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   LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99   

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LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99 (https://dejure.org/2000,4553)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2000 - 4 O 446/99 (https://dejure.org/2000,4553)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. August 2000 - 4 O 446/99 (https://dejure.org/2000,4553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen Verletzung von Markenrechten und Kennzeichenrechten durch Verwendung der Bezeichnungen "MUSTANG", "MUSTANG BOOTS & SHOES" und "MUSTANG INTER S.L."; Verwechslungsgefahr für den angesprochenen ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (56)

  • BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95

    LIBERO

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ...Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfassten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - CANON; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung unter anderem auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, GRUR 1997, 221, 222 f. - Canon I; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO).

    In die Beurteilung kann daher einbezogen werden, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen Verwendungszweck dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 -TIFFANY).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

  • BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94

    Canon II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ...Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfassten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - CANON; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH, GRUR 1998, 922, 924, Tz. 29 - Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl. BGH, GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - CANON; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend (EuGH, GRUR 1998, 922, 924, Tz. 29 - Canon), sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (vgl. BGH, GRUR 1999, 731, 733 - Canon II).

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Diese Betrachtung gilt unabhängig davon, ob es sich um die Beurteilung des älteren Klagezeichens oder um die des jüngeren angegriffenen Zeichens handelt (BGH, GRUR 1986, 72, 73 - Tabacco d'Harar; GRUR 1996, 977 -DRAN0/P3-drano; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Der genannte Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einem angegriffenen Zeichen nur in dessen konkreter Verwendung festgestellt werden kann (BGH, GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 233, 234 RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, dass einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 -Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRÜR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano; BGH, GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI; BGH, GRUR 1999, 238 - Tour de culture; GRUR 1999, 1014 - Ecco; GRUR 1999, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Wird der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens nämlich durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, so ist kein Element allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer Übereinstimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Bezeichnung mit nur einem Element der prioritätsälteren Klagemarke die markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen ist (vgl. BGH, GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY; GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1991, 319, 32 0 - HURRICANE; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; vgl. auch BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

  • BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95

    "Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - CANON; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung unter anderem auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, GRUR 1997, 221, 222 f. - Canon I; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO).

    In die Beurteilung kann daher einbezogen werden, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen Verwendungszweck dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 -TIFFANY).

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst, b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR Int. 1998, 56, 57 -Sabèl/Puma; vgl. auch EUGH, GRUR Int. 1999, 734, 736 -Lloyd), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen.

    Denn die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ist auch unter der Geltung des Markengesetzes nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-) Bild und im Bedeutungs-(Sinn-) gehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (EuGH, GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions; GRUR 1990, 991 - Schlüssel).

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

    Was die erforderliche Zeichenähnlichkeit anbelangt, ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 -Lloyd).

  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Der genannte Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen ist, und eine Ähnlichkeit mit einem angegriffenen Zeichen nur in dessen konkreter Verwendung festgestellt werden kann (BGH, GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 233, 234 RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Dieser Grundsatz schließt aber nicht aus, dass einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden und deshalb bei Übereinstimmung der Bezeichnungen in dem prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein kann (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 -Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRÜR 1996, 774 - falke-run/LE RUN; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1996, 977 - DRANO/P3-drano; BGH, GRUR 1997, 897, 898 - IONOFIL; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; GRUR 1999, 52, 53 - EKKO BLEIFREI; BGH, GRUR 1999, 238 - Tour de culture; GRUR 1999, 1014 - Ecco; GRUR 1999, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

    Wird der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens nämlich durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, so ist kein Element allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer Übereinstimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Bezeichnung mit nur einem Element der prioritätsälteren Klagemarke die markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu verneinen ist (vgl. BGH, GRUR 1976, 353, 354 - COLORBOY; GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; GRUR 1991, 319, 32 0 - HURRICANE; GRUR 1996, 775, 776 - Sali Toft; GRUR 1998, 942 - ALKA-SELTZER; vgl. auch BGH, GRUR 2000, 233, 234 - RAUSCH/ELFI RAUCH).

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Deshalb ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen (vgl. BGH, GRUR 1990, 450, 452 - St. Petersquelle; GRUR 1991, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana; GRUR 1998, 924, 925 -salvent/Salventerol; GRUR 1999, 735, 736 MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2000, 506, 509 ATTACHÈ/TISSERAND).

    Die Bezeichnung "MUSTANG" steht innerhalb der beanstandeten Kennzeichnungen "MUSTANG INTER S.L." und "MUSTANG BOOTS & SHOES" im übrigen auch am Zeichenanfang, dem der Verkehr regelmäßig größere Beachtung schenkt (vgl. BGH, GRUR 1993, 118, 120, Corvaton/Corvasal; GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal; GRUR 1998, 924, 925 - salvent/salventerol; GRUR 1999, 735, 736 MONOFLAM/POLYFLAM).

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung unter anderem auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, GRUR 1997, 221, 222 f. - Canon I; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO).

    In die Beurteilung kann daher einbezogen werden, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen Verwendungszweck dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 -TIFFANY).

  • BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95

    Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung unter anderem auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, GRUR 1997, 221, 222 f. - Canon I; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO).

    In die Beurteilung kann daher einbezogen werden, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen Verwendungszweck dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 -TIFFANY).

