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   BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04   

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BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2008,7589)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2008,7589)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2008,7589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins Brandenburg-Berlin; Erstattung von Gutachterkosten im Rahmen des Gerichtsverfahrens hinsichtlich des Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 666
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt B., hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 anwaltlich versichert, dass der BVBB die hier umstrittenen Gutachterkosten aufgrund einer Vereinbarung mit den Klägern des Verfahrens BVerwG 4 A 1073.04 und 4 A 1075.04 unter der Bedingung vorgestreckt habe, dass die Kläger verpflichtet sind, dem BVBB die Beträge, die ihnen im Rahmen der Kostenerstattung zufließen, zum Zwecke der Schuldentilgung weiter zu leiten.

    Diese Rückzahlungsverpflichtung treffe die Kläger der Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 und 4 A 1075.04 jeweils zur Hälfte.

    Die Kläger nehmen ferner Bezug auf eine dem Gericht im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 (Bl. 9143) vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Vorsitzenden des BVBB vom 21. No-vember 2006, die den Abschluss einer derartigen Vereinbarung bestätigt.

    Zehn Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 4 A 1075.04 haben außerdem Erklärungen vorgelegt, in denen sie den Abschluss einer solchen Vereinbarung an Eides statt versichern.

    Insoweit hat die mit dem BVBB getroffene Kostenvereinbarung zunächst den Charakter einer Rahmenvereinbarung, die mit der vom Gericht vorgenommenen Bestimmung der Musterkläger in den Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 und 4 A 1075.04 und durch die dem BVBB unmittelbar in Rechnung gestellten Gutachterkosten konkretisiert worden ist.

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
    Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass einem Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Beschluss vom 13. März 1992 BVerwG 4 B 39.92 NVwZ 1993, 268).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m. w. N., juris).
  • BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen

    31 3.2 Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 entschieden hat, dass auch die von den Klägern geltend gemachten Gutachterkosten, die dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) in Rechnung gestellt worden sind, nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie den Klägern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 9. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2009, der Erinnerung teilweise abgeholfen und weitere Kosten in Höhe von 37 150, 42 EUR als erstattungsfähig anerkannt.

    33 3.4 Im Übrigen geht der Senat wie in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 von folgenden Grundsätzen aus:.

    Diese Kosten können jedoch lediglich zur Hälfte anerkannt werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Grawert u.a. diese Rechnung für ihre Mandanten bereits in deren Kostenfestsetzungsverfahren BVerwG 4 A 1073.04 zur Abrechnung eingereicht haben und diese dort bereits zur Hälfte festgesetzt wurden.

    Der Gutachter hat mit Schreiben vom 24. September 2008 und 3. Dezember 2008 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) den Betrag näher erläutert und spezifiziert.

    Der Tätigkeitsbericht wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2008 als Anlage 35 in dem Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) eingereicht.

    Da in dem Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 dieselbe Rechnung eingereicht worden ist, können in diesem Verfahren jedoch lediglich die Hälfte der Kosten und damit 3 005, 56 EUR in Ansatz gebracht werden.

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt (BVerwG Rpfleger 2008, 666, 667; NJW 2000, 2832; NJW 1964, 686; BeckOK VwGO/Kunze [Stand: 1. Oktober 2016] § 162 Rn. 51 mwN; Kopp/Schenke VwGO 22. Aufl. § 162 Rn. 3; Kugele VwGO § 162 Rn. 4; Neumann in Sodan/Ziekow VwGO 4. Aufl. § 162 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2020 - 2 E 917/19

    Anforderungen an die Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren;

    vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, juris Rn. 9.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8,und vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, NVwZ-RR 2002, 902 = juris Rn. 7 ff., und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 5 ff.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 22 C 10.1854 - juris.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 10.

    Die Frage, ob von dem Vorhaben des Beigeladenen insbesondere für das Grundstück des Klägers unzumutbare Geruchsimmissionen zu befürchten waren, war zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar entscheidungsrelevant, vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 10, wie die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts in dem am 11. Juli 2017 durchgeführten Ortstermin noch einmal eigens festgestellt hat (Protokollabdruck S. 8).

