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   FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14   

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https://dejure.org/2014,32161
FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14 (https://dejure.org/2014,32161)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.10.2014 - 4 K 1976/14 (https://dejure.org/2014,32161)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 4 K 1976/14 (https://dejure.org/2014,32161)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 S 4 EStG 2009 vom 26.06.2013, § 52 Abs 1 S 1 EStG 2009 vom 26.06.2013, EStG VZ 2013
    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung unmittelbarer Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2 Satz 4
    Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten - Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach neuer Verordnung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Scheidung - Kosten bleiben absetzbar

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scheidungskosten sind steuerlich absetzbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für Ehescheidung nach wie vor steuerlich absetzbar

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Kosten für Scheidung absetzbar?

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Können Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden?

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten für Scheidungsprozess abzugsfähig?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 05.11.2014)

    Kosten für Scheidungsstreit sind absetzbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Prozesskosten für Ehescheidung sind außergewöhnliche Belastung!

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Kosten für Ehescheidungen und Steuer

  • kanzleibeier.eu (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Scheidungskosten nach wie vor steuerlich absetzbar

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Ehescheidungskosten sind nach wie vor steuerlich absetzbar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten bleiben vorerst außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheidungskosten steuerlich absetzbar?

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Sind Ehescheidungskosten außergewöhnliche Belastungen?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Prozesskosten für Ehescheidung sind außergewöhnliche Belastung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Prozesskosten für Ehescheidung sind außergewöhnliche Belastung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehescheidungskosten sind steuerlich absetzbar - Scheidungskosten können auch nach gesetzlicher Neuregelung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anerkennung der unmittelbaren Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung nach der Neufassung des § 33 Abs. 2 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 39
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) habe der BFH seine Rechtsprechung insoweit weiter entwickelt gehabt, als nunmehr Zivilprozesskosten - unabhängig vom Gegenstand des Prozesses - grundsätzlich aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig bewertet worden seien, sofern die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine.

    bb) Die Gegenmeinung in der Literatur geht davon aus, dass mit der gesetzlichen Übernahme der Formel aus dem BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 für alle Prozesskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen keine Rückkehr zum alten Rechtszustand verbunden sein könne, da die frühere BFH-Rechtsprechung bis zum Grundsatzurteil des VI. Senats des BFH vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) einzelfallorientiert gewesen sei (vgl. Kanzler, FR 2014, 209 ).

    Vielmehr spricht die Gesetzesentstehung dafür, dass er lediglich die frühere Rechtslage - vor dem Urteil des VI. Senats des BFH vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) - wiederherstellen wollte (so Bleschick, FR 2013, 932 ; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ; Paintner, DStR 2013, 1629 ; i.E. auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, § 33, Rdn. 35 zum Stichwort "Prozesskosten").

    Zur Begründung führte der Bundesrat - unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 12.05.2011 (- VI R 42/10 -) - aus:.

    302/12 (Beschluss), vom 06.07.2012, S. 34] darauf hin, dass die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung - abweichend von dem für zu weitgehend erachteten BFH-Urteil vom 12.05.2011 (- VI R 42/10 -) - auf den "bisherigen engen Rahmen" beschränkt werden sollte.

    Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (- VI R 42/10 -) hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen würden.

  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Der Gesetzestext knüpft insoweit exakt an eine Formulierung in der Rechtsprechung des III. Senats des BFH an (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701), die sich so - soweit ersichtlich - erstmals in dem Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20; Kanzler, FR 2014, 209 ) findet und nachfolgend in weiteren Entscheidungen dieses Senats übernommen wurde (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Beschluss vom 27. März 2000 - III B 67/99 -, juris, Rdn. 5; Urteil vom 23. Mai 2001 - III R 33/99 -, juris, Rdn. 15; Beschluss vom 17. Juni 2003 - III B 55/02 -, juris, Rdn. 7; Urteil vom 27. August 2008 - III R 50/06 -, juris, Rdn. 12).

    Dem BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -) lassen sich bei näherer Betrachtung folgende zentrale Aussagen zur Berücksichtigung von (Zivil-)Prozesskosten entnehmen:.

    aa) Nach einer Auffassung in der Literatur (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ) hat der BFH in dem Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -) bereits entschieden, dass Scheidungskosten unter die Voraussetzungen des dort näher bestimmten Ausnahmefalls, wonach der Steuerpflichtige ohne Einlassung auf den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, fallen würden.

    (2) Dies ergibt sich auch angesichts des Ursprungs der gesetzlichen Formulierung, die auf das BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20) zurückgeht.

    Daher entspricht es - zu Recht - ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - VI R 38/78 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 09. Mai 1996 - III R 224/94 -, juris, Rdn. 15; Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -, juris, Rdn. 20).

