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   BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90   

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BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90 (https://dejure.org/1991,25)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 (https://dejure.org/1991,25)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 (https://dejure.org/1991,25)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Flächennutzungspläne

  • Wolters Kluwer

    Ausfertigung von Bebauungsplänen - Irrevisibles Landesrecht - Gesonderte Ausfertigung - Bundesrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 12; BauGB § 214
    Bauplanungsrecht: Irrevisibilität der landesrechtlichen Vorschriften über die Ausfertigung von Bebauungsplänen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 204
  • MDR 1992, 104
  • NVwZ 1992, 371
  • NJ 1991, 468
  • VBlBW 1991, 451
  • DVBl 1991, 823
  • DÖV 1991, 889
  • BauR 1991, 563
 
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Wird zitiert von ... (228)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Denn das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß förmlich gesetzte Rechtsnormen, zu denen der Bebauungsplan als Gemeindesatzung nach § 10 BauGB gehört, verkündet werden (BVerfGE 65, 283 ).

    Es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe; dabei müssen allerdings fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im ganzen gewahrt bleiben (BVerfGE 65, 283 ).

  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Demgemäß handelt es sich auch bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen um ein nach Landesrecht zu beurteilendes formelles Gültigkeitserfordernis (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 - NVwZ 1990, 258 = BRS 49 Nr. 25).

    - Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Mai 1989 (a.a.O.) ausgeführt, daß auch der Mangel einer fehlenden Ausfertigung grundsätzlich nach den Regeln des § 215 Abs. 3 BauGB ohne einen erneuten Beschluß des Gemeinderats behoben werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Die Antragsteller meinen ferner, wegen der zweiten Frage habe auch eine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO bestanden, weil das Normenkontrollgericht mit seiner Auffassung, bei genehmigungsbedürftigen Satzungen dürfe die Ausfertigung schon vor der Erteilung der Genehmigung erfolgen, von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61 (= BRS 49 Nr. 28) abgewichen sei.

    Damit fehlt es zugleich an der geltend gemachten Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - (NVwZ-RR 1990, 61 = BRS 49 Nr. 28).

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Zwar sind Bebauungspläne ein Rechtsinstitut des Bundesrechts; ihre Ausfertigung ist rechtsstaatlich geboten; die Regeln über Art, Inhalt und Umfang ihrer Ausfertigung richten sich aber nach irrevisiblem Landesrecht (BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 ).

    Im Gegenteil ist es eines der Ziele dieses Gesetzes, die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften unter Wahrung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken (BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988, a.a.O., S. 203 f.).

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 22.80

    Ausreichende Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung des Planentwurfs

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Insoweit stellt die Ersatzverkündung nach § 12 BauGB eine Geltungsbedingung für den Bebauungsplan dar (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 ).

    Für die Bekanntmachung der Genehmigung bedeutet dies, daß sie sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muß; nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner zu fordern, daß sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und daß dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwGE 69, 344 ).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Das Bundesverwaltungsgericht kann nur prüfen, ob das Landesgericht die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 ).

    Eine revisible Frage wäre erst aufgeworfen, wenn der Inhalt eines bundesverfassungsrechtlichen Gebotes selbst zu erörtern wäre, um daran die Gültigkeit eines landesrechtlich auszulegenden Rechtssatzes zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Rechtsstaatsgebot die Gemeinde nicht verpflichtet, bei der Veröffentlichung eines Bebauungsplans dessen Werdegang im einzelnen darzustellen (BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 und BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 262 und BVerwGE 75, 271 ).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 29.86

    Bebauungsplan - Auflagen - Bekanntmachung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Rechtsstaatsgebot die Gemeinde nicht verpflichtet, bei der Veröffentlichung eines Bebauungsplans dessen Werdegang im einzelnen darzustellen (BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 und BVerwG 4 C 29.86 - BVerwGE 75, 262 und BVerwGE 75, 271 ).
  • BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76

    Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Rechtsgrundsätzlich geklärt ist schließlich auch, daß ein erneutes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans allein durch Wiederholung von Verfahrensabschnitten nach dem Satzungsbeschluß dann nicht mehr - ohne einen erneuten Satzungsbeschluß - möglich ist, wenn sich die Sach- und Rechtslage inzwischen derart geändert hat, daß das im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 5 S 3064/88

    Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans bei Bezugnahme auf Pläne

    Auszug aus BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90
    Das baden-württembergische Landesrecht verlangt danach also nicht, daß der Bebauungsplan selbst oder daß gar, wenn er aus mehreren Teilen - etwa einem Satzungstext und einem Plan in zeichnerischer Darstellung - besteht, jeder Bestandteil des Bebauungsplans gesondert ausgefertigt wird; es begnügt sich vielmehr mit einer - § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg entsprechenden - Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auch auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans zur Satzung ausgeschlossen wird und damit eine Art "gedankliche Schnur" hergestellt wird (vgl. das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20, auf das die Normenkontrollentscheidung Bezug nimmt).
  • BVerwG, 08.12.1987 - 4 NB 3.87

    Rechtsbehelfsbelehrung zur Nichtvorlagebeschwerde; Besetzung der Richterbank beim

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auch die Frage, welchen Anforderungen die Ausfertigung schleswig-holsteinischer Gesetze genügen muß, richtet sich nach dem irrevisiblen Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 und vom 6. Februar 1995 - BVerwG 4 B 210.94 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 20).
  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    aa) Im Ansatz zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Rechtsnorm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt veröffentlicht werden darf (BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 ; Urteil vom 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 - BVerwGE 120, 82 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Hierbei handelt es sich jedoch um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens, denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden dürfen; sie verlangt Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 -, juris Rn. 19).
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