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   LG Bochum, 29.04.2009 - I-4 O 408/08   

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https://dejure.org/2009,19779
LG Bochum, 29.04.2009 - I-4 O 408/08 (https://dejure.org/2009,19779)
LG Bochum, Entscheidung vom 29.04.2009 - I-4 O 408/08 (https://dejure.org/2009,19779)
LG Bochum, Entscheidung vom 29. April 2009 - I-4 O 408/08 (https://dejure.org/2009,19779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Telefonbezahlsystem-Anbieters gegen den Anschlussinhaber auf Zahlung der durch die vom Sohn veranlasste Nutzung von kostenpflichten Mehrwertdienstenummern entstandenen Kosten; Eintrittspflicht eines Vaters für vom minderjährigen Sohn über mehrere Monate ...

  • ra-freier.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für Telefonnutzung von 0900-Nummern durch minderjähriges Kind

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Eltern haften für Ihre Kinder - Anschlussinhaber trägt Kosten von 0900-Nummern durch Minderjährige

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zahlungspflicht des Anschlussinhabers für 0900-Nummer durch minderjähriges Kind

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus LG Bochum, 29.04.2009 - 4 O 408/08
    Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, durch den neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit einem anderen Anbieter hinzutritt, kommt von Seiten des Nutzers regelmäßig über die Anwahl einer bestimmten Nummer am Telefongerät oder am Computer zustande (vgl. BGH, NJW 2006, S. 1971 ff.).

    Anders ist dies jedoch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, etwa wenn der Minderjährige wiederholt und über eine gewisse Dauer die Telefonate angenommen hat und der Anbieter aufgrund vom Anschlussinhaber beglichener Rechnungen davon ausgehen konnte, dieser kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen (vgl. BGH, NJW 2006, S. 1971 ff.).

  • AG Amberg, 29.05.2009 - 2 C 1424/08

    Haftung des Telefonanschlussinhabers für Entgeltansprüche aus einem

    30 Die Entgeltpflicht des Beklagten ergibt sich vorliegend jedenfalls aus § 45 i Abs. 4 Satz 1 TKG (vgl. in diesem Sinne auch LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Az. 9 O 312/08; LG Bochum, Urteil vom 29.04.2009, Az. 4 O 408/08; AG Dieburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 20 C 149/08).
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