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   OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13   

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https://dejure.org/2014,39721
OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13 (https://dejure.org/2014,39721)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21.10.2014 - 4 K 245/13 (https://dejure.org/2014,39721)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 (https://dejure.org/2014,39721)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSA-KAG 6 V 1
    Außenbereich; Bebauungstiefe; Durchschnittswert; Innenbereich; Nutzung, bauakzessorische; Nutzung, bauliche; Ortsüblichkeit; Tiefe, ortsübliche; Tiefenbegrenzungslinie; Tiefenbegrenzungsregelung; Verwaltungspraktikabilität

  • rechtsportal.de

    KAG LSA § 6 Abs. 5 S. 1
    Orientierung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zur Bemessung der Tiefenbegrenzungslinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Orientierung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Magdeburg, 11.04.2013 - 9 A 158/11

    Anschlussbeiträge und Säumniszuschläge

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Auch dürfe der Beitragskalkulation entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg in seinem Urteil vom 11. April 2013 (9 A 158/11 MD) nicht die von dem AZV (B.) festgesetzte Tiefenbegrenzung von 50 m zugrunde gelegt werden.

    Es werde unstreitig gestellt, dass die Erwägungen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (9 A 158/11 MD) hinsichtlich der Tiefenbegrenzungsregelung zutreffend seien.

    Auch wenn es dem Gericht verwehrt ist, eine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung zu setzen, deutet allerdings die von dem Verwaltungsgericht Magdeburg in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (a. a. O.) durchgeführte Berechnung zu der von dem Antragsgegner vorgelegten Ermittlung vom 20. November 2012, auch wenn sie Rechenfehler bezüglich der zahlenmäßigen Größe der jeweils untersuchten Gruppen enthält, darauf hin, dass die ortsübliche Bebauungstiefe (ohne Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen) in dem Verbandsgebiet des Antragsgegners durch Grundstücke mit einer Bebauungstiefe von ca. 30 m geprägt wird.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11

    Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich i. S. v. normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt . v. 10.10.2012 - 1 L 289/11 -, zit. nach JURIS).

    Allein die Ermittlung eines Durchschnittswertes wird einer solchen Beurteilung nicht gerecht (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - KStZ 2006, 2012; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.), da eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, gerade nicht die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe darstellt.

    Es besteht allerdings im Rahmen der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung weder eine zwingende Berücksichtigungs pflicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 08.09.2006 - 4 L 273/06 - im Zusammenhang mit der Inzidentkontrolle einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB) noch ein Berücksichtigungs verbot (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2001 - 1 L 134/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Da - bei der Verwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstabs, wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2005 - 4 L 191/05 - ; Urt. v. 23.08.2001 - 1 L 134/01 - zur Tiefenbegrenzung im Innenbereich; Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Zum Innenbereich gehören kann danach auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 - 1 L 134/01 - Beschluss vom 08.09.2006 - 4 L 273/06 - Beschluss vom 18.08.2009 - 4 M 112/09 -).Ob neben der Fläche zwischen der Straße und der Rückwand der letzten Bebauung auch noch eine weitere Fläche als sogenannte bauakzessorische Nutzung zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1464).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 341/08

    Rechnungsperiodenkalkulation; Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Spätestens im gerichtlichen Verfahren muss die beitragserhebende Körperschaft auf entsprechende Rüge eine Kalkulation vorlegen, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.04.2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) nicht verletzt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.08.2007 - 4 M 44/07 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2012 - 4 L 98/10

    Zur Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung auf Hinterliegergrundstücke

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fernliegend, dass der Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung mit einer geringeren Tiefenbegrenzungslinie, die in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall findet, erlassen hätte (vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 21.02.2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.08.2007 - 4 M 44/07

    Zu Mängeln der Kalkulation bei der Erhebung von Anschlussbeiträgen sowie zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Spätestens im gerichtlichen Verfahren muss die beitragserhebende Körperschaft auf entsprechende Rüge eine Kalkulation vorlegen, aus der sich ergibt, dass das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 29.04.2010 - 4 L 341/08 -, zit. nach JURIS) nicht verletzt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.08.2007 - 4 M 44/07 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 4 M 112/09

    Zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich bei bebauungsakzessorischer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Zum Innenbereich gehören kann danach auch eine sich an das letzte Gebäude noch anschließende Freifläche, die als Garten, Hof oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt wird (OVG LSA, Urteil vom 23.08.2001 - 1 L 134/01 - Beschluss vom 08.09.2006 - 4 L 273/06 - Beschluss vom 18.08.2009 - 4 M 112/09 -).Ob neben der Fläche zwischen der Straße und der Rückwand der letzten Bebauung auch noch eine weitere Fläche als sogenannte bauakzessorische Nutzung zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1464).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.09.2000 - 1 K 14/00

    Voraussetzung der Vereinbarkeit einer satzungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Da - bei der Verwendung des kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschoßmaßstabs, wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschl. v. 30.09.2005 - 4 L 191/05 - ; Urt. v. 23.08.2001 - 1 L 134/01 - zur Tiefenbegrenzung im Innenbereich; Urt. v. 07.09.2000 - 1 K 14/00 -, jeweils zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2012 - 4 L 233/09

    Niederschlagswasserbeitrag; betriebsfertige Herstellung; Vorteil; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Die Tiefenbegrenzungsregelung kann indes vom Gericht nicht mit anderen, rechtlich haltbaren Erwägungen geheilt werden; die Satzung leidet dann an einem methodischen Fehler (vgl. OVG LSA, Urteil vom 27.03.2012 - 4 L 233/09 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13
    Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, zit. nach JURIS).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 - 4 L 186/05

    Zur Erhebung eines Anschlussbeitrages für ein mit einem Zementwerk bebautes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2006 - 4 L 250/05

    Tiefenbegrenzung

  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17

    Nochmalige Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabe der

    Dass die Gemeinde B. bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hat (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.), ist nicht erkennbar.

    Bei der Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung können sog. wohnakzessorische Nutzungen berücksichtigt werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 22, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 13).

  • VG Halle, 16.07.2015 - 4 A 47/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für sog. Altanschließer

    Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 - 4 L 250/05 - Juris Rn 4 f.).

    Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs - wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fernliegend, dass der Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung mit einer geringeren Tiefenbegrenzungslinie, die in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall findet, erlassen hätte (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 35).

  • VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 118/15

    Schmutzwassserbeitrag - Wirksamkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung

    Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 - 4 L 250/05 - Juris Rn 4 f.).

    Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs - wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund erscheint nicht fernliegend, dass der Satzungsgeber eine Tiefenbegrenzungsregelung mit einer geringeren Tiefenbegrenzungslinie, die in den örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall findet, erlassen hätte (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 35).

  • VG Kassel, 27.10.2020 - 6 K 1247/16

    Unwirksame Tiefenbegrenzungsregelung in einer Entwässerungssatzung

    Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 7/13 -, juris, Rn. 13, 15, 24; Beschluss vom 23. August 2011 - 9 BN 1/11 -, juris, Rn. 5, 9; Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15/03 -, juris, Rn. 22, 28; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 1 K 9/13 -, juris, Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. November 2016 - 6 ZB 16.1476 -, juris, Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 20).

    Ortsüblich ist die Bebauungstiefe, die im zu betrachtenden Gebiet üblich im Sinne von normal, geläufig, verbreitet oder in der Mehrzahl der ermittelten Fälle anzutreffen ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris, Rn. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

    Daraus folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ist, in der die Grundstücke in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, so dass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. September 2016 - 1 K 19/12 -, juris, Rn. 48 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15

    Zur Anwendung der "Ergebnisrechtsprechung" auf Tiefenbegrenzungsregelungen im

    Im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus der Normenkontrollentscheidung des beschließenden Senats vom 21. Oktober 2014 (- 4 K 245/13 -, zit. nach JURIS) nichts anderes.

