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   BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87   

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BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87 (https://dejure.org/1989,22)
BVerwG, Entscheidung vom 18.07.1989 - 4 N 3.87 (https://dejure.org/1989,22)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 (https://dejure.org/1989,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit von Bebauungsplänen - Gesamtnichtigkeit - Teilnichtigkeit - Nachträgliche Planänderung - Verfahrensfehler - Einzelfallbetrachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Teilnichtigkeit des gesamten Plans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 82, 225
  • NJW 1990, 850 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 157
  • DVBl 1989, 1100
  • DÖV 1990, 432
  • BauR 1989, 575
  • ZfBR 1989, 270
 
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Wird zitiert von ... (299)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist einerseits objektives Prüfungsverfahren und weist andererseits jedenfalls dort, wo es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, insbesondere auch bei Bebauungsplänen, Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwGE 68, 12 ; 78, 85 mit weiteren Nachweisen).

    Für die mit dem Normenkontrollantrag begehrte Prüfung muß außerdem ein Rechtsschutzinteresse bestehen (vgl. BVerwGE 56, 172; 78, 85 ).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwGE 40, 268 ; Urteile vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 und vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1985, 112 ; OVG Münster, BRS 36, Nr. 36; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 15).
  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwGE 40, 268 ; Urteile vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 und vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1985, 112 ; OVG Münster, BRS 36, Nr. 36; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 15).
  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. hierzu BVerwGE 40, 268 ; Urteile vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - DVBl. 1978, 536 und vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 28.83 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 11 = DVBl. 1985, 112 ; OVG Münster, BRS 36, Nr. 36; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 10 Rdnr. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.1983 - 5 S 1373/82

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Dispositionsmaxime im

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Ob im Falle eines vom Antragsteller auf einzelne Teile einer Regelung, insbesondere auf einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans, beschränkten Antrages das Normenkontrollgericht wegen eines untrennbaren Zusammenhangs der antragsgemäß für nichtig zu erklärenden Teile mit anderen nicht angegriffenen Bestandteilen der Regelung bzw. des Bebauungsplans bei seiner Entscheidung über den Antrag hinausgehen darf oder sogar muß, steht hier nicht zur Entscheidung (vgl. hierzu OVG Münster, BRS 36, Nr. 36 und 37; VGH Mannheim, DVBl. 1985, 130 mit Anmerkung von Lemmel; Paetow, NVwZ 1985, 309 ; Quaas-Müller, Normenkontrolle und Bebauungsplan ; Rn. 106 f. und 230 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Für die mit dem Normenkontrollantrag begehrte Prüfung muß außerdem ein Rechtsschutzinteresse bestehen (vgl. BVerwGE 56, 172; 78, 85 ).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist einerseits objektives Prüfungsverfahren und weist andererseits jedenfalls dort, wo es auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person eingeleitet wird, insbesondere auch bei Bebauungsplänen, Elemente des Individualrechtsschutzes auf (vgl. BVerwGE 68, 12 ; 78, 85 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 15.03.1989 - 4 NB 10.88

    Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar

    Auszug aus BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
    Ist der Antragsteller keine Behörde, so ist sein Antrag gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn er durch die von ihm angegriffene Norm oder deren Anwendung einen Nachteil erleidet (vgl. dazu Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - NVwZ 1989, 654 = DVBl. 1989, 662).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2021 - 3 MR 7/21

    Corona - Videoaufsicht bei elektronischer Hochschulprüfung zulässig

    Auch für das Normenkontrollverfahren und damit auch das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gilt die Dispositionsmaxime, d. h. der Antragsteller bestimmt mit seinem Antrag grundsätzlich den Umfang der gerichtlichen Prüfung und der möglichen Nichtigerklärung von Rechtsvorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 26).

    Die Rechtswidrigkeit eines Teils einer Norm führt nicht zwingend zu deren Gesamtnichtigkeit; vielmehr gelten insofern die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Rechtsvorschriften, nach denen darauf abzustellen ist, ob der gültige Teil für sich betrachtet Bestand haben kann und vom Normgeber im Zweifel auch so beschlossen worden wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Der gegen den Plan insgesamt gerichtete Normenkontrollantrag darf grundsätzlich nicht deshalb als teilweise unzulässig verworfen werden, weil der Bebauungsplan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268 ; Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KsW-/AbfG Nr. 3 = NVwZ 2005, 695).

    Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz; es stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (Beschlüsse vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 , vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 , vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 232, vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144 = BRS 63 Nr. 47 und Urteil vom 17. Februar 2005 a.a.O.).

    Auch die Feststellung der Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans ist nicht grundsätzlich davon abhängig, dass der Antragsteller gerade durch den unwirksamen Teil in eigenen Rechten verletzt oder nachteilig betroffen wird (Beschluss vom 18. Juli 1989 a.a.O.).

    Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 234, vom 4. Juni 1991 a.a.O. S. 273 f. und vom 20. September 2007 - BVerwG 4 BN 20.07 - juris Rn. 11).

    Ein Bebauungsplan, in dem die Gemeinde unterschiedliche Baugebiete festgesetzt hat, ist an den Gebietsgrenzen teilbar, wenn das jeweilige Baugebiet mit den weiteren für dieses Gebiet geltenden Festsetzungen für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan für nur eines der Baugebiete beschlossen hätte (Beschlüsse vom 18. Juli 1989 a.a.O. S. 232, vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = BRS 49 Nr. 35, vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = BRS 52 Nr. 36 und vom 6. Dezember 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken kann und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, daß die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = NVwZ 1990, 159; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = UPR 1991, 232 = GewA 1991, 175; Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 29.89 - unveröffentl.).

    Es hat diese Frage vielmehr ausdrücklich unentschieden gelassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).

    Der Antrag kann in jeder Verfahrenslage zurückgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).

    Daraus ist zu entnehmen, daß für die Begründetheit des gestellten Antrages das Gesetz auf einen entsprechenden Zusammenhang mit der objektiv festgestellten Rechtswidrigkeit und der subjektiven Betroffenheit des Antragstellers bewußt verzichtet (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).

    In der Rechtsprechung ist bereits entschieden, daß das Normenkontrollgericht eine Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans - dessen Teilbarkeit im konkreten Falle insoweit voraussetzend - auch dann festzustellen hat, wenn ein Interesse des Antragstellers gerade an dieser Feststellung nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).

    Auch insoweit ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, daß die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans im ganzen nicht davon abhängig ist, ob der Antragsteller, der das Verfahren mit seinem zulässigen Antrag in Gang gesetzt hat, von allen Teilen des Planes selbst betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ; Beschluß vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 = UPR 1991, 232 = GewA 1991, 175; Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 29.89 - unveröffentl.; Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 4 NB 35.89 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Im übrigen kann der Antragsteller den aus der Anwendbarkeit des § 34 BauGB befürchteten Nachteil dadurch abwenden, daß er seinen Normenkontrollantrag bis zur Entscheidung des Senats über die Nichtvorlagebeschwerde der Antragsgegnerin zurücknimmt (vgl. Beschluß vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).

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