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   VG Neustadt, 14.07.2011 - 4 K 492/11.NW   

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https://dejure.org/2011,24941
VG Neustadt, 14.07.2011 - 4 K 492/11.NW (https://dejure.org/2011,24941)
VG Neustadt, Entscheidung vom 14.07.2011 - 4 K 492/11.NW (https://dejure.org/2011,24941)
VG Neustadt, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 4 K 492/11.NW (https://dejure.org/2011,24941)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 5 Abs 4 FStrG, § 8 Abs 3 FStrG, § 41 Abs 7 S 3 StrG RP, § 41 Abs 7 S 1 StrG RP, § 41 Abs 7 S 3 StrG RP
    Zuständigkeit für die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren

  • verkehrslexikon.de

    Zur Zuständigkeit für die Festsetzung von Sondernutzungsgebühren D

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit für die Festsetzung etwaiger den Straßenbaulastträgern zustehenden Sondernutzungsgebühren in Rheinland-Pfalz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VG Neustadt, 14.07.2011 - 4 K 492/11
    Die geforderte Gebühr darf - entsprechend den Anforderungen des hier maßgeblichen Äquivalenzprinzips als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 456).

    Innerhalb ihrer Regelungskompetenz nach § 47 Abs. 5 LStrG verfügt die Beklagte als Satzungsgeberin dabei über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, NVwZ 1995, 368; BVerwG, NVwZ 1989, 456).

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

    Auszug aus VG Neustadt, 14.07.2011 - 4 K 492/11
    Innerhalb ihrer Regelungskompetenz nach § 47 Abs. 5 LStrG verfügt die Beklagte als Satzungsgeberin dabei über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, NVwZ 1995, 368; BVerwG, NVwZ 1989, 456).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.09.1987 - 6 A 69/86
    Auszug aus VG Neustadt, 14.07.2011 - 4 K 492/11
    Durch § 41 Abs. 7 Satz 3 LStrG hat der Landesgesetzgeber die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der Sondernutzungsgebührenbescheide in den Fällen, in denen - wie hier - die Sondernutzung einer Straße nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde bedarf, dieser - soweit sie der Landesgesetzgebung untersteht - unter gleichzeitigem Ausschluss des sonst zuständigen Trägers der Straßenbaulast die alleinige Kompetenz auch für den Erlass etwaiger Sondernutzungsgebührenbescheide übertragen (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 1987 - 6 A 69/86 -, KStZ 1988, 210).
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