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 11.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 4 ff.

  • BVerwG, 12.03.2012 - 9 KSt 6.11

    Kostenerinnerung; notwendige Aufwendungen; Reiseauslagen; Anreise mit der Bahn;

    Voraussetzung ist jedoch, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Beschlüsse vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 u.a. - juris Rn. 2).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auf der Seite der Kläger auch solche Gutachterkosten entstanden, die ein Dritter vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt vorstreckt, dass die Kläger hinsichtlich dieser Kosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, soweit diese Kosten nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden (Beschluss vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 3).

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

    15 Die Aufwendungen für ein Privatgutachten gehören nur ausnahmsweise zu den notwendigen Kosten eines Prozessbeteiligten in diesem Sinn (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 -, juris, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris).

    16 Ein Ausnahmefall, in welchem Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sind, kann dann gegeben sein, wenn ein Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen oder ökologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seiner Klage im gerichtlichen Verfahren vorlegt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris).

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).

  • BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08

    Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Sachverständigen

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 und vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 8).

    13 2. Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO analog an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen, da der Senat hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten im Einzelnen eine weitere Aufklärung und Glaubhaftmachung für erforderlich hält (vgl. zu dieser Verfahrensweise Beschlüsse vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 12 und vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - Rn. 6).

  • BVerwG, 18.01.2005 - 4 A 1015.04

    Beschluss zur Verbindung verschiedener Verfahren

    Das Verfahren des Klägers zu 1222 wird abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 verbunden.

    Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, weil der Kläger zu 1222 unmittelbar enteignend betroffen ist und somit zur Gruppe der von den Beteiligten ausgewählten "Musterkläger" gehört, für welche das Verfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1073.04 betrieben wird.

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

    Ein Ausnahmefall, in welchem Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sind, kann dann gegeben sein, wenn ein Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen oder ökologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seiner Klage im gerichtlichen Verfahren vorlegt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris).

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 1 K 17/13

    Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris; OVG NDS, Beschluss vom 26. März 2015 - 7 OB 62/14 -, juris; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 u. a. -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 12 OA 129/08

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private Sachverständige; Einführung

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschl. v. 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, JurBüro 2008, 597-598).
  • VGH Hessen, 24.07.2009 - 6 E 856/09

    Kostenerinnerung; Beschwerde; Besetzung der Richterbank; Aufwendungen für

  • VG Köln, 03.09.2014 - 25 K 7142/12

    Erstattungsfähige Kosten, Kosten, Sachverständigengutachten, medizinisches

  • VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2015 - 7 OB 62/14

    Naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur

  • BVerwG, 20.04.2010 - 9 KSt 19.09

    Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2016 - 12 OA 54/16

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein Privatgutachten bei nachträglicher

  • OVG Hamburg, 17.02.2020 - 3 So 12/19

    Denkmalrechtliche Streitigkeit; prozessuale Notlage; Erforderlichkeit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - 1 O 24/09

    Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens der Gemeinde

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1002.08

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf eine Erinnerung hin -

  • VGH Bayern, 19.02.2019 - 1 C 17.1871

    Erstattungsfähigkeit von privaten Sachverständigenkosten im Verwaltungsprozess

  • BVerwG, 15.02.2005 - 4 A 1000.05
  • VG Regensburg, 04.02.2021 - RO 8 M 19.1553

    Leistungen, Bescheid, Gutachten, Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss,

  • VGH Bayern, 14.10.2016 - 1 C 16.1271

    Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten

  • VG Düsseldorf, 21.12.2020 - 17 K 1830/14

    Privatgutachten

  • VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 3 M 13.01961

    Erinnerungsverfahren; baurechtlicher Vorbescheid; Erstattungsfähigkeit privater

  • VG München, 14.03.2011 - M 24 M 10.6001

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 14.03.2011 - M 24 M 10.5911

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 23.05.2011 - M 1 M 11.1675

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss;

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