    Abgesehen davon, dass eine Tiefenbegrenzung auf Grund ihrer Rolle bei der Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche im Verbandsgebiet Teil der Festsetzung des Beitragssatzes ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21. Februar 2012 - 4 L 98/10 -, zit. nach JURIS), sieht das Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt nicht nur für die Festsetzung des Beitragssatzes - wie es der Antragsgegner formuliert - "äußere Grenzen" (z.B. Verbot der Kostenüberschreitung oder Äquivalenzprinzip) vor, sondern auch der Erlass einer Tiefenbegrenzungsregelung ist klaren gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA; vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.) unterworfen.

    Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber hinsichtlich der Auswahl repräsentativer Grundstücke, der Entscheidung zur Berücksichtigung von bauakzessorischen Nutzungen und der vorzunehmenden Gewichtung der jeweiligen Bebauungstiefen nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21. Oktober 2014, a. a. O.).

  • VG Halle, 18.08.2016 - 4 A 73/15

    Kommunalrecht: Schmutzwasserbeitrag - Eintritt der Festsetzungsverjährung

    Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 - 4 L 250/05 - Juris Rn 4 f.).

    Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs - wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 23).

  • VG Halle, 24.04.2018 - 4 A 167/16
    Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausschließen, dass für konkrete Einzelfälle überprüft wird, in welchem Maß ein Grundstück bebaut werden darf (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 19, und Beschluss vom 10. März 2006 - 4 L 250/05 - Juris Rn 4 f.).

    Da bei der Verwendung des Vollgeschoßmaßstabs - wie hier - Anknüpfungspunkt für den beitragsrechtlichen Vorteil die baulich nutzbare Grundstücksfläche ist, muss die konkrete Ausgestaltung der Tiefenbegrenzungsregelung zur Abgrenzung der baulich nutzbaren Flächen in den konkreten örtlichen Verhältnissen ihren Widerhall finden (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 20 m. w. N.).

    Dabei steht dem Satzungsgeber hinsichtlich der Bewertung der örtlichen Verhältnisse und der Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung ein normgeberischer Gestaltungsspielraum zu (OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 - Juris Rn. 23).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.09.2016 - 1 K 19/12

    Normenkontrolle einer Schmutzwasserbeitragssatzung

    Denn eine Durchschnittsbildung, bei der aus allen ermittelten Fällen ein Mittelwert gebildet wird, stellt nicht zwangsläufig die überwiegend vorkommende und somit die örtlichen Verhältnisse prägende Bebauungstiefe dar (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012, a.a.O., juris Rn. 53f.; OVG Magdeburg, Urt. v. 21.10.2014 - 4 K 245/13 -, juris Rn. 21).
  • VG Halle, 23.06.2023 - 2 B 30/23

    Erschließungsbeiträge "Feldgraben" (Vorausleistung)

    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebiets ermitteln (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 4 K 245/13 -, juris, zum leitungsgebundenen Beitragsrecht, m.w.N.).

    Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hätte, ist nicht erkennbar (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.).

  • VG Halle, 23.06.2023 - 2 B 36/23

    Erschließungsbeiträge "Feldgraben" (Vorausleistung)

    Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebiets ermitteln (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 4 K 245/13 -, juris, zum leitungsgebundenen Beitragsrecht, m.w.N.).

    Dass die Antragsgegnerin bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung den ihr zustehenden Ermessensspielraum willkürlich überschritten hätte, ist nicht erkennbar (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab OVG LSA, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 4 K 245/13 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, juris, Rn. 6 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2023 - 4 L 15/23

    Wertmäßiger Kostenbegriff bei der Ermittlung der Beiträge zum

  • VG Magdeburg, 05.04.2017 - 9 A 208/16

    Kommunalrecht: Erhebung von Anschlussbeiträgen

  • VG Halle, 15.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • VG Magdeburg, 11.09.2018 - 9 A 300/16

    Schmutzwasseranschlussbeiträge für Hinterliegergrundstücke sowie für Grundstücke,

  • VG Halle, 26.10.2020 - 4 A 543/17

    Beitrag für die Herstellung einer Schmutzwasserentsorgungseinrichtung;

  • VG Potsdam, 17.02.2023 - 8 K 2432/18
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