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   BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95   

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BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95 (https://dejure.org/1996,963)
BSG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 (https://dejure.org/1996,963)
BSG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 (https://dejure.org/1996,963)
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.06.1993 - 11 RAr 77/92

    Dienstverhältnis - Aspiranten - Stipendium

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Die generell-tatsächlichen Feststellungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 24. Juni 1993 (SozR 3-4100 § 134 Nr. 11) träfen zu.

    Gleiches gilt für die tatsächlichen Feststellungen, die das LSG dadurch getroffen hat, daß es zulässigerweise auf die veröffentlichten (SozR 3-4100 § 134 Nr. 11; SGb 1994, 246 ff, mit Anmerkung von Marschner, aaO S. 249 ff) und den Beteiligten bekannten Ausführungen des 11. Senats des BSG im Urteil vom 24. Juni 1993 (11 RAr 77/92; aaO) über die tatsächlichen und DDR-rechtlichen Gegebenheiten der früheren wissenschaftlichen Aspirantur Bezug genommen hat; der erkennende Senat tritt den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, soweit sie die Feststellung von sog generellen Tatsachen (auch zum Recht der früheren DDR) enthalten.

  • BSG, 27.11.1991 - 1 RA 65/90

    Ausbildungsausfallzeit bei in der DDR abgelegter juristischer Diplomprüfung

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Denn hierfür komme nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in Betracht, nämlich diejenige, die zu dem Abschluß geführt habe, der den Weg in das Berufsleben eröffnet habe (Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1259 Nrn 38, 92; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.

  • BSG, 15.03.1988 - 11a RA 6/87

    Orchestermusiker - Hochschulausbildung - Abschluß - Prüfung

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 29.03.1990 - 4 RA 37/89
    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 30.09.1993 - 4 RA 1/93

    Bemessung der Höhe des Altersruhegeldes (ARG) - Gewährung eines um einen

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Gleiches gilt für die tatsächlichen Feststellungen, die das LSG dadurch getroffen hat, daß es zulässigerweise auf die veröffentlichten (SozR 3-4100 § 134 Nr. 11; SGb 1994, 246 ff, mit Anmerkung von Marschner, aaO S. 249 ff) und den Beteiligten bekannten Ausführungen des 11. Senats des BSG im Urteil vom 24. Juni 1993 (11 RAr 77/92; aaO) über die tatsächlichen und DDR-rechtlichen Gegebenheiten der früheren wissenschaftlichen Aspirantur Bezug genommen hat; der erkennende Senat tritt den Ausführungen des 11. Senats des BSG bei, soweit sie die Feststellung von sog generellen Tatsachen (auch zum Recht der früheren DDR) enthalten.
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 42/90
    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; Urteile vom 28. November 1990 - 4 RA 42/90 -, SozSich 1991, 352, und vom 29. März 1990 - 4 RA 37/89 -, SozSich 1991, 31; jeweils mwN) ist dieser Anrechnungszeittatbestand nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, daß ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Hingegen hat das an das geltende positive Recht gebundene Revisionsgericht nicht darüber zu befinden, ob - wie die Klägerin meint - der Bundesgesetzgeber aus Gründen des EinigVtr bzw aufgrund von Grundrechten verfassungsrechtlich verpflichtet ist, in das SGB VI zusätzliche Regelungen über Begünstigungen für bestimmte Personengruppen des Beitrittsgebiets aufzunehmen; vermeintliche Ansprüche, die gegen das Parlament und auf eine bestimmte Gesetzgebung gerichtet sind, unterliegen nicht der Rechtsprechungskompetenz des BSG (näher dazu schon BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 mwN).
  • BSG, 31.08.1977 - 1 RA 87/76

    Zurückgelegte Beitragszeit - Studienzeiten in der DDR

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    § 248 Abs. 3 SGB VI schließt ohne inhaltliche Änderung an § 15 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab 1. Juli 1990 gültig gewesenen Fassung an (Art. 15 Abschn B Nr. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 <BGBl I 2261 >); diese durch Art. 14 Nr. 14 RÜG wieder geänderte Fassung sollte die authentische Interpretation des vor dem 1. Juli 1990 geltenden, der individuellen Eingliederung und Entschädigung dienenden § 15 FRG durch die Rechtsprechung des BSG (vgl. stellvertretend BSG SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 9), nach der die in der DDR versicherungspflichtigen, aber beitragsfreien Studienzeiten bundesdeutschen Beitragszeiten gleichstanden, einschränkend abändern (vgl. BT-Drucks 11/4124 S. 217).
  • BSG, 21.04.1988 - 11a RA 39/87

