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   FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E   

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https://dejure.org/2014,38804
FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E (https://dejure.org/2014,38804)
FG Münster, Entscheidung vom 21.11.2014 - 4 K 1829/14 E (https://dejure.org/2014,38804)
FG Münster, Entscheidung vom 21. November 2014 - 4 K 1829/14 E (https://dejure.org/2014,38804)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung von Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs 2 S 4; EStG § 33 Abs 1
    Scheidungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastungen - Scheidungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Kosten des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens sind weiterhin steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Scheidungsprozess als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Finanzamt akzeptiert Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten für Scheidungsprozess abzugsfähig?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.12.2014)

    Scheidungskosten zählen bei der Steuer mit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kosten des Scheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sind Anwalts- und Gerichtskosten einer Scheidung von der Steuer absetzbar?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar - Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses entstehen zwangsläufig und sind damit abzugsfähig

Sonstiges (2)

  • kanzlei-zink.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kosten des Scheidungsprozesses auch weiterhin als aussergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar!

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2015, 103
  • EFG 2015, 221
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
    Dabei wird der Begriff der Existenzgrundlage über ein bloßes materielles Verständnis hinaus weit ausgelegt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 4 K 1976/14, Juris; Loschelder in Schmidt: EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rz. 35; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701, 1702; Bleschick, FR 2013, 932, 936; ähnlich Liebl, Juris PR-SteuerR 10/2014, Anm. 1).
  • BFH, 15.12.2005 - III R 10/04

    Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

    Auszug aus FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
    Die Gewährung eines solchen Gegenwertes schließt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung aus (BFH-Urteil vom 15.12.2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931).
  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
    Die Regelung stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die geänderte Rechtsprechung des BFH dar, nach der Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und soweit die Kosten notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10, BStBl. II 2011, 1015).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
    Dementsprechend ist die Formulierung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG an die frühere BFH-Rechtsprechung zu allgemeinen Zivilprozesskosten angelehnt, nach der solche Aufwendungen nur abzugsfähig waren, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteil vom 9.5.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
    Als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind aus diesem Grund nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten, nicht hingegen solche Kosten, die nicht zum Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; früher in § 623 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung geregelt) gehören (BFH-Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl. II 2006, 492 m.w.N.).b. Dem Abzug von zwangsläufig entstandenen Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen.
  • BFH, 08.11.1974 - VI R 22/72

    Ehescheidungskosten - Außergewöhnliche Belastung - Detektiv - Kosten der

    Auszug aus FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14
    Kosten, die lediglich mit der Trennung im Zusammenhang stehen, gehören nicht zu den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Ehescheidungskosten (BFH-Urteil vom 8.11.1974 VI R 22/72, BStBl II 1975, 111; Finanzgericht Bremen, Urteil vom 23.4.1980, EFG 1980, 443).
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 81/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014  4 K 1829/14 E aufgehoben.

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 221 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Scheidungskosten in Höhe von 1.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.

    Es beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21. November 2014  4 K 1829/14 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14

    Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche

    Der Senat folgt damit nicht den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, dass die Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz lediglich den Rechtszustand vor der Entscheidung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Urteil vom 12. Mai 2011 wiederhergestellt habe (Gerauer, NWB 2014, 2621 (2623); Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 zum Stichwort "Prozesskosten"; Spieker, NZFam 2014, 537 (539); Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E, juris) oder dass auch die Gefahr für eine psychische Existenz/ das seelische Existenzminimum bzw. die Gefahr für die psychischen oder menschlichen Bedürfnisse für den Abzug von Prozesskosten ausreiche (Bleschick, FR 2013, 932 (936); Heger in Blümich, aaO. jedenfalls für Prozesse im Umgangsrecht mit eigenen Kindern und bezüglich der Vaterschaftsfeststellung, § 33 Rn. 223 und fraglich für Scheidungskosten, § 33 Rn. 231; Gerauer, aaO.; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 (1703); Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14, EFG 2015, 39).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

  • FG Münster, 19.06.2015 - 1 V 795/15

    Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsprozess als

    Das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben mit Urteilen vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E, EFG 2015, 221) und vom 16.10.2014 (4 K 1976//14, EFG 2015, 39) unter Würdigung der Gesetzeshistorie, der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassungen in der Literatur entschieden, dass auch nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
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