  • BGH, 26.11.1998 - I ZB 18/96

    Tiffany

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

  • BGH, 28.01.1999 - I ZR 178/96

    Altberliner

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

  • BGH, 24.11.1959 - I ZR 88/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 81/71

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verwendung des Wortes

  • BGH, 08.07.1999 - I ZB 49/96

    Prägende Wirkung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 6/96

    EKKO BLEIFREI; Berücksichtigung einer verfremdenden Phantasiebezeichnung bei der

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • LG Lüneburg, 29.01.1997 - 3 O 336/96

    Celle.com

  • BPatG, 30.08.1996 - 27 W (pat) 203/94
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 77/83

    Warenzeichen - Kennzeichnungskraft - Tabac - Parfum

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94

    Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und

  • BGH, 15.11.1990 - I ZR 245/88

    Verwechslungsgefahr zweier Bezeichnungen bei Identität eines von zwei Begriffen

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

  • BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95

    "IONOFIL"; Prägung des Gesamteindrucks einer aus Herstellerangabe und

  • BGH, 20.01.2000 - I ZB 32/97

    PAPPAGALLO; Gesamteindruck einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden

  • BGH, 11.07.1975 - I ZR 77/74
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 11.02.1999 - I ZB 33/96

    Verwechslungsgefahr von Marken nach Ähnlichkeit in Klang, Bild oder

  • BGH, 10.05.1974 - I ZR 80/73
  • BGH, 27.06.1975 - I ZR 81/74

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der Bezeichnung "IFA" als

  • BGH, 26.06.1997 - I ZR 56/95

    "Immo-Data"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 181/83

    "Zentris"; Branchennähe und Verwechslungsgefahr

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 18.03.1999 - I ZB 24/96

    Schlüssel

  • BGH, 11.02.1999 - I ZR 18/97

    Verkaufsschütten vor Apotheken - GG - Gleichbehandlung; GG - Berufsfreiheit

  • BGH, 05.03.1998 - I ZB 28/95

    "MEISTERBRAND"; Gesamteindruck einer Ein-Wort-Marke

  • BGH, 02.04.1998 - I ZB 25/96

    "COMPO-SANA"; Prägung des Gesamteindrucks einer Marke

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Das Landgericht hat den Klageanträgen zu I 1 a) und b) und den darauf gerichteten Anträgen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung stattgegeben und die Klageanträge zu I 1 c) und I 2 und die darauf bezogenen Anträge zu I 3 (Auskunftsantrag) und II (Schadensersatzfeststellungsantrag) abgewiesen (LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456).
  • BPatG, 19.09.2006 - 27 W (pat) 171/05
    Wie das LG Düsseldorf (Mitt. 2001, 456, 458) mit zahlreichen Belegen ausgeführt hat, sind zahlreiche bekannte Hersteller von Markenbekleidung dazu übergegangen, unter ihren eingeführten Marken auch Schuhe zu vertreiben (so z. B. WRANGLER, LEVIS, HIS, LEE, ESPRIT, MARCO POLO, STRENESSE, JIL SANDER, JOOP, AIGNER, BETTY BARCLAY).
  • BPatG, 05.12.2006 - 27 W (pat) 190/05
    Wie das LG Düsseldorf (Mitt. 2001, 456, 458) mit zahlreichen Belegen ausgeführt hat, sind viele bekannte Hersteller von Markenbekleidung dazu übergegangen, unter ihren eingeführten Marken auch Schuhe zu vertreiben (so z. B. WRANGLER, LEVIS, HIS, LEE, ESPRIT, MARCO POLO, STRENESSE, JIL SANDER, JOOP, AIGNER, BETTY BARCLAY).
  • BPatG, 17.02.2004 - 27 W (pat) 151/02
    Wie der Senat in der "BLUE BROTHERS/BLUES BROTHER"-Entscheidung (27 W (pat) 246/00 vom 11.12.2001 - zitiert auf der PAVIS CD-ROM) ausgeführt hat, sind mittlerweile zahlreiche Hersteller von Markenbekleidung einschließlich Freizeitbekleidung (ua Wrangler, LEVIS; HIS, Lee, Esprit, Polo, Strenesse, Jil Sander, Joop, Aigner, Betty Barclay, bogner, Jack Wolfskin) dazu übergegangen, unter ihren eingeführten Marken auch Schuhe zu vertreiben, die in Design und Farbe zu der Kleidung passen (vgl auch LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456, 458) und vor allem in den Designershops oder den nach dem Shopin-Shop-Prinzip gestalteten Modeabteilungen von Kaufhäusern unmittelbar zusammen mit der Kleidung angeboten werden.
  • BPatG, 25.06.2003 - 26 W (pat) 49/02
    Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dieser Entscheidung jedoch seitdem insofern wesentlich geändert, als zahlreiche Hersteller von Markenbekleidung einschließlich Unterwäsche (z.B. u.a. Hugo Boss, Peter Hahn, Wrangler, LEVIS, HIS, Esprit, Marco Polo, Betty Barclay) dazu übergegangen sind, unter ihren eingeführten Marken auch Schuhe zu vertreiben (vgl. hierzu auch LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456, 458).
  • BPatG, 06.07.2004 - 24 W (pat) 30/03
    Die markenrechtliche Ähnlichkeit von Schuhen und Bekleidungsstücken kann bei dieser Sachlage nicht verneint werden (vgl. LG Düsseldorf Mitt. 2001, 456, 458 "Bekleidungsmarke"; BPatG, Beschl. v. 11. Dezember 2001, 27 W (pat) 246/00; BPatG, Beschl. v. 25. Juni 2003, 26 W (pat) 49/02; weitere Nachweise bei Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 12. Aufl., S. 300).
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Rechtsprechung
   LG Limburg, 26.05.2000 - 4 O 446/99   

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LG Limburg, 26.05.2000 - 4 O 446/99 (https://dejure.org/2000,26328)
LG Limburg, Entscheidung vom 26.05.2000 - 4 O 446/99 (https://dejure.org/2000,26328)
LG Limburg, Entscheidung vom 26. Mai 2000 - 4 O 446/99 (https://dejure.org/2000,26328)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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    Notarhaftung wegen Verletzung von Beurkundungspflichten

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