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   LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96   

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https://dejure.org/1997,12343
LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96 (https://dejure.org/1997,12343)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.1997 - 4 O 461/96 (https://dejure.org/1997,12343)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 4 O 461/96 (https://dejure.org/1997,12343)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Großhändlers mit Industrieerzeugnissen gegen einen anderen Industriegeräte-Großhändler auf Schadensersatz wegen Verwendung desselben Firmennamens; Maßgebliche Kriterien zur Ermittlung einer nach der sog. Lizenzanalogie angemessenen Lizenzgebühr i.R.e. ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Die Schadensersatzhöhe kann, wie von der Klägerin begehrt, auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr bestimmt werden, weil die Beklagten, die nach der Vereinbarung die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt haben, nicht besser stehen sollen, als im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch die Klägerin (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 376 Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 376 f. Miss Petite).

    Für die nach der Lizenzanalogie zu ermittelnde angemessene Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was die Parteien bei vertraglicher Einräumung der Benutzungsbefugnis vereinbart hätten (BGH GRUR 1966, 375, 376 Meßmer Tee II).

    Die Schadensersatzlizenzgebühr ist im Rahmen der Lizenzanalogie nach einem Vomhundertsatz des anhand der Auskünfte der Beklagten errechneten Gesamtumsatzes zu bemessen (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 378 Meßmer Tee II; 1973, 375, 376 f. Miss Petite).

    Die Höhe des Lizenzsatzes richtet sich bei einer Namens- und Firmenrechtsverletzung wie bei einer Warenzeichenverletzung in erster Linie nach dem Bekanntheitsgrad und dem Ruf des verletzten Zeichens; ferner kommt es auf den Grad der Beeinträchtigung, insbesondere das Maß der Verwechslungsgefahr und die Waren- oder Branchennähe an (BGH GRUR 1966, 375, 376 Meßmer Tee II).

    Dabei geht die Rechtsprechung im Einklang mit der Verkehrsübung davon aus, daß die angemessene Lizenzgebühr bei einer Verletzung von Kennzeichnungsrechten im allgemeinen niedriger zu bemessen ist als bei einem Eingriff in Urheber- oder Patentrechte (BGH GRUR 1966, 375, 376 Meßmer Tee II).

  • BGH, 16.02.1973 - I ZR 74/71

    Miss Petite

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Die Schadensersatzhöhe kann, wie von der Klägerin begehrt, auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr bestimmt werden, weil die Beklagten, die nach der Vereinbarung die Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt haben, nicht besser stehen sollen, als im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch die Klägerin (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 376 Meßmer-Tee II; BGH GRUR 1973, 375, 376 f. Miss Petite).

    Die Schadensersatzlizenzgebühr ist im Rahmen der Lizenzanalogie nach einem Vomhundertsatz des anhand der Auskünfte der Beklagten errechneten Gesamtumsatzes zu bemessen (vgl. BGH GRUR 1966, 375, 378 Meßmer Tee II; 1973, 375, 376 f. Miss Petite).

  • BGH, 07.07.1965 - Ib ZR 9/64

    Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des § 13 des Gesetzes gegen den

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je stärker die Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung ist und/oder je näher sich die Brachen kommen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Branchenabstand beträchtlich ist (vgl. BGH in GRUR 1966, 267, 269 White Horse; GRUR 1975, 606, 609 IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 Avon).
  • BGH, 21.03.1991 - I ZR 111/89

    Avon

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je stärker die Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung ist und/oder je näher sich die Brachen kommen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Branchenabstand beträchtlich ist (vgl. BGH in GRUR 1966, 267, 269 White Horse; GRUR 1975, 606, 609 IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 Avon).
  • BGH, 14.05.1976 - I ZR 29/73

    Verletzung der Firmen- und Warenzeichenrechte eines Glasgewebeunternehmens -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil ist daher weiterhin nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben (vgl. BGHZ 11, 214, 216 KfA; 24, 238, 240 tabu I; BGH, GRUR 1976, 643, 644 Interglas).
  • BGH, 27.06.1975 - I ZR 81/74

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit der Bezeichnung "IFA" als

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Dabei besteht zwischen den genannten Kriterien eine Wechselwirkung dergestalt, daß der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je stärker die Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung ist und/oder je näher sich die Brachen kommen, in denen die beteiligten Unternehmen tätig sind, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft nur schwach und/oder der Branchenabstand beträchtlich ist (vgl. BGH in GRUR 1966, 267, 269 White Horse; GRUR 1975, 606, 609 IFA; GRUR 1990, 1042, 1044 Datacolor; GRUR 1991, 863, 864 Avon).
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil ist daher weiterhin nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben (vgl. BGHZ 11, 214, 216 KfA; 24, 238, 240 tabu I; BGH, GRUR 1976, 643, 644 Interglas).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede, zumal wenn sie wie vorliegend quantitativ gegenüber dem sich unterscheidenden Teil überwiegen (vgl. BGH GRUR 1974, 30, 31 Erotex; BGH GRUR, 1993, 118, 120 Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 1993, 972, 975 Sana/Schosana).
  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 81/71

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Verwendung des Wortes

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Für diesen sind erfahrungsgemäß die Übereinstimmungen stärker prägend als die Unterschiede, zumal wenn sie wie vorliegend quantitativ gegenüber dem sich unterscheidenden Teil überwiegen (vgl. BGH GRUR 1974, 30, 31 Erotex; BGH GRUR, 1993, 118, 120 Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 1993, 972, 975 Sana/Schosana).
  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 94/55

    Firma eines Gaststättenunternehmens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.1997 - 4 O 461/96
    Ein an sich unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil ist daher weiterhin nach § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG schutzfähig, wenn er seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Gesamtfirma geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen, mag er auch eine Verkehrsgeltung in dem Sinne, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs darin die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt, nicht erlangt haben (vgl. BGHZ 11, 214, 216 KfA; 24, 238, 240 tabu I; BGH, GRUR 1976, 643, 644 Interglas).
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 149/94

    "NetCom"; Unterscheidungskraft eines Firmenbestandteils

  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 96/86

    "St. Petersquelle"; Verwechslungsgefahr bei Mineralwasserkennzeichnungen

  • BGH, 07.06.1990 - I ZR 298/88

    "Datacolor"; Übertragung von firmenrechtlichen Kennzeichnungsmitteln im Wege der

  • BGH, 17.01.1991 - I ZR 117/89

    Germania; Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Germania";

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 19.01.1995 - I ZB 20/92

    "PROTECH"; Unterscheidungskraft einer aus zwei Abkürzungen zusammengesetzten

  • OLG Düsseldorf, 17.04.1980 - 2 U 106/79
  • RG, 21.03.1934 - I 165/33

    1. Wann kann der Patentinhaber, der eine ausschließliche Lizenz mit der Maßgabe

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