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   BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94   

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https://dejure.org/1996,2313
BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94 (https://dejure.org/1996,2313)
BSG, Entscheidung vom 18.07.1996 - 4 RA 16/94 (https://dejure.org/1996,2313)
BSG, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94 (https://dejure.org/1996,2313)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Altersversorgung nach Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung - Gewährung einer Zusatzversorgung durch Vereinbarung über die zusätzliche Altersversorgung für Ärzte und Zahnärzte in eigener Niederlassung - Umwertung beziehungsweise Rentenberechnung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umwertung von Zusatzversorgungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 133 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 90/94

    Besonderes Übergangsrecht für Zusatz- und Sonderversorgungsansprüche nach dem

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Die Umwertung bzw Rentenberechnung von Bestandsrenten des Beitrittsgebiets erfolgt ausschließlich nach § 307b SGB VI, wenn der Gesamtanspruch des Bestandsrentners auch nur zum Teil auf einem durch eine Erwerbstätigkeit erworbenen Anspruch auf Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruht (vgl Urteil des Senats vom 14. September 1995 - 4 RA 90/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Zudem war eine Beitragspflicht nur teilweise gegeben, soweit sie bestand war die Beitragszahlung sowohl hinsichtlich des zugrundezulegenden Einkommens als auch hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes unterschiedlich geregelt; rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe waren meist nicht vorhanden (vgl zum Vorstehenden BT-Drucks 12/405 S 113; Urteil des Senats vom 14. September 1995 - 4 RA 90/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nicht ausgeschlossen werden konnte auch im Hinblick auf eine gegenüber den Sozialversicherungs- und FZR-Anspruchsberechtigten häufig deutlich höhere Versorgungszusage der Zusatzversorgungsberechtigten für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, daß ihre Ansprüche möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht waren (vgl 4 RA 90/94 -, a.a.O. und Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94 -).

    Der Senat hat bereits entschieden (Urteil vom 14. September 1995 - 4 RA 90/94 - a.a.O.), es bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 307b Abs. 5 SGB VI die Beklagte ermächtige, im Rahmen des sog maschinellen Verfahrens bei der pauschalierten Berechnung der überführten Leistungen Werte zugrunde zu legen, die im Blick auf die individuelle Rentenfeststellung später uU zu einem erheblichen Nachzahlungsanspruch nach § 307b Abs. 3 SGB VI führten; denn das maschinelle Verfahren solle gerade ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden würden, andererseits aber den Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes - unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI und des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 - gewährt werden könne; dies gelte allerdings nur für eine Übergangszeit, die bis Mitte/Ende des Jahres 1996 laufe.

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Daß die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG sind - von der Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 abgesehen -, hat der Senat bereits entschieden (vgl BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9, Nr. 1).

    Damit wurde die Leistung nicht etwa durch die nach § 307b SGB VI zu gewährende Rente (zuzüglich des Rentenzuschlags; § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI) ersetzt; sie ging auch nicht in der nach § 307b SGB VI zu berechnenden, jeweils anzupassenden Rente auf und unterlag damit auch nicht dem Abschmelzungsprozeß des Rentenzuschlags, des Differenzbetrages zwischen dem Gesamtzahlbetrag, der dem Kläger am 31. Dezember 1991 nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht zustand und dem jeweiligen Betrag der SGB VI-Rente (vgl BSGE 72, 50, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Dabei läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Kriterien beruht (BVerfGE 77, 308, 338); bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie bei der Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Berechtigten des Beitrittsgebietes - sind typische Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als rechtlich unbedenklich angesehen worden; Härten in Einzelfällen sind dabei unvermeidlich und müssen hingenommen werden (vgl hierzu BVerfGE 87, 234, 255 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; 80, 109, 118; 77, 308, 338; 37, 104, 118).

    Die von ihm nach sachgerechten Kriterien vorgenommene Regelung schließt nicht aus, daß in Einzelfällen bedingt durch die Typisierung Härten auftreten können (vgl BVerfGE 87, 234, 255) [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87].

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Nach alledem war die in § 307b SGB VI (über die 1. und 2. RAV und das AAÜG) aufrecht erhaltene Unterscheidung bei der Umwertung der Bestandsrenten zwischen Sozialpflichtversicherungsrente und FZR-Rente einerseits und Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen andererseits - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl ua BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9, Nr. 1) - im Hinblick auf die og Gründe unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.

    Daß die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG sind - von der Zahlbetragsgarantie des EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 abgesehen -, hat der Senat bereits entschieden (vgl BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9, Nr. 1).

