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   VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01   

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VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01 (https://dejure.org/2003,8033)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2003 - 4 K 61/01 (https://dejure.org/2003,8033)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - 4 K 61/01 (https://dejure.org/2003,8033)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Isolierte Anfechtung von Neben- oder Inhaltsbestimmung; Nebenbestimmungen als Bestandteil der Planfeststellung einer Gemeinde über Gebiete mit bedeutender Bodendenkmalsubstanz; Abhängigkeit der rechtlichen Einordnung von Regelungen als Inhaltsbestimmung oder Bedingungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 987
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.02.2003 - 8 A 10775/02

    Denkmal, Denkmalschutz, Denkmalpflege, archäologische Denkmalpflege, Archäologie,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Die archäologische Denkmalpflege zielt heute nicht mehr notwendig auf immer neue Abgrabungen, sondern auf den größtmöglichen Erhalt der noch unberührten archäologischen Schichten, damit auch zukünftigen Generationen noch eine Chance auf wissenschaftliche Untersuchung materieller Spuren der Vergangenheit mit dann möglicherweise besseren wissenschaftlichen Methoden und Hilfsmitteln bleibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2003, 8 A 10775/02, DVBl. 2003, 811=BauR 2003, 1373).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Derartige Prognoseentscheidungen sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, 4 C 51/89, BVerwGE 87, 332-392).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.1992 - 10 A 1748/86

    Was ist ein Bodendenkmal?

    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Dies ergibt sich schon daraus, dass der durch § 3 DSchG vermittelte Denkmalschutz von ungleich höherer Intensität ist als derjenige, der durch eine Verordnung zur Erklärung bestimmter Grundstücke zu Grabungsschutzgebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG erreicht wird (OVGNW, Urteil vom 5. März 1992, Az: 10 A 1748/86, BauR 1992, 617-621).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.1982 - 18 A 1750/82
    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Als echter Rechtsmittelverzicht, der zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, können die Erklärungen der Klägerin in dem Erörterungstermin vom 27. Juni 2000 und in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 schon deshalb nicht angesehen werden, weil der Rechtsmittelverzicht wirksam grundsätzlich erst nach Erlass des streitigen Verwaltungsaktes erklärt werden kann (OVG NW, Urteil vom 9. November 1982, 18 A 1750/82, NVwZ 1983, 681, 682; Schoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, § 74 Rdn. 46).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Selbst wenn man prozessual von einem weiten Anwendungsbereich der Anfechtungsklage ausgeht (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, 11 C 2.00; NVwZ 2001, 429), kommt eine gesonderte Anfechtung und Aufhebung nicht in Betracht, wenn das nach dem Inhalt und der inneren Verbundenheit der Nebenbestimmung mit dem Hauptverwaltungsakt nicht möglich ist und die isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet.
  • OVG Berlin, 07.05.2001 - 2 SN 6.01
    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Bei Bedingungen ist regelmäßig von einem Abhängigkeitsverhältnis auszugehen, das die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung ausschließt (OVG Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2001, 2 SN 6/01), NVwZ 2001, 1059).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.1991 - 11 A 2133/89

    Rechtsmittelverzicht; Anforderungen an die Wirksamkeit; Treu und Glauben;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 30.10.2003 - 4 K 61/01
    Selbst wenn darin eine wirksame Unterwerfung (vgl. Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 44 Rdn. 68, § 35 Rdn. 154) oder eine der Erklärung entsprechende Beschränkung des Planfeststellungsantrags läge, die zu einem Verlust des Anspruchs auf eine denkmalrechtlich unbeschränkte Planfeststellung führen könnten, ist in jedem Fall voraus zu setzen, dass die Unterwerfung oder Antragsbeschränkung eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich erklärt wird (vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1991, 11 A 2133/89, NwVBl. 1992, 205, 206).
  • VG Düsseldorf, 30.03.2006 - 4 K 4265/04
    Am 4. Januar 2001 erhob die Klägerin gegen die Anordnung zur Sicherung von Bodendenkmälern Klage (4 K 61/01).

    Die Kosten der wissenschaftlichen Untersuchung und Dokumentation hat die Vorhabenträgerin zu 80 % zu tragen, jedoch nicht mehr als 680.000,00 EUR (= 80 % des Streitwertes gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Okt. 2003, Az.: 4 K 61/01)).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten 4 K 61/01, 4 L 3409/04, 4 M 61/04 und 4 K 169/05, den Inhalt der Planfeststellungsakten und den Inhalt der Streitakte verwiesen.

