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   VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11   

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https://dejure.org/2012,4593
VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11 (https://dejure.org/2012,4593)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2012 - 4 K 4251/11 (https://dejure.org/2012,4593)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 15. März 2012 - 4 K 4251/11 (https://dejure.org/2012,4593)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblichkeit der Unentgeltlichkeit des Gewinnspiels für die Nichteinordnung des Gewinnspiels als Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV; Abgrenzung eines Gewinnspiels von einem Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV; Lediglicher Abschluss eines Kaufs ohne ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glücksspielstaatsvertrag § 3 Abs. 1
    Spiel-, Wett- und Glücksspielrecht - Feststellungsklage; Unerlaubtes Glücksspiel; Werbeaktion; Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Werbeaktion mit Kaufpreiserstattung bei Regen an einem bestimmten Ort/Tag ist kein unerlaubtes Glücksspiel

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kostenloser Einkauf bei Regen an "Tag X"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unentgeltliches Glücksspiel als Werbeaktion

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    § 3 Abs. 1 GlüStV; § 5 UWG
    Werbeaktion "Ware geschenkt, wenn es regnet" kein unerlaubtes Glücksspiel iSd Glücksspielstaatsvertrages

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kostenloser Einkauf bei Regen an "Tag X"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbeaktion als unerlaubtes Glücksspiel?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaktion "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück" kein verbotenes Glücksspiel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaktion "Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am regnet" kein unerlaubtes Glücksspiel

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Glücksspiel? - "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Glücksspiel und Handel: "Kaufpreis-zurück-Wetten" unterfallen nicht dem GlüStV

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Glücksspiel? - Wenn es regnet, Kaufpreis zurück

  • anwalt24.de (Pressemitteilung)

    "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion ist kein unerlaubtes Glücksspiel

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Wette ums Wetter als verbotenes Glücksspiel

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Werbeaktion eines Einrichtungshauses unerlaubtes Glücksspiel?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung mit Wette ums Wetter ein verbotenes Glücksspiel?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einrichtungshaus, das mit der Aktion Ware bei Regen geschenkt wirbt, ist kein verbotenes Glücksspiel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück" - Werbeaktion ist kein unerlaubtes Glücksspiel - Kaufpreis stellt kein Entgelt für Erwerb einer Gewinnchance dar

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    "Wenn es regnet, Kaufpreis zurück"...Werbeaktion als Glücksspiel? mündliche Verhandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.05.2001 - 3 C 2.01

    Rodung; Fläche, gerodete; Beseitigung von Rebstöcken; mit Reben bepflanztes

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11
    Eine Anfechtungsklage allein genügt nicht, um das Rechtschutzbegehren der Klägerin im geltend gemachten Umfang zu umfassen, denn im Hinblick darauf, dass eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen feststellenden Bescheid des Beklagten nicht vorliegt, sondern allenfalls aufgrund einer Ableitung aus den dem Beklagten eingeräumten entsprechenden Befugnissen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 09.05.2001 - 3 C 2/01 -, BVerwGE 114, 226ff. m. w. N.), wäre dem Begehren der Klägerin jedenfalls dann nicht umfassend Rechnung getragen, wenn der Bescheid des Beklagten aus formalen Gründen aufgehoben würde.
  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11
    Der Streit der Beteiligten muss in Beziehung zu Bedeutung und Tragweite einer Vorschrift des öffentlichen Rechts im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt bestehen (so BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - BVerwGE 100, 262 - 275).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94

    Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11
    Dieses Interesse schließt über ein rechtliches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein, wobei jedoch zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.1995, BVerwGE 99, 64).
  • BGH, 26.01.2009 - II ZR 213/07

    Umqualifizierung eines Gesellschafterdarlehens in der Krise in funktionales

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11
    Diese Einschätzung entspricht der wettbewerbsrechtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 6 UWG (vgl. BGH, U. v. 22.01.2009 - I ZR 31/06 -, NJW 2009, 997 und BGH GRUR 2007, 982), die sich daran orientiert, dass eine Differenzierung vorzunehmen ist, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird oder ob es sich wie hier um ein Verfahren der konkreten Preisgestaltung handelt, bei welchem der Eintritt des ungewissen Ereignisses sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung in Form der Zahlung des Kaufpreises auswirkt, d.h. die entsprechende Kaufpreisvereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) getroffen worden ist.
  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11
    Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können (exemplarisch und umfassend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.1992, BVerwGE 89, 327 mit weitgehenden und umfassenden Hinweisen auf die vorausgegangene Rechtsprechung).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 31/06

    Jeder 100. Einkauf gratis

    Auszug aus VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 4251/11
    Diese Einschätzung entspricht der wettbewerbsrechtlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 6 UWG (vgl. BGH, U. v. 22.01.2009 - I ZR 31/06 -, NJW 2009, 997 und BGH GRUR 2007, 982), die sich daran orientiert, dass eine Differenzierung vorzunehmen ist, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird oder ob es sich wie hier um ein Verfahren der konkreten Preisgestaltung handelt, bei welchem der Eintritt des ungewissen Ereignisses sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung in Form der Zahlung des Kaufpreises auswirkt, d.h. die entsprechende Kaufpreisvereinbarung unter einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) getroffen worden ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2013 - 6 S 892/12

    Kein öffentliches Glücksspiel bei einem Kaufvertrag über eine Wetterprognose

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 - 4 K 4251/11 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 - 4 K 4251/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Regensburg, 12.04.2012 - RO 5 K 11.1986

    Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance

    Es handelt sich um ein mit dem Kaufpreis verknüpftes zusätzliches Leistungsangebot (so auch VG Stuttgart vom 15.3.2012, Az. 4 K 4251/11 S. 9 des Urdrucks).
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