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   OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - VI-4 Kart 8/10 OWi   

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https://dejure.org/2014,69798
OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - VI-4 Kart 8/10 OWi (https://dejure.org/2014,69798)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2014 - VI-4 Kart 8/10 OWi (https://dejure.org/2014,69798)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - VI-4 Kart 8/10 OWi (https://dejure.org/2014,69798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Flüssiggas

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kartellbußgeldverfahren betreffend den Markt für Flüssiggas zur Wärmeenergiegewinnung und mit Flüssiggas in Flaschen; Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts auf den Rechtsfolgenausspruch; Entstehung eines kartellbedingten Mehrerlöses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.04.2005 - KRB 22/04

    Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Zwar hatte der Bundesgerichtshof sich bisher nur mit Rückgriffen auf Vergleichspreise von anderen sachlichen, zeitlichen oder räumlichen Vergleichsmärkten zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487 ff. - steuerfreier Mehrerlös; BGH, WuW/E DE-R 1567 ff. - Berliner Transportbeton I; so auch BGH aaO Rn. 13 - Papiergroßhandel).

    Denn gerade von solchen Anbietern, die am Markt als Preisunterbieter - auch wenn sie nicht die Kapazitäten haben, alle Aufträge auszuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, Rn. 18 - steuerfreier Mehrerlös) - auftreten, geht ein Preisdruck aus, an dem sich auch die übrigen Anbieter, um keine Marktanteile zu verlieren, orientieren mussten.

    Eine solche stark pauschalierende Gegenüberstellung würde jedoch den Umstand vernachlässigen, dass sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, aber auch anhand der erhobenen Daten gewisse Strukturmerkmale feststellen ließen, die Einfluss auf die Preisabstände haben konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1488 f. - steuerfreie Mehrerlösabschöpfung).

    "Unter Mehrerlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nur der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellverletzung bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, Rn. 10; Beschluss v. 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163, 164 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss v. 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1489 - steuerfreier Mehrerlös).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Senat ein Ermessen zu, ob und in welchem Umfang er innerhalb des zu verhängenden Bußgeldes eine Ahndung oder eine Abschöpfung des erzielten wirtschaftlichen Vorteils vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, aaO Rn. 24 - steuerfreie Mehrerlösabschöpfung).

  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Bestimmung der Mehrerlösbuße der beweisrechtliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861, 3879 - Grauzement).

    Eine zeitliche Sanktionslücke lag nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, Rn. 46-49, WuW/E DE-R 3861, 3879 - Grauzement).

    Die Umsatzzahlen sind im Hinblick auf die Größe des Unternehmens aussagekräftig und lassen Rückschlüsse zu auf die Marktstellung und die Möglichkeiten, durch ein gegen die Bußgeldnormen des Kartellrechts verstoßendes Verhalten rechtswidrige Vorteile im Wettbewerb zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, Rn. 62, WuW/E DE-R 3861-3879 - Grauzement).

  • BGH, 28.06.2005 - KRB 2/05

    Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Bestimmung der Mehrerlösbuße der beweisrechtliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861, 3879 - Grauzement).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer beweisrechtlichen Ausnahmesituation anerkannt für den Fall, dass ein Nachfrageüberhang vorgelegen hat, der die üblicherweise zu erwartende Entstehung eines Mehrerlöses verhindert hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569, Rn. 25 - Berliner Transportbeton).

    "Unter Mehrerlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nur der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellverletzung bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, Rn. 10; Beschluss v. 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163, 164 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss v. 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1489 - steuerfreier Mehrerlös).

  • BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04

    Abhängigkeit der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren von der Bedeutung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Zu Gunsten der Nebenbetroffenen war mildernd zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen der Aufdeckung der Tat und der Durchsuchung am 3. Mai 2005 (Datum des an die Nebenbetroffene X1 AG gerichteten Anhörungsschreibens: 16. November 2007), die allerdings nur die U4 und ihre Gesellschafter betraf, und der Verurteilung am 13. Mai 2014 neun (sechs) Jahre und einen (sechs) Monat(e) beträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 - KRB 23/04, Rn. 21 - Frankfurter Kabelkartell).

    Ebenfalls war der zeitliche Abstand von fünf Jahren und drei Monaten, der zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheides am 12. Februar 2009 (Datum der Zustellung: 13. Februar 2009) und der Entscheidung des Senats am 13. Mai 2014 mildernd zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 - KRB 23/04, Rn. 22 - Frankfurter Kabelkartell) sowie die Dauer des gerichtlichen Bußgeldverfahrens von vier Jahren und 3 Monaten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2004 - KRB 23/04, Rn. 22 - Frankfurter Kabelkartell).

  • BGH, 24.04.1991 - KRB 5/90

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Submissionsabsprache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    "Unter Mehrerlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nur der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellverletzung bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, Rn. 10; Beschluss v. 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163, 164 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss v. 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1489 - steuerfreier Mehrerlös).

