Rechtsprechung
OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zu den Voraussetzungen der "Mitgliedschaft" in einem "fehlerhaften Zweckverband"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gemeinde Heilingen als Mitglied eines "fehlerhaften Zeckverbands" bzgl. Gründung eines Abwasserverbands
- Justiz Thüringen
Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem fehlerhaften Zweckverband
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 11.10.2006 - 2 K 2079/04
- OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14
Papierfundstellen
- DVBl 2015, 440
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01
Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften …
Auszug aus OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14
Durch Urteil vom 25. April 2004 - 4 KO 703/01 - stellte der Senat bezogen auf den Beklagten fest, dass er mangels wirksamer Bekanntmachung der Verbandssatzung als Zweckverband nicht entstanden ist.Dies lasse sich auch nicht dem Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - entnehmen.
mangels wirksamer Bekanntmachung fehlgeschlagen ist (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2004 - 4 KO 703/01 -).
Dieser fehlerhafte Zweckverband ist nur insoweit rechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener, rechtswidrig begründeter öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 58).
Demgegenüber handelt es sich bei dem "fehlerhaften Zweckverband" um einen öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art, der nur für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse teilrechtsfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Rn. 58).
- FG Brandenburg, 24.03.1999 - 2 K 884/98
Erdienbarkeit einer Pensionszusage
Auszug aus OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (fünf Bände, von denen Band I bis III als Beiakten unter dem Aktenzeichen 2 K 884/98 Ge geführt werden), die unter dem Az. 2 K 2016/04 Ge geführten Akten des Verwaltungsgerichts Gera zum Verfahren betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem Beklagten und sieben Beiakten.
- OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14
Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der "fehlerhafte Zweckverband" als öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art nur insoweit teilrechtsfähig, als dies für die Rückabwicklung noch nicht bestandskräftig abgeschlossener Rechtsverhältnisse unerlässlich ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 2004 - 4 KO 703/01 - Juris Rn. 58 und zuletzt vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 41).Es ist ihr zuzurechnen, dass sie in der am 24. November 1992 veröffentlichten Verbandssatzung als Verbandsmitglied genannt ist, weil sie am 17. August 1992 den Beitritt beschlossen hatte (zu den Voraussetzungen der "Mitgliedschaft" in einem "fehlerhaften Zweckverband vgl. Senatsurteil vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - Juris Rn. 45).
- OVG Thüringen, 10.08.2016 - 4 ZKO 442/16
Heilung eines Bekanntmachungsfehlers bei Verbandssatzung eines Zweckverbands auch …
Die Entstehung eines Zweckverbandes setzt nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 S. 3 ThürKGG nur die wirksame Bekanntmachung einer Verbandssatzung voraus (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - juris Rn. 34 …und vom 25. Februar 2002 - 4 KO 703/01 - juris Rn. 35 und Senatsbeschlüsse vom 16. November 1999 - 4 EO 919/96 - juris Rn. 41 sowie vom 15. Juli 1999 - 4 ZEO 978/98 - juris).Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des AZV Finne" vom 27. Oktober 2010 geworden war (zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem "fehlerhaften Zweckverband" vgl. Senatsurteil vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - juris Rn. 42 ff.).
- OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt …
Letztendlich wurden die Zuständigkeit zur Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung in Thüringen erst ab 1. Januar 1993 (wieder) zusammengeführt, in dem das zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung benötigte Vermögen im Wege der Entflechtung auf die Gemeinden bzw. die zuvor gegründeten Zweckverbände übertragen wurde (zum Problemkreis der sog. "fehlerhaften Zweckverbände" vgl. Senatsurteile vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 -, vom 25. Februar 2002 - 4 KO 703/01 -, vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - und vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 -).