Rechtsprechung
VG Mainz, 21.07.2021 - 4 L 513/21.MZ |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Rheinland-Pfalz
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
- lawblog.de (Kurzinformation)
"Das war ich"
- lto.de (Kurzinformation)
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis: JVA-Beamter setzt Häftling einem "Walk of Shame" aus
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe
- haufe.de (Kurzinformation)
Gefährlicher Walk of Shame in der JVA
- haufe.de (Kurzinformation)
Demütigung eines Inhaftierten rechtfertigt Entlassung eines JVA-Beamten
- haufe.de (Kurzinformation)
"Walk of Shame" führte zur Entlassung eines Justizvollzugsbeamten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe - Entlassung eines Justizvollzugsbeamten auf Probe bei fehlender charakterlicher Eignung rechtmäßig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Kassel, 17.03.2021 - 4 L 431/21
Auswahl einer Gemeinschaftsunterkunft
Auszug aus VG Mainz, 21.07.2021 - 4 L 513/21
Auf den Antrag des Antragsgegners wird der Beschluss der Kammer vom 2. Juli 2021 (4 L 431/21.MZ) dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12. Mai 2021 abgelehnt wird.Mit dem ursprünglichen Beschluss vom 2. Juli 2021 (4 L 431/21.MZ) hatte das Gericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, weil die Entlassungsverfügung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts wegen fehlender Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) formell rechtswidrig war.
Dies bekräftigte Frau T nochmals mit ihrer im gerichtlichen Verfahren 4 L 431/21.MZ vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 17. Juni 2021.
Der entsprechende Vortrag des Antragstellers kam erstmals im gerichtlichen Verfahren 4 L 431/21.MZ.
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 2. Juli 2021 (4 L 431/21.MZ) verwiesen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.03.1988 - 2 B 5/88
Auszug aus VG Mainz, 21.07.2021 - 4 L 513/21
Zudem gebietet es die Fürsorgepflicht, bei feststehender Nichtbewährung die Entlassung sofort und nicht erst zum Ende der Probezeit auszusprechen (OVG RP, Beschluss vom 22. März 1988 - 2 B 5/88 - in NVwZ 1989, 82).