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   LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99   

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LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99 (https://dejure.org/2000,46941)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2000 - 4 O 234/99 (https://dejure.org/2000,46941)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2000 - 4 O 234/99 (https://dejure.org/2000,46941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markeninhaber hat Anspruch auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz gegen den unbefugten Verwender seiner Rechte gemäß § 15 MarkenG; Anspruch eines Markeninhabers auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz gegen den unbefugten Verwender seiner Rechte gemäß § 15 MarkenG; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 26.05.1988 - I ZR 227/86

    "PPC"; Verwirkung kennzeichenrechtlicher Unterlassungs- und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

    Erforderlich ist also, daß durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung ein für den Benutzer wertvoller Besitzstand entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 451 - Maritim).

    Wird ein Zeichen aber nicht als primäres Zeichen benutzt, sondern spielt es nur eine untergeordnete Rolle, kann der Bekanntheitsgrad des Zeichens und der Wert des Besitzstandes nur aus dem Umsatz, der durch die Benutzung des angegriffenen Zeichens erzielt worden ist, gefolgert werden (vgl. hierzu BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1975, 69, 71 - Marbon).

    Was die für die Verwirkung erforderliche Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte anbelangt, ist für eine Verwirkung nach § 242 BGB zwar - anders als bei der Verjährung des § 20 MarkenG und bei § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG - keine positive Kenntnis erforderlich, vielmehr genügt auch Kennenmüssen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rdnr. 22).

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 183/86

    "Maritim"; Verwechslungsgefahr zweier Marken; Verwirkung eines firmenrechtlichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

    Daneben lassen auch Art und Umfang der unter Verwendung der angegriffenen Kennzeichnung betriebenen Werbung Rückschlüsse auf den Bekanntheitsgrad der Bezeichnung und den Wert des Besitzstandes zu (BGH, GRUR 1989, 449, 451 - Maritim; 1963, 478, 481 - Bleiarbeiter).

    Erforderlich ist also, daß durch die Benutzung der verletzenden Kennzeichnung ein für den Benutzer wertvoller Besitzstand entstanden ist (vgl. BGH, GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 451 - Maritim).

    Was die für die Verwirkung erforderliche Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte anbelangt, ist für eine Verwirkung nach § 242 BGB zwar - anders als bei der Verjährung des § 20 MarkenG und bei § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG - keine positive Kenntnis erforderlich, vielmehr genügt auch Kennenmüssen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rdnr. 22).

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609) - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).

    Bei der Beurteilung der Branchennähe zweier Unternehmen ist grundsätzlich der Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidend (BGH, GRUR 1990, 1042, 1044 f. - Datacolor).

    Der Wert des erworbenen Besitzstandes ist nicht nach seiner absoluten Größe zu bestimmen, sondern nach seiner objektiven Bedeutung für den Benutzer (BGH GRUR 1993, 151, 154 - Universitätsemblem; GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG; GRUR 1990, 1042, 1046 - Datacolor).

  • BGH, 24.06.1993 - I ZR 187/91

    Schlagwortartig abgekürzte Firmenbezeichnung - KOWOG

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

    Der Wert des erworbenen Besitzstandes ist nicht nach seiner absoluten Größe zu bestimmen, sondern nach seiner objektiven Bedeutung für den Benutzer (BGH GRUR 1993, 151, 154 - Universitätsemblem; GRUR 1993, 913, 915 - KOWOG; GRUR 1990, 1042, 1046 - Datacolor).

    Auch anfängliche Bösgläubigkeit schließt eine spätere redliche Benutzung nicht aus; sie verschärft aber die Anforderungen daran, ob und ab wann der Benutzer darauf vertrauen darf, gegen die Verwendung der Bezeichnung bestünden keine Einwände oder würden nicht geltend gemacht (BGH, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

  • BGH, 12.07.1984 - I ZR 49/82

    Schutz einer prioritätsälteren Firmenbezeichnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt die Geltendmachung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruches insbesondere dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Berechtigte über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er die Verletzung seiner Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen kennen mußte, so daß der Verpflichtete damit rechnen durfte, etwaige Berechtigte duldeten sein Verhalten, und sich daraufhin einen wertvollen Besitzstand geschaffen hat, der für ihn einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihn nicht mehr streitig machen kann, weil er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH, GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; GRUR 1990, 151, 153 - Universitätsemblem; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG).