    Mit dem Hauptantrag macht die Klägerin (wie in dem vorangegangenen Verfahren 4 K 61/01-VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003) einen Anspruch auf eine durch denkmalrechtliche Auflagen unbeschränkte positive Planfeststellung für ihr Nassauskiesungsvorhaben Abgrabung W" geltend.

    Ein Anspruch auf eine positive Planfeststellung ohne denkmalrechtliche Nebenbestimmungen scheitert bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran, dass der Klägerin durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2003 (4 K 61/01) ein derartiger Anspruch aberkannt worden ist.

    Dieses auf eine Verdichtung des Planungsermessens gerichtete Begehren war, wenn auch mit anders gefassten Nebenbestimmungen, bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2003, 4 K 61/01 (zu C., Die Hilfsanträge zu 3. und 4., Seite 22).

    Der durch die 32. Änderung des GEP99 innerhalb von Konzentrationszonen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen eingeräumte Vorrang hat gegenüber der Rechtslage bei der Entscheidung des Vorprozesses (4 K 61/01) keine Verschiebung der Gewichte bei der Abwägung der Belange des Klägerin mit denen des Bodendenkmalschutzes zur Folge.

    Das steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom 30. Oktober 2003 (4 K 61/01) fest.

    Der Beklagte hat die rechtskräftig gewordenen Vorgaben des Gerichtes in seinem Urteil vom 20. Oktober 2003 (4 K 61/01) für die Grenzen des der Behörde zustehenden Spielraums beachtet.

    Das Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2003 (4 K 61/01) versperrt die von dem Beklagten gefundene Lösung einer Anknüpfung des Beginns der Wartefristen an den geplanten Abbaufortschritt nicht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2009 - 20 A 2034/06

    Rechtmäßigkeit eines Planänderungsbeschlusses nach einer teilweisen Erledigung

    Gegen die Nebenbestimmung C.15.2 hat die Klägerin Klage - VG Düsseldorf 4 K 61/01 - erhoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten VG Düsseldorf 4 K 61/01 und 4 M 61/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

    Die Regelungen der Nebenbestimmung gehen in ihrer nunmehr angegriffenen Fassung zurück auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 im Verfahren 4 K 61/01, durch das der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen sowie entsprechender teilweiser Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet worden ist, über die Nebenbestimmung C.15.2 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

  • VG Freiburg, 04.04.2002 - 4 K 2690/00

    Unterhaltsvorschuss trotz Betreuungsleistung durch beide Elternteile

    Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft UVG und Band III der Sozialhilfeakte), die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft) und die Gerichtsakten 4 K 166/01; 4 K 96/01; 4 K 193/01; 4 K 304/01; 4 K 2296/00; 4 K 61/01; 4 K 1857/00; 4 K 917/01 und 4 K 2690/00 vor.

    Darüber hinaus stehen den Angaben der Mutter der Kläger nach wie vor all die Ungereimtheiten entgegen, die das Gericht bereits in den Beschlüssen vom 01.02.2001 - 4 K 96/01 -, vom 01.03.2001 - 4 K 193/01 -, vom 19.09.2000 - 4 K 1857/00 -, vom 27.10.2000  - 4 K 2296/00 - und vom 26.01.2001 - 4 K 61/01 - aufgeführt und ausgiebig gewürdigt hat.

    Aber auch hier ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ungereimtheiten zu verweisen, die das Gericht bereits in den Beschlüssen vom 01.02.2001 - 4 K 96/01 -, vom 01.03.2001 - 4 K 193/01 -, vom 19.09.2000 - 4 K 1857/00 -, vom 27.10.2000 - 4 K 2296/00 - und vom 26.01.2001 - 4 K 61/01 - aufgeführt und ausgiebig gewürdigt hat (§ 117 Abs. 5 VwGO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2011 - 10 A 1995/09

    Anwendbarkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auf ein Neubescheidungsbegehren

    vgl. m. w. N. VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2003 4 K 61/01 , BRS 66 Nr. 215.
  • VG Düsseldorf, 18.03.2004 - 4 K 4781/02

    Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung von Sand und Kies; Zulassung der

    Die denkmalrechtlichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 4. Dezember 2000 waren Gegenstand des Rechtsstreits gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 4 K 61/01 (Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2003).
  • VG Köln, 06.02.2015 - 4 K 492/14
    Es besteht nämlich keine unmittelbare oder mittelbare Pflicht, das Vorhandensein von Bodendenkmälern aufzuspüren und den Fund wissenschaftlich aufzubereiten, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2003 - 4 K 61/01 -, juris Rn. 50.
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