Rechtsprechung
FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterliegen von Zinsen aus einem privat gewährten Darlehen dem tariflichen Einkommensteuersatz oder dem Abgeltungsteuersatz von 25%
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abgrenzung zwischen Abgeltungssteuer und tariflicher Einkommensteuer bei Zinsen aus privatem Darlehen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kapitaleinkünfte - Abgrenzung zwischen Abgeltungssteuer und tariflicher Einkommensteuer bei Zinsen aus privatem Darlehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- nrw.de , S. 1 (Pressemitteilung)
Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus!
- wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)
Abgeltungssteuer: Nicht jedes Näheverhältnis schließt eine günstige Zinsbesteuerung aus!
- Jurion (Pressemitteilung)
Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus!
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungssteuer aus
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Nicht jedes Näheverhältnis schließt Abgeltungsteuer aus
- bista.de (Kurzinformation)
Steuern auf Zinsen für privat vergebene Kredite begrenzt
- pwc.de (Kurzinformation)
Abgeltungssteuer oder individueller Steuersatz bei Zinsen aus Darlehen zwischen Nahestehenden?
Papierfundstellen
- BB 2013, 2837
- EFG 2013, 2007
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 29.04.2014 - VIII R 9/13
Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschließlich Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen i.S. von § 15 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angehörigendarlehen dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9/13];Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2013 11 K 2365/10, juris [Rev. VIII R 44/13]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 8 K 3100/11, juris [Rev. VIII R 35/13]).Zudem sind insoweit bereits Revisionsverfahren anhängig (VIII R 31/11 - Großmutter/Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG; VIII R 9/13 - Großeltern/Eltern als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 44/13 - Ehemann/Vater als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 35/13 - Geschwister als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- BFH, 29.04.2014 - VIII R 44/13
Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschließlich Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen i.S. von § 15 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angehörigendarlehen dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9/13];Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2013 11 K 2365/10, juris [Rev. VIII R 44/13]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 8 K 3100/11, juris [Rev. VIII R 35/13]).Zudem sind insoweit bereits Revisionsverfahren anhängig (VIII R 31/11 - Großmutter/Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG; VIII R 9/13 - Großeltern/Eltern als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 44/13 - Ehemann/Vater als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 35/13 - Geschwister als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- BFH, 29.04.2014 - VIII R 35/13
Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus einer …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschließlich Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen i.S. von § 15 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angehörigendarlehen dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9/13];Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2013 11 K 2365/10, juris [Rev. VIII R 44/13]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 8 K 3100/11, juris [Rev. VIII R 35/13]).Zudem sind insoweit bereits Revisionsverfahren anhängig (VIII R 31/11 - Großmutter/Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG; VIII R 9/13 - Großeltern/Eltern als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 44/13 - Ehemann/Vater als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 35/13 - Geschwister als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- BFH, 18.12.1996 - I R 139/94
Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
Hiernach sei bei "Näheverhältnis-Konstellationen" eine Beziehung zwischen dem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft und dem Dritten erforderlich, die den Schluss zulasse, sie habe die Vorteilszuwendung der Gesellschaft an den Dritten beeinflusst, wobei die Beziehung familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BStBl II 1997, 301). - FG Niedersachsen, 18.06.2012 - 15 K 417/10
Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Kapitalerträge aus Darlehensverträgen …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschließlich Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen i.S. von § 15 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angehörigendarlehen dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9/13];Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2013 11 K 2365/10, juris [Rev. VIII R 44/13]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 8 K 3100/11, juris [Rev. VIII R 35/13]). - FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 3100/11
Einkommensteuersatz auf Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschließlich Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen i.S. von § 15 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angehörigendarlehen dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9/13];Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2013 11 K 2365/10, juris [Rev. VIII R 44/13]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 8 K 3100/11, juris [Rev. VIII R 35/13]). - FG München, 26.02.2013 - 11 K 2365/10
Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
(3.) In den bislang zur Streitfrage ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen,denen ausschließlich Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen i.S. von § 15 AO zu Grunde lagen, wurde jeweils nicht beanstandet, dass jedenfalls private Angehörigendarlehen dem Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG unterfielen, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehle und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung bestehe (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.06.2012 15 K 417/10, EFG 2012, 2009 [Rev. VIII R 9/13];Finanzgericht München, Urteil vom 26.02.2013 11 K 2365/10, juris [Rev. VIII R 44/13]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 8 K 3100/11, juris [Rev. VIII R 35/13]). - BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11
Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch …
Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 718/13
Zudem sind insoweit bereits Revisionsverfahren anhängig (VIII R 31/11 - Großmutter/Mutter von GmbH-Gesellschaftern als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG; VIII R 9/13 - Großeltern/Eltern als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 44/13 - Ehemann/Vater als nahe stehende Person i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; VIII R 35/13 - Geschwister als nahe stehende Personen i.S. von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- FG Hessen, 22.10.2018 - 6 K 49/17
§ 32d Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG
Allerdings führe unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 20.09.2013 (Az. 4 K 718/13 E) nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer.
Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 20.08.2014 - 4 K 718/13 E |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung von Aufwendungen wegen außergewöhnlicher Belastungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses eines Querschnittgelähmten
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Außergewöhnliche Belastungen: Behindertengerechter Umbau einer Wohnung, Verteilung der Aufwendungen auf fünf Jahre aus Billigkeitsgründen, Fehlende Auswirkung im Abflussjahr
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Behindertengerechter Umbau einer Wohnung
Papierfundstellen
- EFG 2015, 2085
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09
Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.08.2014 - 4 K 718/13
§ 33 EStG enthält weder eine Verweisung auf die Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung noch eine Gesetzeslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 7 EStG geschlossen werden könnte (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).Gleichwohl ist es möglich, einem Steuerpflichtigen im Wege einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen (§ 163 Satz 1 AO) ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen ist dem beklagten Finanzamt zwar dem Grunde nach einzuräumen, dass solche Aufwendungen auszusondern sind, die nicht durch die Behinderung des Klägers veranlasst worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 sowie BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).
Unbeschadet dessen ist ein etwaiger Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nichtbehinderte Personen beruhen soll, kein realer Gegenwert und deshalb nicht geeignet, ein Abzugsverbot für zwangsläufig erwachsene Aufwendungen zu begründen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern (BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
Abzugsfähig sind hiernach vielmehr die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen behindertengerechten Umbau (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).
- BFH, 19.06.2013 - XI R 41/10
Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen und zu den Grenzen einer …
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.08.2014 - 4 K 718/13
Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258).Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte (BFH-Urteil in BFHE 242, 258).
Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteil in BFHE 242, 258).
- BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10
Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Düsseldorf, 20.08.2014 - 4 K 718/13
Hinsichtlich der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen ist dem beklagten Finanzamt zwar dem Grunde nach einzuräumen, dass solche Aufwendungen auszusondern sind, die nicht durch die Behinderung des Klägers veranlasst worden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 sowie BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012).
- BFH, 12.07.2017 - VI R 36/15
Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen
Aus der gesetzlichen Reihenfolge in § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach negative Einkünfte vorrangig vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum rückgetragen werden, lässt sich im Gegenteil im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut in § 33 EStG der Grundsatz ableiten, dass derjenige, der keine positiven Einkünfte erzielt, auch keine privaten Aufwendungen abziehen kann, und zwar sowohl intra- als auch interperiodisch (…Heuermann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d A 41; vgl. a. Blümich/ Heger, § 33 EStG Rz 46; a.A. FG des Saarlandes, Urteil vom 6. August 2013 1 K 1308/12, EFG 2013, 1927; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2014 4 K 718/13 E, EFG 2015, 2085).
Rechtsprechung
VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 718/13 |
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 718/13
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 11 B 4.18