    Lehrzeit - Abschluß - Definition - Jungmann - Reichsfinanzverwaltung -

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S. 276; Nr. 75 S. 202; Nr. 63 S. 178; Nr. 38 S. 101; jeweils mwN) berücksichtigt das SGB VI (wie früher AVG und RVO) nur bestimmte typische Ausbildungszeiten, wobei es "nicht das jeweils für den im Einzelfall vom Versicherten gewünschten Beruf Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare begünstigen will".
  • BSG, 04.04.1979 - 12 RK 16/78

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Mehrere Ausbildungen

    Auszug aus BSG, 24.10.1996 - 4 RA 121/95
    Eine entsprechende oder ausdehnende Anwendung des Gesetzes auf dort nicht genannte Ausbildungsgänge ist nicht möglich; nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung kann als Ausbildungsanrechnungszeit berücksichtigt werden (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 38 S. 101).
  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 67/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Denn die Anrechnungszeit erstreckt sich, wie ausgeführt, nach Sinn und Zweck ausschließlich auf Zeiten der "Ausbildung" und nicht etwa auf Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 8 f).

    Der Senat hat bereits zu dem Institut der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR, einem "durch ein Stipendium abgesichertes Ausbildungsverhältnis an der Hochschule" entschieden, daß der Gesamtheit der Regelungen des SGB VI keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, daß ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in ganz Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler der alten Bundesländer gegenüber den Rentenbeziehern des Beitrittsgebiets habe erfolgen sollen; es habe ausgeschlossen werden sollen, daß Rentner für in einem fremden System zurückgelegte Zeiten Bewertungsvorteile erhielten, die dem größten Teil der Rentner in der Bundesrepublik Deutschland, gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen könnten (so BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 5, 6).

  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Wie schon zuvor § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c FRG (hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin - vgl BT-Drucks 12/405, S 125) soll die Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verhindern, daß sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 5).

    Vielmehr hatte der Kläger mit seiner Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur, die regelmäßig - so auch in seinem Fall (vgl Bl 25 der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten) - in Form einer Urkunde erfolgte, den besonderen Status eines Aspiranten (vgl BSG Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 und vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr. 4).

    Die Vorschrift stellt mithin sicher, daß Zeiten einer Hochschulausbildung für alle Versicherten rentenrechtlich gleich behandelt werden (vgl BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 7 und die Gesetzesbegründung - BT-Drucks 12/405, S 125).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Es kann nämlich nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber die nach dem Beitritt der DDR gerade im Hinblick auf die ohnehin vorgesehene Neuregelung des Rechtsgebietes die zunächst noch fortbestehenden Teil-Rechtsordnungen im Rentenrecht (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 und Art. 2 RÜG) gerade zu dem Augenblick zusammenführt, in dem das SGB VI- ohne insofern einer besonderen Rechtfertigung zu bedürfen (BVerfGE 47, 85, 93) - tatsächlich in Kraft tritt.
  • LSG Sachsen, 02.07.2015 - L 5 R 229/12

    Rentenversicherung; Anrechnung von (verlängerten) Zeiten der Hochschulausbildung

    Sie soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27).

    Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).

    § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - juris Rn. 28 unter Verweis auf Klattenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, Rn. 48).

  • LSG Thüringen, 19.12.2005 - L 6 RA 27/04

    Anerkennung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet für Studenten

    Aus den in den fraglichen Zeiträumen bezahlten Stipendien wird schließlich auch nicht dadurch ein beitragspflichtiges Gehalt, dass die das Stipendium zahlende Stelle monatlich 6,- Mark der DDR in die Studentenversicherung abführte, denn die Pflichtversicherung in der Studentenversicherung der ehemaligen DDR stellt keine Beitragszeit i.S.d. § 248 Abs. 3 SGB IV dar (offen gelassen vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 24. Oktober 1996 - Az.: 4 RA 121/95 sowie im Urteil vom 23. März 1999 - Az.: B 4 RA 18/98 R, jeweils nach juris; so aber bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2005 - Az.: L6 RA 69/02 und vom 23. Februar 2004 - Az.: L 6 RA 200/02; Polster in Kasseler Kommentar, Stand 1. Juni 2005, § 248 SGB VI Rdnr. 28).

