Rechtsprechung
LG Dortmund, 04.03.2021 - 4 O 152/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sturz im Aufwachraum; voll beherrschbares Risiko; Krankenhausträger ist kein Unternehmer
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Sturz im Aufwachraum; voll beherrschbares Risiko; Krankenhausträger ist kein Unternehmer
- medizinrechtsiegen.de
Sturz eines nicht gesichertem Patienten unter Narkose
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- christmann-law.de (Kurzinformation)
Haftung der Klinik für Sturz eines narkotisierten Patienten im Aufwachraum
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15
Krankenhaushaftung: Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei …
Auszug aus LG Dortmund, 04.03.2021 - 4 O 152/19
Verwirklicht sich - wie hier in dem Sturz des Klägers ohne jegliche Schutzreflexe aufgrund der Nachwirkungen der Narkose - ein Risiko, das von der Behandlungsseite voll hätte beherrscht werden können und müssen, so muss sie darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (BGH NJW-RR 2016, 1360 Rn. 6, beck-online). - OLG Hamm, 18.03.2015 - 3 U 20/14
Haftung des Krankenhausträgers wegen des Sturzes eines Patienten
Auszug aus LG Dortmund, 04.03.2021 - 4 O 152/19
Ein vollbeherrschbares Risiko ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamm insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Patient zum Unfallzeitpunkt in einer konkreten, eine besondere Sicherungspflicht des Obhutspflichtigen auslösenden Bewegungs-, Transport oder sonstigen pflegerischen Maßnahme, an der das Pflegepersonal unmittelbar beteiligt war, befunden hat (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 18.3.2015 - 3 U 20/14, BeckRS 2015, 14055 Rn. 11, beck-online). - BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07
Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger …
Auszug aus LG Dortmund, 04.03.2021 - 4 O 152/19
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil v. 08.07.2008, Az. VI ZR 274/07 m.w.N.).