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   OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17 (https://dejure.org/2017,1134)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 (https://dejure.org/2017,1134)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 (https://dejure.org/2017,1134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zum Begründiungsumfang bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Führerscheinsachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Gefahrenlage durch Rauschmittelkonsum im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Gefahrenlage durch Rauschmittelkonsum im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung

  • rechtsportal.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Gefahrenlage durch Rauschmittelkonsum im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 294
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.05.2005 - 4 MB 43/05
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17
    Demgemäß kann die Verkehrsbehörde regelmäßig bereits nach einer nur einmalig festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss eine wenigstens gelegentliche Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss unterstellen, solange der Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens keinen Nachweis für das Vorliegen eines insoweit atypischen Geschehensablaufs - einer polizeilichen Auffälligkeit schon bei der erst- und einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss - führt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 09.05.2005 - 4 MB 43/05 - dem folgend Beschl. des 2. Senats v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 - m.w.N.).

    OVG und anderer Obergerichte davon aus, dass bereits eine gemessene THC-Konzentration ab 1, 0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bei Vorliegen eines bewussten Konsumaktes regelmäßig ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit ist (vgl. schon Beschl. des Senats vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05 - so auch Beschl. des 3. Senats v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.1991 - 4 M 125/91

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der sofortigen Vollziehung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17
    Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - [Fahrerlaubnisentziehung], in juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 - [Planfeststellung], NVwZ 1992, 687 f., in juris Rn. 3; s.a. Beschl. v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 - und v. 16.12.1993 - 4 M 125/93 - [beide Fahrerlaubnisentziehung]).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17
    Der - für sich betrachtet - zutreffende Hinweis des Antragstellers, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht als hinreichender Beleg für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris: "einmaliger Probierkonsum"), wird deshalb allenfalls im Hauptsacheverfahren relevant werden können.
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17
    Ob beim Antragsteller zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein gelegentlicher, bei mindestens zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmender (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, in juris Rn. 16 ff.) Cannabiskonsum vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen und deshalb sowohl eine offensichtliche Rechtmäßigkeit als auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung verneint.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2014 - 16 B 1282/14

    Fehlende Kraftfahreignung aufgrund gelegentlichen Cannabiskonsums

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17
    Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2014 - 16 B 1282/14 -, in juris Rn. 5, ähnlich VGH München, Beschl. v. 27.10.2016 - 11 CS 16/1388 - in juris Rn. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2010 - 10 S 2391/09

    Berechtigung aufgrund einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - 4 MB 2/17
    Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - [Fahrerlaubnisentziehung], in juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 - [Planfeststellung], NVwZ 1992, 687 f., in juris Rn. 3; s.a. Beschl. v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 - und v. 16.12.1993 - 4 M 125/93 - [beide Fahrerlaubnisentziehung]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - 16 A 432/16

    Bisheriger Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr bestätigt

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 179 = juris, Rn. 5 bis 13, vom 21. Mai 2014 - 16 B 436/14 -, juris, Rn. 10 bis 15, und vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris, Rn. 5 f.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, Blutalkohol 44 (2007), 190 = VRS 112 (2007), 373 = juris, Rn. 15 f.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 -, juris, Rn. 9 f.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, NJW 2011, 1985 = DAR 2011, 279 = NZV 2011, 573 = Blutalkohol 48 (2011), 186 = juris, Rn. 9 bis 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 26. September 2011 - 11 CS 11.1427 -, juris, Rn. 15, und vom 13. Mai 2013 - 11 ZB 13.523 -, NJW 2014, 407 = NZV 2015, 156 = juris, Rn. 24 bis 26; in diese Richtung weisen möglicherweise auch die Ausführungen in BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, a. a. O., juris, Rn. 25 f., zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der klägerischen Ausführungen zur Einmaligkeit seines Cannabiskonsums und zur Entbehrlichkeit weiterer Beweiserhebungen; anders hingegen OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, NJW 2009, 1523 = juris, Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 -, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 -, NJW 2014, 3260 = Blutalkohol 51 (2014), 246 = VRS 126 (2014), 160 = NZV 2015, 407 = juris, Rn. 16 f.; eingehend VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 - 6 K 1156/11 -, juris, Rn. 38 bis 84.
  • VG Trier, 14.03.2019 - 1 L 545/19

    Frist zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

    Die Behörde kann sich jedoch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4 f.; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 -, juris Rn. 10).

    Gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, dem das Fahrerlaubnisrecht funktional zuzuordnen ist, können regelmäßig die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gesichtspunkte zugleich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2017 - 11 CS 17.601 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.1994 - 7 B 12083/94.OVG -), mit anderen Worten das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch sein.

    Im Bereich des Gefahrenabwehrrechts kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung zudem nach der ständigen Rechtsprechung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen, um deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15); der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.11.2018 - 11 CS 18.1271 - juris Rn. 15; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.11.2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10.03.2008 - 11 CS 07.3453 -, juris Rn. 16; VG Trier, Beschlüsse vom 08.12.2016 - 1 L 8043/16.TR -, vom 26.04.2017 - 1 L 4996/17.TR - und vom 05.02.2018 - 1 L 14829/17.TR -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2024 - 3 M 32/24

    Interpretation eines Klammerzusatzes in einer Anordnung, ein

    Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. zum Vorstehenden: OVG SchlH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 4 MB 2/17 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2016 - 11 CS 16.204 - juris Rn. 13 m.w.N. und zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 4 f.).
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