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   FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96   

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FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96 (https://dejure.org/1997,13190)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.03.1997 - 4 K 1904/96 (https://dejure.org/1997,13190)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. März 1997 - 4 K 1904/96 (https://dejure.org/1997,13190)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.09.1992 - X R 156/90

    Feststellungen von Besteuerungsgrundslagen für private Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96
    Eine solche Auflage, die keine Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG ist ( BFH-Urteile vom 30. September 1987 II R 122/85 , BStBl II 1987, 81 und vom 5. November 1992 II R 62/89 , BStBl II 1993, 11), begründet eine Erbfallschuld im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG .

    Enthält das Testament - wie im Streitfall - keine ausdrückliche Anordnung dieses Inhaltes, kann sich ein entsprechender Wille des Erblassers dennoch aus einer den inneren Zusammenhang der letztwilligen Verfügung sowie die Motive und Interessenlage des Erblassers berücksichtigenden Testamentsauslegung ergeben (BFH, BStBl II 1993, 11 [BFH 23.09.1992 - X R 156/90] ).

  • BFH, 24.06.1981 - III R 49/78

    Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften unter Berücksichtigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96
    Daß die tatsächliche Liegezeit u. U. deutlich länger ist, kann den Abzug eines über diesen Kapitalwert hinausgehenden Betrages nicht rechtfertigen ( BFH-Urteil vom 7. Oktober 1981 II R 16/80 , BStBl II 1982, 2).
  • BFH, 30.09.1987 - II R 122/85

    Grabpflegevereinbarung unter Lebenden keine Zweckzuwendung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96
    Eine solche Auflage, die keine Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG ist ( BFH-Urteile vom 30. September 1987 II R 122/85 , BStBl II 1987, 81 und vom 5. November 1992 II R 62/89 , BStBl II 1993, 11), begründet eine Erbfallschuld im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG .
  • BFH, 07.10.1981 - II R 16/80

    Erbschaftsteuer - Verfügung - Testament

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96
    Daß die tatsächliche Liegezeit u. U. deutlich länger ist, kann den Abzug eines über diesen Kapitalwert hinausgehenden Betrages nicht rechtfertigen ( BFH-Urteil vom 7. Oktober 1981 II R 16/80 , BStBl II 1982, 2).
  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96
    Ein solcher "Vergütungsausgleich im Erbwege" (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 4 K 1748/96 , ZEV 1997, 81, 82) ist aber, da die Beurteilung einer solchen Vereinbarung maßgeblich von der Regelung des § 612 BGB geprägt wird, auf Dienstleistungen beschränkt, die in Erwartung einer vom Leistungsempfänger in Aussicht gestellten Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung bis zum Todestag erbracht werden.
  • BFH, 05.11.1992 - II R 62/89

    Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG 1974)

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96
    Eine solche Auflage, die keine Zweckzuwendung im Sinne des § 8 ErbStG ist ( BFH-Urteile vom 30. September 1987 II R 122/85 , BStBl II 1987, 81 und vom 5. November 1992 II R 62/89 , BStBl II 1993, 11), begründet eine Erbfallschuld im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG .
  • FG Thüringen, 17.03.2010 - 4 K 856/08

    Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG:

    Dabei sind, da nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig sind, bei einer Familiengrabstätte nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen (Urteil des Finanzgerichts - FG - Rheinland Pfalz vom 20. März 1997 - 4 K 1904/96, zitiert nach Haufe Steuer Office Professional).

    Nach der auch vom hier entscheidenden Senat vertretenen Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. März 1997 - 4 K 1904/96, zitiert nach Haufe Steuer Office Professional) sind aber nur die durch den konkreten Sterbefall veranlassten Aufwendungen abzugsfähig, bei einem Familiengrab nur die auf Grabstätte des Erblassers entfallenden Kosten (s. auch Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbstG, Rdn. 207 zu § 10).

  • FG Düsseldorf, 17.01.2017 - 4 K 1641/15

    Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten i.R.d. Erbschaftssteuer (hier:

    Denn hierunter können nur die Kosten der Bestattung des Erblassers selbst fallen (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. März 1997 4 K 1904/96, DStRE 1997, 603; Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 17. März 2010 4 K 856/08, EFG 2010, 1332).
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