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   LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98   

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LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98 (https://dejure.org/1998,31148)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.1998 - 4 O 220/98 (https://dejure.org/1998,31148)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 1998 - 4 O 220/98 (https://dejure.org/1998,31148)
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  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98
    Etwas anderes ergibt sich - entgegen der von der Ag. vertretenen Auffassung - auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1996, GRUR 1996, 406, 407 - Juwel, wonach dem Namen des Herstellers prägende Bedeutung zukommen kann.
  • LG Düsseldorf, 24.06.1997 - 4 O 408/96

    Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98
    Die Unterlassungsverfügung kann daher, wenn der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist, im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein dem Interesse des Antragstellers zumindest gleichwertiges Interesse des Antragsgegners entgegensteht (Kammer, Urteil vom 24. Juni 1997, 4 O 408/96, Entscheidungen 1997, 100 - Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98
    Demgegenüber tritt eine bloße Herstellerangabe als Bestandteil einer Marke im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren grundsätzlich nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale markenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Beschluß v. 2. Juli 1998, I ZB 36/95, Umdr. S. 8 und 9 - Ecco II; Beschluß v. 2. April 1998, WRP 1998, 872 - COMPO-SANA).
  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98
    Demgegenüber tritt eine bloße Herstellerangabe als Bestandteil einer Marke im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren grundsätzlich nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale markenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Beschluß v. 2. Juli 1998, I ZB 36/95, Umdr. S. 8 und 9 - Ecco II; Beschluß v. 2. April 1998, WRP 1998, 872 - COMPO-SANA).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.1997 - 20 U 38/97
    Auszug aus LG Düsseldorf, 03.11.1998 - 4 O 220/98
    Im übrigen bestünde auch dann ein Verfügungsgrund im Sinne von § 940 ZPO, wenn man die Dringlichkeitsvermutung, einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Mai 1997 (20 U 38/97) folgend, nicht anwenden wollte.
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