    In der Erkenntnis, dass die Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG auf das BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20) zurückzuführen ist, werden unter den genannten existentiellen Umständen auch "unsichere Erfolgsaussichten" eine Anerkennung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegenstehen, soweit die Grenze zur Mutwilligkeit nicht überschritten ist.

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Daher entspricht es - zu Recht - ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - VI R 38/78 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 09. Mai 1996 - III R 224/94 -, juris, Rdn. 15; Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -, juris, Rdn. 20).

    Der BFH hat dies - in Ansehung des damals geltenden Familienrechts - wie folgt begründet (vgl. Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -):.

  • BFH, 18.06.1997 - III R 60/96

    Außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit - Fehlgeschlagene Heilbehandlung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Der Gesetzestext knüpft insoweit exakt an eine Formulierung in der Rechtsprechung des III. Senats des BFH an (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701), die sich so - soweit ersichtlich - erstmals in dem Urteil vom 09. Mai 1996 (- III R 224/94 -, juris, Rdn. 20; Kanzler, FR 2014, 209 ) findet und nachfolgend in weiteren Entscheidungen dieses Senats übernommen wurde (vgl. Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Beschluss vom 27. März 2000 - III B 67/99 -, juris, Rdn. 5; Urteil vom 23. Mai 2001 - III R 33/99 -, juris, Rdn. 15; Beschluss vom 17. Juni 2003 - III B 55/02 -, juris, Rdn. 7; Urteil vom 27. August 2008 - III R 50/06 -, juris, Rdn. 12).

    Zwar hat der BFH - nach Einschätzung des Gerichts - seinerzeit den Fall der Scheidungskosten noch nicht unter die im Urteil vom 09. Mai 1996 neu formulierten (nunmehr in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelten) Voraussetzungen subsumiert, vielmehr lediglich - neben dem Ehescheidungsverfahren - eine weitere Ausnahme von dem damals geltenden Grundsatz, dass eine gerichtliche Rechtsverfolgung im Allgemeinen nicht zwangsläufig ist, benannt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Urteil vom 18. März 2004 - III R 24/03 -, juris, Rdnrn. 13 ff.).

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    aa) Nachdem der VI. Senat des BFH "in seiner sehr weiten Auslegung" (vgl. Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 ; einschränkend auch der IX. Senat des BFH, Urteil vom 16. April 2013 - IX R 5/12 -, juris, Rdn. 19 f.; ablehnend: FG Hamburg, Urteil vom 24. September 2012 - 1 K 195/11 -, juris, Rdnrn. 27 ff., FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 - 13 K 3724/12 E -, juris, Rdnrn. 16 ff.) Prozesskosten für beliebige, nicht aussichtslose Prozesse als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass (vgl. BMF vom 20.12.2011, IV C 4 - S 2284/07/0031:002, BStBl. I 2011, 1286): Der Finanzverwaltung stünden für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung.
  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2012 - 1 K 75/11

    Anwaltskosten aus einem Scheidungsverbundverfahren als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Im Anschluss an diese Rechtsprechung wird zwischenzeitlich erstinstanzlich teilweise die Auffassung vertreten, dass nunmehr auch Prozesskosten, die auf Scheidungsfolgesachen entfielen, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu qualifizieren seien (vgl. FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Februar 2012 - 1 K 75/11 -, juris, Rdn. 17; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 - 10 K 2392/12 E -, juris, Rdn. 19; a.A. FG München, Urteil vom 21. August 2012 - 10 K 800/10 -, juris, Rdnrn. 22, 27).
  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Daher entspricht es - zu Recht - ständiger (jahrzehntelanger) höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass sich die Ehepartner dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können, so dass die Zwangsläufigkeit bei Ehescheidungen grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02. Oktober 1981 - VI R 38/78 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 09. Mai 1996 - III R 224/94 -, juris, Rdn. 15; Urteil vom 30. Juni 2005 - III R 27/04 -, juris, Rdn. 20).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Bei der Entscheidung, ob Aufwendungen außergewöhnlich sind, sind auch verfassungsrechtliche Grundwertungen zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1995 - III R 12/92 -, juris, Rdn. 13).
  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Zwar hat der BFH - nach Einschätzung des Gerichts - seinerzeit den Fall der Scheidungskosten noch nicht unter die im Urteil vom 09. Mai 1996 neu formulierten (nunmehr in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelten) Voraussetzungen subsumiert, vielmehr lediglich - neben dem Ehescheidungsverfahren - eine weitere Ausnahme von dem damals geltenden Grundsatz, dass eine gerichtliche Rechtsverfolgung im Allgemeinen nicht zwangsläufig ist, benannt (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 60/96 -, juris, Rdn. 22; Urteil vom 18. März 2004 - III R 24/03 -, juris, Rdnrn. 13 ff.).
  • BFH, 03.03.2005 - III R 12/04