    Was die für die Verwirkung erforderliche Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte anbelangt, ist für eine Verwirkung nach § 242 BGB zwar - anders als bei der Verjährung des § 20 MarkenG und bei § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG - keine positive Kenntnis erforderlich, vielmehr genügt auch Kennenmüssen (vgl. BGH, GRUR 1966, 623, 626 - Kupferberg; GRUR 1985, 72, 73 - Consilia; GRUR 1988, 776, 778 - PPC; GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 21 Rdnr. 22).

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609) - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).

    Je weiter die Bezeichnungen einander angenähert sind und desto kennzeichnungskräftiger die Schutz beanspruchende Bezeichnung ist, desto eher genügen auch Berührungen der Tätigkeitsgebiete in Randbereichen oder bei einzelnen Produkten (BGH, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis; GRUR 1991, 863, 865 - Avon; Großkomm-Teplitzky, UWG, § 16 UWG, Rdnr. 269).

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96

    Altberliner

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist oder ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, GRUR 1997, 468, 469 - NetCom; GRUR 1997, 845 - ImmoData; GRUR 1999, 492, 493 - Altberliner).

    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß je höher die Kennzeichnungskraft ist und je ähnlicher die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen sind, desto weniger nah verwandt die Branchen sein müssen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen, und umgekehrt (BGH, GRUR 1966, 267 269 - White Horse; GRUR 1975, 606, 609) - IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 - Avon; GRUR 1997, 470 - NetCom; BGH, GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR Int. 1998, 56, 57 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; vgl. auch EUGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen.

    Denn die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist auch unter der Geltung des Markengesetzes nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1990, 991 - Schlüssel).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR Int. 1998, 56, 57 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; vgl. auch EUGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen.

    So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der erfaßten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH, GRUR 1997, 221 - CANON; GRUR Int. 1999, 734, 736 - Lloyd).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

    Auszug aus LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 4 O 234/99
    Diese Auslegung der vorerwähnten Richtlinienbestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Markengesetz, nach der darüber hinaus bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auch weiterhin die schon in der bisherigen Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz anerkannten Erfahrungssätze Bedeutung haben (vgl. BGH, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze; BGHZ 131, 122, 124 f. - Innovadiclophlont; BGH, GRUR 1998, 924 - salvent/Salventerol; GRUR 1998, 927, 928 - COMPO-SANA; GRUR 1998, 932, 933 - Meisterbrand; zur Wechselbeziehung insbesondere: BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka).

    Denn die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist auch unter der Geltung des Markengesetzes nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1990, 991 - Schlüssel).

  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

  • BGH, 24.11.1959 - I ZR 88/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 118/61

    Bleiarbeiter

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

  • BGH, 10.05.1974 - I ZR 80/73
  • BGH, 04.10.1974 - I ZR 75/73

    Anforderungen an die Darlegung eines wertvollen Besitzstandes - Benutzung eines

  • BGH, 27.06.1975 - I ZR 81/74

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der Bezeichnung "IFA" als

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 177/89

    Warenzeichenübertragung bei Mitübertragung des Geschäftsbetriebs - Verwirkung des

  • BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90

    Universitätsname als Warenaufdruck

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94

    Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und

  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 56/95

    "Immo-Data"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • LG Lüneburg, 29.01.1997 - 3 O 336/96

    Celle.com

  • OLG München, 08.10.1992 - 6 U 5820/88
  • OLG Hamburg, 24.11.1989 - 3 W 133/89
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

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