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   VG Gießen, 23.02.2012 - 4 L 4634/11.GI   

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https://dejure.org/2012,1617
VG Gießen, 23.02.2012 - 4 L 4634/11.GI (https://dejure.org/2012,1617)
VG Gießen, Entscheidung vom 23.02.2012 - 4 L 4634/11.GI (https://dejure.org/2012,1617)
VG Gießen, Entscheidung vom 23. Februar 2012 - 4 L 4634/11.GI (https://dejure.org/2012,1617)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18 ZensG 2011, § 6 ZensG 2011, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
    Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2011

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2011

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Gießen, 23.02.2012 - 4 L 4634/11
    Aufgrund des dadurch gewährleisteten Standards ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung erhobenen Daten dem Schrankenvorbehalt des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" entsprechen und so nichts im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 - (BVerfGE 65, 1 ; "Volkszählungsurteil") für die Erhebung und Verarbeitung von Daten für statistische Zwecke aufgestellten Kriterien zu erinnern ist:.

    Soweit der Antragsteller rügt, dass als Hilfsmerkmal unter "W1" entsprechend § 6 Abs. 3 Nr. 3 ZensG 2011 nach Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Personen gefragt wird, die am 9. Mai 2011 in der Wohnung wohnten, und meint, es käme für deren Benennung auf ihre Zustimmung an, bedarf es keiner weiteren Klärung, ob diese Regelung dem Schrankenvorbehalt des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" unterfällt (vgl. BVerfGE 65, 1 ), da der Antragsteller ausweislich der von ihm gemachten Angaben als Selbstnutzer von dieser Problematik nicht betroffen ist.

  • VG Hamburg, 30.04.2015 - 10 E 2183/15

    Ablehnung eines Eilantrags auf weitere Speicherung von Daten entgegen der

    Diese Frist dient dem Schutz des Rechts der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 23.2.2012, 4 L 4634/11.GI, juris Rn. 12; VG Regensburg, Beschl. v. 8.12.2011, RN 5 S 11.1740, juris Rn. 26).
  • VG Bayreuth, 10.11.2022 - B 9 S 22.955

    Aufforderung zur Erteilung von Auskünften im Rahmen des Zensus 2022, Gebäudeund

    Bezüglich der Vorschriften zur Gebäude- und Wohnungszählung im Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011) hat die Rechtsprechung das Vorliegen dieser Voraussetzungen und damit die Verfassungsmäßigkeit der Auskunftspflicht bereits einhellig bestätigt (vgl. VG Berlin, B.v. 22.8.2011 - VG 6 L 1.11 - dokumentiert bei juris; VG Gießen, B.v. 23.2.2012 - 4 L 4634/11.GI - juris Rn. 9 ff.; VG Ansbach, U.v. 21.6.2012 - AN 4 K 11.02441 - juris Rn. 46 ff.; VG München, B.v. 14.8.2012 - M 7 S 11.70081 - juris Rn. 15 ff.).
  • VG Gießen, 28.03.2012 - 4 L 184/12

    "Zuständige Behörde für Zensus 2011"

    Aus den Gründen, die das Gericht in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 4 L 2533/11.GI - zur Haushaltebefragung sowie seinem Beschluss vom 23. Februar 2012 - 4 L 4634/11.GI - zur Gebäude- und Wohnungszählung im Zensus 2011 vertreten hat (beide sind abrufbar über den Internetauftritt http://www. lareda.hessenrecht.hessen.de), dürfte davon auszugehen sein, dass dann, wenn die sachlich zuständige Behörde des Kreisausschusses den Antragsteller in Anspruch genommen hätte, ihm vorläufiger Rechtsschutz wohl nicht zu gewähren gewesen wäre.
  • VG München, 14.08.2012 - M 7 S 11.70081
    Die in § 19 Abs. 1 ZensG vorgesehene Regelung, dass die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen zum frühest möglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren sowie nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit, spätestens 4 Jahre nach dem Berichtszeitpunkt, zu löschen sind, entspricht diesen Vorgaben (vgl. VG Gießen vom 23.2.2012 Az.: 4 L 4634/11.GI ; VG Neustadt/Weinstraße vom 22.11.2011 Az.: 4 L 980/11.NW).
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