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Rückabwicklung eines Kaufvertrages

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2014 - 4 K 1976/14
    Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sowie die durch § 10 EStG und Freibeträge für Kinder oder Kindergeld abgegoltenen weiteren zwangsläufigen Aufwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 03. März 2005 - III R 12/04 -, juris, Rdn. 14; Urteil vom 21. April 2010 - VI R 62/08 -, juris, Rdn. 11).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 62/08

    Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

  • BFH, 26.06.2014 - VI R 51/13

    Außergewöhnliche Belastungen im Falle wissenschaftlich nicht anerkannter

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12

    Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

  • FG Düsseldorf, 11.02.2014 - 13 K 3724/12

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG München, 21.08.2012 - 10 K 800/10

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen

  • OLG Hamm, 24.08.2012 - 5 UF 107/12

    Rechtzeitigkeit der Anhängigmachung einer Folgesache im Scheidungsverbund bei

  • BFH, 27.03.2000 - III B 67/99

    Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und

  • BFH, 23.05.2001 - III R 33/99

    Zusammenveranlagung - Kaufvertrag - Rückabwicklung eines Kaufvertrages -

  • BFH, 17.06.2003 - III B 55/02

    Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

  • BFH, 27.08.2008 - III R 50/06

    Aufteilungsmaßstab bei Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung -

  • FG Düsseldorf, 08.08.2013 - 11 K 3540/12

    Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 18.05.2017 - VI R 66/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 - Scheidungskosten als

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014  4 K 1976/14 aufgehoben.

    Die Klage hatte aus den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 39 veröffentlichten Gründen insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannte.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014  4 K 1976/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 3 K 297/14

    Voraussetzungen für den Abzug von Scheidungskosten als außergewöhnliche

    Der Senat folgt damit nicht den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, dass die Gesetzesänderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz lediglich den Rechtszustand vor der Entscheidung des BFH zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten im Urteil vom 12. Mai 2011 wiederhergestellt habe (Gerauer, NWB 2014, 2621 (2623); Loschelder in Schmidt, EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 zum Stichwort "Prozesskosten"; Spieker, NZFam 2014, 537 (539); Finanzgericht Münster, Urteil vom 21. November 2014 4 K 1829/14 E, juris) oder dass auch die Gefahr für eine psychische Existenz/ das seelische Existenzminimum bzw. die Gefahr für die psychischen oder menschlichen Bedürfnisse für den Abzug von Prozesskosten ausreiche (Bleschick, FR 2013, 932 (936); Heger in Blümich, aaO. jedenfalls für Prozesse im Umgangsrecht mit eigenen Kindern und bezüglich der Vaterschaftsfeststellung, § 33 Rn. 223 und fraglich für Scheidungskosten, § 33 Rn. 231; Gerauer, aaO.; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701 (1703); Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2014 4 K 1976/14, EFG 2015, 39).

    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, denn das Urteil entspricht zwar einerseits weitgehend dem rechtskräftigen Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 (2 K 1399/14, juris) weicht aber andererseits von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39; Revision eingelegt: VI R 66/14) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (4 K 1829/14 E, juris; Revision eingelegt: VI R 81/14) ab.

  • FG Münster, 19.06.2015 - 1 V 795/15

    Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit einem Ehescheidungsprozess als

    Hierzu beruft sich die Antragstellerin unter anderem auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (4 K 1976/14, EFG 2015, 39 n. rkr.; Rev. BFH VI R 66/14) und trägt die dort genannte Begründung vor.

    Das Finanzgericht Münster und das Finanzgericht Rheinland-Pfalz haben mit Urteilen vom 21.11.2014 (4 K 1829/14 E, EFG 2015, 221) und vom 16.10.2014 (4 K 1976//14, EFG 2015, 39) unter Würdigung der Gesetzeshistorie, der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassungen in der Literatur entschieden, dass auch nach der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

  • FG Münster, 21.11.2014 - 4 K 1829/14

    Kosten des Scheidungsprozesses weiterhin als außergewöhnliche Belastungen

    Dabei wird der Begriff der Existenzgrundlage über ein bloßes materielles Verständnis hinaus weit ausgelegt (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2014 4 K 1976/14, Juris; Loschelder in Schmidt: EStG, 33. Aufl. 2014, § 33 Rz. 35; Nieuwenhuis, DStR 2014, 1701, 1702; Bleschick, FR 2013, 932, 936; ähnlich Liebl, Juris PR-SteuerR 10/2014, Anm. 1).
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