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   FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10   

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https://dejure.org/2011,33489
FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10 (https://dejure.org/2011,33489)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.07.2011 - 4 K 287/10 (https://dejure.org/2011,33489)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - 4 K 287/10 (https://dejure.org/2011,33489)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 1 Nr 3 S1 EStG, § 52 Abs 16 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von US-Dollar-Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einem Gesellschafter einer GmbH durch Vorliegen von voraussichtlich dauerhaft über den Anschaffungskosten liegendem Teilwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3; EStG (1999) § 52 Abs. 16
    Bewertung; Fremdwährungsdarlehen; Laufzeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bewertung von Fremdwährungsdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 706
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 62/06

    Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines veränderten Wechselkurses von

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    49 a) Zur Frage, unter welchen Umständen bei einem Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Teilwerts vorliegt, hat der Bundesfinanzhof - BFH - im Urteil vom 23.04.2009 - IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl. II 2009, 778 entschieden, dass dies maßgeblich von der Laufzeit des Darlehens abhänge.

    Dennoch ist das Gericht davon überzeugt, dass hier kein kurzfristig rückzahlbares, sondern ein langfristiges Darlehen entsprechend des BFH-Urteils vom 23.04.2009 (a.a.O.) vorlag.

    Die Rechtswidrigkeit beruht darauf, dass nach Ansicht des Gerichts die Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetz 1999 nur für die Gewinnerhöhung gebildet werden darf, die auf der durch das Steuersenkungsgesetz 1999 in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingefügten Abzinsung unverzinslicher Darlehen beruht (gleicher Ansicht Kiesel/Görner, in HHR, EStG/KStG, EStG § 6 Anm. 1150; a.A. wohl der BFH im Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) zu den Fremdwährungsdarlehen).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    Soweit die Klägerin demgegenüber meint, der währungskursbedingte Verlust habe sich später tatsächlich - nämlich durch den Verzicht im Jahr 2002 und die Umbuchung des Darlehens in die Rücklagen - realisiert, ist dies bereits deshalb unbeachtlich, weil nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Verzichts auf eine Gesellschafterforderung ebenso wie im Rahmen der Einlage einer Gesellschafterforderung eine (verdeckte) Einlage nur in Höhe des aktuellen Teilwerts der Forderung vorliegt (BFH-Beschluss des Großen Senats vom 09.06.1997- GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl. II 1998, 307).
  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    Mit der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2006 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der Bewertung des USD-Darlehen als unbegründet zurück und teilte mit, dass das Einspruchsverfahren hinsichtlich der Qualifikation der Zinsen als verdeckten Gewinnausschüttungen bis zum Ergehen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren C-492/04 ruhe.
  • BFH, 26.09.2007 - I R 58/06

    Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    62 e) Soweit der BFH im Urteil vom 26.09.2007 - I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294 entschieden hat, dass bei börsennotierten Aktien eine voraussichtlich dauerhafte Teilwertminderung vorliegt, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen, kann diese Überlegung nicht auf das vorliegende Fremdwährungsdarlehen übertragen werden.
  • BFH, 05.01.2011 - I B 118/10

    Abzinsung von Gesellschafterdarlehen - Schätzung der Restlaufzeit

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    52 Dass die Kündigungsfristen bei der Bestimmung der Laufzeit vorliegend unbeachtlich sind, entspricht dem Beschluss des BFH vom 05.01.2011 - I B 118/10, BFH/NV 2011, 986.
  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    Es liegt daher keine berücksichtigungsfähige Wertaufhellung vor (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2005 - XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus FG Hessen, 06.07.2011 - 4 K 287/10
    Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2004 wandte sich die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahren auch gegen die Behandlung der Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG a.F. und begründete dies zunächst mit Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 12.12.2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst) und Art. 24 Abs. 4 des mit den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens.
  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2018 - 2 K 3880/16

    Teilwertzuschreibung bei einem verzinslichen unbefristeten Fremdwährungsdarlehen

    Dies stehe nicht im Widerspruch zu den vom Beklagten zitierten Urteilen des BFH vom 5. Januar 2011 I B 118/10 (BFH/NV 2011, 986) und des Hessischen FG vom 6. Juli 2011 4 K 287/10 (EFG 2012, 706), da in beiden Urteilen Voraussetzung für die Annahme einer langen Laufzeit gewesen sei, dass zum Bilanzstichtag der Schluss gerechtfertigt gewesen sei, dass das Darlehen in Zukunft nicht gekündigt werde.

    Der Senat hält an seiner bereits im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung vertretenen Auffassung fest, dass bei einem unbefristeten Darlehen nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, rechtskräftig).

  • FG Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 2 V 2763/15

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten

    Im Beschluss vom 5. Januar 2011 I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; rechtskräftig).

    dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der - unbestimmten - Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, a.a.O., rechtskräftig).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2016 - 2 K 84/15

    Bilanzierung eines Fremdwährungsdarlehens: zur Annahme einer voraussichtlich

    Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung; die Währungsschwankungen werden in der Regel ausgeglichen (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778 und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016; Hessisches FG, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142; BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014 IV C 6-S 2171-b/09/10002, BStBl I 2014, 1162).

    Die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden wird (FG Hessen, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706).

    Auch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung der Tranchen-Vereinbarung durch die Sparkasse ist unerheblich, wenn zu den Bilanzstichtagen aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Sparkasse davon keinen Gebrauch machen wird (vgl. Sachverhalt des FG Hessen, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706: Darlehen jederzeit durch dortige Klägerin und seitens der Gesellschafterin mit einer Frist von drei/zwei pp. Monaten kündbar).

  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 K 1091/15

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

    Zudem gibt es hierzu bereits differierende finanzgerichtliche Entscheidungen (Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 06.07.2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706, Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 08.03.2016 2 V 2763/15, EFG 2017, 382).
  • FG Baden-Württemberg, 15.06.2015 - 2 V 2786/13

    Aussetzung der Vollziehung: Teilwertzuschreibung bei einem befristeten

    Ausgehend von der Prämisse, dass es bei Fremdwährungsverbindlichkeiten entscheidend auf die Restlaufzeit des Darlehens ankomme, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedenfalls bei einer Restlaufzeit von ca. zehn Jahren davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, dem zustimmend BFH-Urteil vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N. zu weiteren Senatsentscheidungen, die diese Auffassung zugrunde legen sowie die instanzgerichtlichen Entscheidungen Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 V 2781/13, juris; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juni 2012 1 K 130/09, EFG 2013, 499; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2011 4 K 287/10, EFG 2012, 706; FG München, Urteil vom 18. Oktober 2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142).
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