    In der Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O., bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2000 - Az.: 1 BvR 319/98, SozR 3-2600 § 248 Nr. 6) wird unter "Hochschulausbildung" i.S. dieser Vorschrift "jeder (in der früheren DDR als beitragspflichtige Versicherungszeit anerkannte) Erwerbstatbestand im Bereich einer Hochschule der früheren DDR" verstanden, "soweit er dadurch geprägt ist, dass es sich um Ausbildung an der Hochschule für einen Beruf gehandelt hat." Damit soll, so das BSG (Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.), "ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern verhindert werden.

    Die Vorschrift steht ( ) der Anrechnung eines Zeitraums als SGB VI-Beitragszeit nicht entgegen, wenn die Ausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder wenn neben der Ausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war" (so BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O.; vgl. außerdem BSG, Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.), "dh Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind" (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 - Az.: B 5/4 RA 87/97 R, nach juris).

    Die Aspirantur stellte demnach inhaltlich eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf dar, denn sie war vom Ausbildungszweck geprägt (ebenso BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, a.a.O. und vom 30. August 2000, a.a.O., jeweils bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschlüsse vom 30. August 2000, a.a.O. und vom 27. Juli 2004 - Az.: 1 BvR 293/01, nach juris).

  • LSG Bayern, 28.11.2018 - L 13 R 186/18

    Hochschulausbildung in der DDR als gleichgestellte Beitragszeit

    12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27).

    Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).

    d) § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung zB in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 28).

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 14/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

    Mit der Revision macht der Kläger einen Anspruch auf eine höhere monatliche Regelaltersrente (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 35 SGB VI) unter Berücksichtigung einer weiteren Anrechnungszeit (vom 24. Juli bis 31. August 1952) geltend; insoweit begehrt er mit der kombinierten Anfechtungs-(Verpflichtungs-) und Leistungsklage (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 141 Nr. 12 S 14; SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 3) die Abänderung des Bescheides vom 5. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar und 1. Juli 1996) mit dem Ziel, über das "Teilanerkenntnis vom 6. Juni 1995" hinaus den Wert der ihm seit 1. November 1994 zuerkannten monatlichen Regelaltersrente unter Zugrundelegung auch des og Zeitraums als Anrechnungszeit - und nicht etwa als Beitragszeit (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) - zu bestimmen (§ 123 Sozialgerichtsgesetz ).

    Denn die (Ausbildungs-) Anrechnungszeit erstreckt sich, wie ausgeführt, nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich auf Zeiten der "Ausbildung" und nicht etwa auf Zeiten nach Abschluß der Ausbildung bis zum Eintritt ins Berufsleben mit dem Ziel einer lückenlosen Auffüllung der Versicherungsbiographie (vgl BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 8 f).

    In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, daß ab Einführung eines einheitlichen Rentenrechts in ganz Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler der alten Bundesländer gegenüber den Rentenbeziehern des Beitrittsgebietes nicht habe erfolgen sollen; es habe ausgeschlossen werden sollen, daß Rentner für in einem fremden System zurückgelegte Zeiten Bewertungsvorteile erhielten, die dem größten Teil der Rentner in der Bundesrepublik, gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern, von vornherein nicht zuwachsen könnten (BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S 5 f).

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2023 - L 4 R 236/14

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Pädagogen in Einrichtungen

    Für die Dauer einer planmäßigen Aspirantur iS der §§ 9 bis 11 der Anordnung über die wissenschaftliche Aspirantur vom 22.9.1972, GBl DDR II 1972, 648 (Aspirantenordnung, juris: WissAspAnO) ruhte das Arbeitsverhältnis zwischen dem delegierenden Betrieb und dem Aspiranten (vgl BSG vom 24.6.1993 - 11 RAr 77/92 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 11, vom 23.3.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4, vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 sowie LSG München vom 7.3.2012 - L 20 R 121/08 RdNr 50).

    Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass solche Ausbildungszeiten in der früheren DDR von der Bildungseinrichtung als beitragspflichtige Versicherungszeit im Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien (Hinweis auf BSG vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95).

    Vor dem Hintergrund dieses Regelwerkes in der ehemaligen DDR habe das BSG mit Urteil vom 24. Juni 1996, 4 RA 121/95 entschieden, dass Zeiten einer planmäßigen Aspirantur keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des SGB VI seien.

    Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aspirantur auch keine rentenrechtliche Anrechnungszeit ist, da sie nach Abschluss der regulären ersten Hochschulausbildung liegt (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, 4 RA 121/95).

  • LSG Sachsen, 20.06.2001 - L 4 RA 25/01

    Anerkennung der Zeit einer Hochschulaspirantur als rentenrechtliche Zeit;

    Eine Hochschulausbildung ist danach schlechthin kein Erwerbstatbestand für Beitragszeiten (stRspr des BSG - vgl. Urteil vom 24.10.1996 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 m.w.N.; die Parallelentscheidungen vom selben Tage in den Verfahren 4 RA 24/96 und 4 RA 83/95; BSG, Urteil vom 25.03.1997 - 4 RA 48/96 - BSG, Urteile vom 31.07.1997 - 4 RA 76/96 und 4 RA 22/96 - BSG, Urteil vom 23.03.1999 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellvertretend SozR 3-2200 § 1259 Nr. 9; SozR 2200 § 1259 Nr. 100; SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; jeweils m.w.N.) ist der Anrechnungszeittatbestand wegen Hochschulausbildung nur erfüllt, wenn ein immatrikulierter Student an einer Hochschule durch Teilnahme an den universitätsspezifischen Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneignet und dieses Studium durch das vorgeschriebene oder übliche Examen oder - soweit ein solches weder vorgeschrieben noch üblich ist - durch eine gleichgestellte Leistung erfolgreich in dem Sinne abschließt, dass ihm regelmäßig der Weg in einen seiner bisherigen Ausbildung entsprechenden Beruf eröffnet ist.

    Eine entsprechende oder ausdehnende Anwendung des Gesetzes auf dort nicht genannte Ausbildungsgänge ist nicht möglich; nur eine einzige Hochschulausbildung ist als Ausbildungsanrechnungszeittatbestand zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).

    Sowohl § 248 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VI als auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gewährleisten gerade die Gleichbehandlung aller nach dem SGB VI Versicherten und aller nach diesem Gesetzbuch mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belasteten Personen (vgl. auch insoweit BSG, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).

  • LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 341/13

    Rentenversicherung; Gleichstellung von verlängerten Studienzeiten mit

    Sie soll - wie zuvor schon § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst c Fremdrentengesetz - verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - zu Nr. 54 [§ 248 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Entwurfs des Rentenüberleitungsgesetzes] BT-Drs 12/405, S. 125; so auch BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 S. 5 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R -, juris Rn. 27).

    Durch § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI wird mithin eine sachgerechte Gleichbehandlung aller Versicherten und Beitragszahler gewährleistet, die Beitragszeiten nicht dadurch erlangen können, dass sie sich außerhalb eines entgeltlichen Beschäftigungs- oder eines betrieblichen Ausbildungsverhältnisses an einer Hochschule ausbilden oder qualifizieren lassen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - juris Rn. 25).

    § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit (deshalb) nur dann nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, das heißt, Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (BSG, Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 -, juris Rn. 25 und vom 30. August 2000 - B 5/4 RA 87/97 R - juris Rn. 28 unter Verweis auf Klattenhoff in Hauck, SGB VI, K § 248, Stand Juli 1996, Rn. 48).

