Rechtsprechung
OVG Thüringen, 28.04.2016 - 4 KO 129/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Ausbaubeiträge
- Justiz Thüringen
Beitragspflicht eines sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks bei Eigentümerverschiedenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 26.03.2009 - 1 K 845/05
- OVG Thüringen, 28.04.2016 - 4 KO 129/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Thüringen, 17.11.2015 - 4 KO 162/11
Erhebung eines Straßenausbaubeitrags; Bekanntmachung der Beitragssatzung; …
Auszug aus OVG Thüringen, 28.04.2016 - 4 KO 129/13
Die den wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende abstrakte Besserstellung ist demnach grundstücksorientiert, d. h. sie muss sich aus der in einer räumlich engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage ergeben und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung vorteilhaft auswirken können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris m. w. N.).Sollte dafür ein Heranfahren und Betreten nicht ausreichen, sondern im Hinblick auf die Bebauung mit mehrstöckigen Wohnblöcken nach § 5 ThürBO ein Herauffahren erforderlich sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris m. w. N.), spricht viel dafür, dass die Gestaltung des Grundstücks mit der Flurstücks- Nr. b als Grünanlage mit nicht an der Fahrbahn verlaufendem Fußweg nicht zum Überfahren bestimmt ist und sich deshalb als Zugangshindernis auf der Straße darstellt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - KStZ 2014, 132-134).
- OVG Thüringen, 17.03.2016 - 4 KO 200/12
Zur Beitragspflicht gemeindeeigener Grundstücke
Auszug aus OVG Thüringen, 28.04.2016 - 4 KO 129/13
(vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 2016 - 4 KO 200/12 - juris) gegründet wurde, jedenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die W GmbH S hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit des zwischen B und G verlaufenden Weges eine andere Auffassung als die Klägerin vertreten könnte. - OVG Thüringen, 13.12.2001 - 2 KO 730/00
Straßen- und Wegerecht, Verwaltungsprozessrecht; Feststellungsklage; Öffentliche …
Auszug aus OVG Thüringen, 28.04.2016 - 4 KO 129/13
Dieser Fußweg könnte dann möglicherweise als ehemalige betrieblich-öffentliche Straße (vgl. § 3 Abs. 3 DDR-STVO 1974 i. V. m. § 1 DVO) nach Maßgabe des § 52 Abs. 4 ThürStrG als eigenständige öffentliche Straße im Sinne des Thüringer Straßengesetzes gelten, da keine abweichende Zuordnungsentscheidung getroffen wurde (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00). - OVG Thüringen, 24.06.2013 - 4 EO 233/10
Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für ein als Seniorenwohnheim und als …
Auszug aus OVG Thüringen, 28.04.2016 - 4 KO 129/13
Sollte dafür ein Heranfahren und Betreten nicht ausreichen, sondern im Hinblick auf die Bebauung mit mehrstöckigen Wohnblöcken nach § 5 ThürBO ein Herauffahren erforderlich sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris m. w. N.), spricht viel dafür, dass die Gestaltung des Grundstücks mit der Flurstücks- Nr. b als Grünanlage mit nicht an der Fahrbahn verlaufendem Fußweg nicht zum Überfahren bestimmt ist und sich deshalb als Zugangshindernis auf der Straße darstellt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Juni 2013 - 4 EO 233/10 - KStZ 2014, 132-134).
- OVG Thüringen, 20.10.2016 - 4 KO 473/13
Straßenausbaubeitragspflicht eines sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks
Die den wirtschaftlichen Sondervorteil ausmachende abstrakte Besserstellung ist grundstücksorientiert, d. h. sie muss sich aus der in einer räumlich-engen Beziehung des Grundstücks zur ausgebauten Anlage begründeten qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage ergeben und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Grundstücksnutzung dauerhaft vorteilhaft auswirken können (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2015 - 4 KO 162/11 - juris m. w. N. und vom 28. April 2016 - 4 KO 129/13 - juris sowie Senatsbeschluss vom 5. Juli 2016 - 4 EO 712/13 - juris).