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   LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97   

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https://dejure.org/1997,41804
LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97 (https://dejure.org/1997,41804)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.11.1997 - 4 O 34/97 (https://dejure.org/1997,41804)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. November 1997 - 4 O 34/97 (https://dejure.org/1997,41804)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Marke "TDI-Motor" hat durch Bewerbung von Audi und VW starke Kennzeichnungskraft erhalten; Kennzeichnungskraft der Marke "TDI-Motor" durch Bewerbung von Audi und VW; Kennzeichenmäßige Benutzung durch Anbringung einer Bezeichnung unmittelbar auf einer Ware

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Der Begriff der kennzeichenmäßigen Verwendung ist im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes weit zu fassen (BGH, GRUR 1991, 609 - SL); es genügt die objektive Möglichkeit, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware.
  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Am nächsten kommt dem Streitfall noch die Konstellation, bei der ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Zeichen ein für die Markeninhaberin durchgesetztes und als Stammbestandteil für eine ganze Zeichenserie verwendetes Element enthält, das in der Sicht des Verkehrs - ähnlich wie die Angabe des Herstellernamens - als Produktbezeichnung weniger bedeutsam ist, so dass der Gesamteindruck der Marke von dem verbleibenden Bestandteil geprägt wird (BGH, GRUR 1996, 977 - DRANO/P 3-drano).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.1997 - 20 U 38/97
    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Im Übrigen bestünde auch dann ein Verfügungsgrund im Sinne des § 940 ZPO, wenn man die Dringlichkeitsvermutung, einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 27. Mai 1997 (20 U 38/97) folgend, nicht anwenden wollte.
  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Es bedarf auch nicht des Rückgriffs auf den Grundsatz, dass einem Zeichenbestandteil deshalb eine den Gesamteindruck prägende Kraft zukommen kann, weil der andere Bestandteil in der Sicht des Verkehrs in seiner Bedeutung als Produktbezeichnung nicht sonderlich ins Gewicht fällt, dass insbesondere eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, GRUR 1996, 404 - BLENDAX PEP; GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN).
  • BGH, 08.12.1994 - I ZR 192/92

    "Garant-Möbel"; Kennzeichenrechtlicher Schutz eines Firmenbestandteils

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Ist dem Verkehr bekannt, dass eine Bezeichnung als Herkunfts- oder Unternehmenshinweis bereits verwendet wird, ist er geneigt, auch in deren (verwechslungsfähiger) Benutzung durch Dritte einen kennzeichenmäßigen Gebrauch zu sehen (BGH, GRUR 1995, 156 - Garant-Möbel).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Es bedarf auch nicht des Rückgriffs auf den Grundsatz, dass einem Zeichenbestandteil deshalb eine den Gesamteindruck prägende Kraft zukommen kann, weil der andere Bestandteil in der Sicht des Verkehrs in seiner Bedeutung als Produktbezeichnung nicht sonderlich ins Gewicht fällt, dass insbesondere eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, GRUR 1996, 404 - BLENDAX PEP; GRUR 1996, 774 - falke-run/LE RUN).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Die Anbringung einer Bezeichnung unmittelbar auf der Ware oder ihrer Verpackung spricht dabei - jedenfalls dann, wenn sie in irgendwie hervorgehobener Form nach Art einer Marke erfolgt - grundsätzlich für eine kennzeichenmäßige Benutzung (BGH, GRUR 1993, 972 - SANA/SCHOSANA).
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Die Kammer tritt daher mit der vorstehenden Beurteilung nicht in Widerspruch zu der feststehenden Rechtsprechung, nach der - auch nach dem MarkenG - zur Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen und es nicht zulässig ist, ein Element aus einer Gesamtbezeichnung herauszugreifen und dieses allein mit einem anderen Zeichen auf seine Identität oder Ähnlichkeit zu prüfen (statt aller BGH, GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze).
  • LG Düsseldorf, 24.06.1997 - 4 O 408/96

    Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.11.1997 - 4 O 34/97
    Die Unterlassungsverfügung kann daher, wenn der Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht ist, im allgemeinen nur versagt werden, wenn ein dem Interesse des Antragstellers zumindest gleichwertiges Interesse des Antragsgegners entgegensteht (Kammer, Urteil vom 24. Juni 1997, 4 0 408/96, Entscheidungen 1997, 100 - Kennzeichenrechtliche Dringlichkeitsvermutung).
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