  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R

    Qualifikationsgruppeneinstufung - Beschäftigung im Vertreibungsgebiet - Polen -

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

  • BSG, 30.08.2001 - B 4 RA 62/00 R

    Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet - Beitragszahlung -

  • LSG Sachsen, 18.09.2017 - L 5 RS 678/15
  • BSG, 21.11.2001 - B 8 KN 6/00 R

    Pflegezeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1992 - rentenrechtliche

  • LSG Thüringen, 23.02.2004 - L 6 RA 200/02

    Anerkennung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur als Rentenbeitragszeit;

  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R

    Forschungsstudium im Beitrittsgebiet keine gleichgestellte Beitragszeit

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - L 1 R 101/12

    Rentenversicherung - Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 65/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • BSG, 16.12.1997 - 4 RA 69/97

    Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2011 - L 1 R 186/08

    Rentenversicherung - Forschungsstudium als Anrechnungszeit - Verfassungsmäßigkeit

  • LSG Thüringen, 28.11.2005 - L 6 RA 599/03

    Anerkennung einer wissenschaftlichen Aspirantur im Ausland als Beitragszeit in

  • BSG, 25.07.2001 - B 5 RJ 6/00 R

    Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der UdSSR aufgrund des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2014 - L 1 R 293/13
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 25/96

    Anrechnung der Beitragszeiten im Rahmen der Studentenversicherung der ehemaligen

  • LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2012 - L 1 R 192/11

    Rentenversicherung - planmäßige wissenschaftliche Aspirantur als Beitragszeit -

  • LSG Bayern, 07.03.2012 - L 20 R 121/08

    Aspirantur im Ausland, Beschäftigung, Entgelt

  • LSG Sachsen, 22.05.2001 - L 4 RA 60/01

    Zur Anerkennung einer Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur mit dem

  • SG Dresden, 15.02.2006 - S 12 RA 1013/02

    Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur an der Deutschen Akademie

  • LSG Sachsen, 22.05.2001 - L 4 RA 61/01

    Anspruch auf Anerkennung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen

  • BSG, 25.03.1998 - B 5/4 RA 85/97 R

    Anrechnungszeit - Zeit nach Ablegung der Diplomprüfung an einer Hochschule der

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 41/96

    Altersruhegeld - DDR - Wohnsitzwechsel - Westniveau - Ostniveau - Rentenhöhe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2008 - L 6 R 568/05

    Beitragszeit; Beitrittsgebiet; Beitragszahlung; Übergangsgeld; Wartegeld;

  • BSG, 18.01.2018 - B 5 RS 18/17 B

    Rentenversicherung

  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.01.2013 - L 1 R 118/11

    Anerkennung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Studium

  • LSG Bayern, 22.04.2009 - L 16 R 688/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellung von Daten nach dem AAÜG - Gewährung

  • LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 6 KN 9/01

    Streit über die Feststellung eines Versicherungsverlaufs; Befugnis zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - L 3 R 44/09

    Aspiranturzeiten in der UdSSR als Beitragszeiten

  • LSG Sachsen, 29.04.1999 - L 4 RA 176/97

    Anspruch auf Anerkennung weiterer Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten;

  • BSG, 25.03.1997 - 4 RA 48/96

    Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - Anrechenbarkeit eines

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2012 - L 13 R 5065/09

    Fremdrentenrecht - Beitragszeit - dreijährige planmäßige wissenschaftliche

  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.02.2006 - L 1 RA 31/00

    Anrechnung eines Auslandsstudiums als Pflichtbeitragszeit nach § 5 AAÜG

  • LSG Berlin, 11.06.2004 - L 5 RA 2/02

    Anerkennung von in der ehemaligen Sowjetunion zugebrachten Zeiten als

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2001 - L 4 RA 49/01

    Rentenversicherung

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 22/96

    Wert des Rechts auf Regelaltersrente - Rentenrechtliche Beurteilung des Zeitraums

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2011 - L 22 R 17/10
  • LSG Berlin, 29.11.2002 - L 1 RA 13/98
  • LSG Baden-Württemberg, 22.01.2014 - L 5 R 12/12
  • LSG Sachsen, 20.03.2001 - L 4 RA 157/00

    Anspruch auf Vormerkung der Zeit eines in der DDR absolvierten Forschungsstudiums

  • LSG Thüringen, 29.11.2000 - L 6 RA 568/99

    Berücksichtigung einer Tätigkeit an einer ausländischen Hochschule auf Grund

  • LSG Berlin, 04.08.2003 - L 16 RA 85/02

    Rentenrechliche Bewertung von Ausbildungszeiten in der DDR; Wissenschaftliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2017 - L 2 R 239/17
  • SG Hildesheim, 26.04.2005 - S 4/14 RA 187/00
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