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   LG Dessau-Roßlau, 17.01.2014 - 4 O 348/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7435
LG Dessau-Roßlau, 17.01.2014 - 4 O 348/13 (https://dejure.org/2014,7435)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 17.01.2014 - 4 O 348/13 (https://dejure.org/2014,7435)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 4 O 348/13 (https://dejure.org/2014,7435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 206 BGB, § 675f Abs 3 BGB, § 675j BGB, § 675u S 2 BGB, § 675x Abs 1 Nr 2 BGB
    Bankenhaftung bei unrechtmäßig ausgeführten Überweisungen: Haftungsausschluss bei ungewöhnlichem Ereignis durch Unterschriftenfälschung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Haftung eines Kreditinstituts bei zu Unrecht ausgezahlter Überweisungsbeträge aufgrund Unterschriftenfälschung

  • Wolters Kluwer

    Keine Haftung eines Kreditinstituts bei zu Unrecht ausgezahlter Überweisungsbeträge aufgrund Unterschriftenfälschung

  • RA Kotz

    Bankenhaftung bei unrechtmäßig ausgeführten Überweisungen - Unterschriftenfälschung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Missbräuchliche Überweisung: Keine Erstattung bei gefälschter Unterschrift auf Überweisungsträger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterschriftenfälschung ist haftungsausschließendes ungewöhnliches Ereignis bei routinemäßigen Zahlungsgeschäften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterschriftenfälschung als haftungsausschließendes ungewöhnliches Ereignis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterschriftenfälschung ist haftungsausschließendes ungewöhnliches Ereignis bei routinemäßigen Zahlungsgeschäften

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unterschriftenfälschung ist haftungsausschließendes ungewöhnliches Ereignis bei routinemäßigen Zahlungsgeschäften

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Die Fälschung von Zahlungsanweisungen stellt für ein Kreditinstitut grundsätzlich kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar (OLG Frankfurt, BKR 2017, 526 Rn. 16; LG Düsseldorf, BKR 2019, 154 Rn. 9 f.; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. [Stand: 1. Februar 2020], § 676c Rn. 7; MünchKommHGB/Häuser, 4. Aufl., B. Überweisungsverkehr Rn. 169; differenzierend nach den Gesamtumständen Zahrte, BKR 2019, 126, 129; auf die Erkennbarkeit der Fälschung abstellend MünchKommBGB/Zetzsche, 8. Aufl., § 675u Rn. 24, § 675w Rn. 10, § 676c Rn. 12; aA LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 17. Januar 2014 - 4 O 348/13, juris Rn. 13).
  • OLG Köln, 16.05.2019 - 12 U 258/17
    Es verbietet sich daher, über die Regelung des § 676c Nr. 1 BGB die gesetzliche Risikoverteilung zu unterlaufen (OLG Frankfurt, aaO; LG Düsseldorf, aaO; aA LG Dessau, Urteil vom 17.01.2014 - 4 O 348/13, zitiert nach juris Rn. 13).
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