    Bei der Bemessung der Geldbußen kommen neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens als gesetzliche Zumessungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2720 Rn. 21 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13/85, WuW/E BGH 2295, 2296; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1959 - KRB 3/59, WuW/E BGH 352, 353 - Nullpreis II; BGH, Beschluss vom 19. September 1974 - KRB 2/74, NJW 1979, 269).

  • BGH, 19.06.2007 - KRB 12/07

    Ermittlung des kartellbedingten Mehrerlöses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für die Bestimmung der Mehrerlösbuße der beweisrechtliche Grundsatz, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen dient (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni.2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KRB 12/07, BGHSt 52, 1 Rn. 19 f. - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, Rn. 77, WuW/E DE-R 3861, 3879 - Grauzement).

    "Unter Mehrerlös ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nur der Differenzbetrag, der zwischen den tatsächlichen Einnahmen, die aufgrund des Kartellverstoßes erzielt wurden, und denjenigen Einnahmen zu verstehen, die das durch die Kartellverletzung bevorzugte Unternehmen im gleichen Zeitraum ohne den Wettbewerbsverstoß erzielt hätte" (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, KRB 12/07, Rn. 10; Beschluss v. 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E 2718 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163, 164 - Berliner Transportbeton; BGH, Beschluss v. 25. April 2005, KRB 22/04, WuW/E DE-R 1487, 1489 - steuerfreier Mehrerlös).

  • BGH, 07.10.1959 - KRB 3/59

    Beweisangebote im schriftlichen Bußgeldverfahren - Preisabsprachen als

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Bei der Bemessung der Geldbußen kommen neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens als gesetzliche Zumessungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2720 Rn. 21 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13/85, WuW/E BGH 2295, 2296; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1959 - KRB 3/59, WuW/E BGH 352, 353 - Nullpreis II; BGH, Beschluss vom 19. September 1974 - KRB 2/74, NJW 1979, 269).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Ein Bußgeldrahmen liefert mit seinen Ober- und Untergrenzen eine gesetzliche Vorwertung dafür, wie schwere und leichte Fälle der Ordnungswidrigkeitenkategorie zu bewerten sind (vgl. BGHSt 27, 2, 3).
  • BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74

    Unwirksamkeit von Verträgen - Herabsetzung von Geldbußen - Aufhebung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Bei der Bemessung der Geldbußen kommen neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens als gesetzliche Zumessungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2720 Rn. 21 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13/85, WuW/E BGH 2295, 2296; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1959 - KRB 3/59, WuW/E BGH 352, 353 - Nullpreis II; BGH, Beschluss vom 19. September 1974 - KRB 2/74, NJW 1979, 269).
  • BGH, 27.05.1986 - KRB 13/85

    Festsetzung einer Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit - Einrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2014 - 4 Kart 8/10
    Bei der Bemessung der Geldbußen kommen neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens als gesetzliche Zumessungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, WuW/E BGH 2718, 2720 Rn. 21 - Bußgeldbemessung; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13/85, WuW/E BGH 2295, 2296; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1959 - KRB 3/59, WuW/E BGH 352, 353 - Nullpreis II; BGH, Beschluss vom 19. September 1974 - KRB 2/74, NJW 1979, 269).
  • KG, 07.11.1980 - Kart 6/79
  • BGH, 24.10.1978 - X ZR 42/76

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Feststellung der Erfinderschaft

  • BGH, 25.10.1988 - KRB 3/88

    Anordnung eines Bußgeldes wegen Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz -

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2013 - 4 Kart 2/10

    Hohe Geldbußen gegen "Flüssiggas-Kartell"

  • EuG, 05.12.2006 - T-303/02

    Westfalen Gassen Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 07.12.2006 - T-244/06

    Pietschmann / Deutschland - Offensichtliche Unzuständigkeit

  • OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - 4 Kart 2/13

    Flüssiggas Kundenschutzabsprachen

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2015 - 4 Kart 7/10

    Flüssiggaskartell

    Die X1 AG wurde durch Urteil vom 13.06.2014 zu einer Geldbuße in Höhe von 6 Mio. Euro verurteilt (V-4 Kart 8/10).

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene:.

    Die am 13.06.2014 im Verfahren V-4 Kart 8/10 OWi verurteilte X1 AG:.

    Die in den Verfahren VI-4 Kart 2-6/10 OWi, V-4 Kart 1/10 OWi, V-4 Kart 8/10 OWi, V-4 Kart 9/10 OWi und V-4 Kart 2/13 OWi verurteilten Nebenbetroffenen und der verurteilte Betroffene 23 - 34.

    Die am 13.06.2014 im Verfahren V-4 Kart 8/10 OWi verurteilte X1 AG a) Unternehmen 23.

  • BGH, 09.10.2018 - KRB 10/17

    Rechtsbeschwerde eines Nebenbetroffenen gegen ein Urteil des 4. Kartellsenats des

    OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2014 - VI-4 Kart 8/10 (OWi) -.
  • OLG Düsseldorf, 02.10.2020 - 6 Kart 1/19
    vom 13. Mai 2014 (V-4 Kart 8/10 OWi), jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verurteilt worden.
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