerhalb eines Herstellungsbetriebes, hier durch die Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, hergestellt hat, §§ 9 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG, und dieser Energiesteueranspruch gegenüber der Klägerin mit den vier Energiesteuerbescheiden vom 21.01.2009 innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AO geltend gemacht werden konnte, weil die Klägerin durch die Nichtabgabe einer unverzüglichen Steueranmeldung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG unter Außerachtlassen der sie treffenden Informations- und Erkundigungspflichten in Bezug auf die zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten beim Umgang mit Biokraft- oder -heizstoffen eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 i. V. m. 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO begangen hat.

    Vielmehr entspricht die nach § 378 Abs. 1 AO zu fordernde Leichtfertigkeit einem erheblichen Grad an Fahrlässigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, UA S. 13 ff.) und kann keinesfalls als ein bloßes Versehen bewertet werden.

    Insbesondere sind die - letztlich nicht näher aufzuklärenden - Umstände der zollrechtlichen Behandlung der streitgegenständlichen Palmöl- bzw. Palmölraffinatlieferungen bei deren Einfuhr bzw. deren Weitergabe im Rahmen der zollrechtlichen Bewilligungen und etwaige Rückschlüsse, die die Klägerin daraus gezogen haben mag, unerheblich für den nachfolgenden energiesteuerrechtlichen Umgang mit der Ware durch die Klägerin (vgl. die Ausführungen in den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, UA S. 15 ff.).

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