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Dabei läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Kriterien beruht (BVerfGE 77, 308, 338); bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie bei der Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Berechtigten des Beitrittsgebietes - sind typische Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als rechtlich unbedenklich angesehen worden; Härten in Einzelfällen sind dabei unvermeidlich und müssen hingenommen werden (vgl hierzu BVerfGE 87, 234, 255 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; 80, 109, 118; 77, 308, 338; 37, 104, 118).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Dabei läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Kriterien beruht (BVerfGE 77, 308, 338); bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie bei der Überleitung der Rentenansprüche und -anwartschaften von Berechtigten des Beitrittsgebietes - sind typische Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als rechtlich unbedenklich angesehen worden; Härten in Einzelfällen sind dabei unvermeidlich und müssen hingenommen werden (vgl hierzu BVerfGE 87, 234, 255 [BVerfG 17.11.1992 - 1 BvL 8/87]; 80, 109, 118; 77, 308, 338; 37, 104, 118).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Dem Gesetzgeber steht bei komplexen Sachverhalten eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen (und zur Aufklärung) von Sachverhalten zur Verfügung; er hat in diesen Fällen eine erhebliche Gestaltungsfreiheit, insbesondere bei einer Übergangsregelung, wie der des § 307b Abs. 5 SGB VI. Die Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung fehlt (vgl BVerfGE 74, 182, 200).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 71, 39, 58 f [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    Nicht ausgeschlossen werden konnte auch im Hinblick auf eine gegenüber den Sozialversicherungs- und FZR-Anspruchsberechtigten häufig deutlich höhere Versorgungszusage der Zusatzversorgungsberechtigten für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben, daß ihre Ansprüche möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht waren (vgl 4 RA 90/94 -, a.a.O. und Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94 -).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 18.07.1996 - 4 RA 16/94
    3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88; 71, 39, 58 f [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]).
  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96

    Rentenüberleitung III

    a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94 -,.
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 33/98 R

    Entgeltpunkteermittlung - "Alte Versorgung" - Deutsche Reichsbahn

    Diese Vorschrift ist immer dann maßgeblich, wenn der in der früheren DDR erworbene Gesamtanspruch auch nur zum Teil aufgrund einer sog Versorgungszusage erworben wurde (BSGE 78, 41, 45; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3, BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7).
  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 5/98 R

    Endgültige Festsetzung - von überführten Beitrittsgebietsrenten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (beginnend mit SozR 3-2600 § 307b Nr. 4) erfolgt die Umwertung zum 1. Januar 1992 grundsätzlich nach der Spezialvorschrift des § 307b SGB VI, wenn der Gesamtanspruch des Bestandsrentners am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil auf einem durch eine Erwerbstätigkeit erworbenen Anspruch auf eine Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem beruht.

    Zu Recht hat daher die Beklagte im Bescheid vom November/Dezember 1991 idG des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1993 (als verwaltungsinternen Berechnungsabschnitt im Rahmen der Bestimmung des SGB VI-Rentenrechts) sachlich und rechnerisch richtig sog Entgeltpunkte zunächst gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI (vgl zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 und SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 10 ff) auf der Grundlage eines maschinellen Verfahrens und dabei im wesentlichen ausgehend von den in der Sozialpflichtversicherung versicherten Verdiensten sowie unter Berücksichtigung der Zahlbetragsgarantie des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt.

    Bei Vorbezug einer nach dem AAÜG überführten Beitrittsgebietsrente am 31. Dezember 1991 erfolgt nämlich in aller Regel auch die endgültige wertmäßige Bestimmung der Rentenrechte nach § 307b (Absätze 1 - 4); dies gilt selbst dann, wenn sich nach Abschluß des Überprüfungs- und Klärungsverfahrens im nachhinein herausstellt, daß aus politischen Gründen überhöhte Arbeitsentgelte nicht bezogen wurden und demgemäß ein grundlegendes Kriterium für die typisierende Zuordnung nicht erfüllt ist (vgl zu § 307b Abs. 5 SGB VI bereits Senat in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 10).

    Diese erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit (Senat in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 12) und legt dabei für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem allein (§ 259b SGB VI) die nach dem AAÜG für seine Zwecke und nach den dort verankerten Maßstäben erstmals eigenständig ermittelten und bundesrechtlich als berücksichtigungsfähig anerkannten Verdienste zugrunde.

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 50/97 R

    Feststellung des Rentenwertes bei Bestandsrenten von Sonder- und Zusatzversorgten

    b) Besteht der Gesamtanspruch eines Bestandsrentners des Beitrittsgebietes am 31. Dezember 1991 auch nur zum Teil aus einer überführten Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem, ist für die "Umwertung" zum 1. Januar 1992 grundsätzlich die Spezialvorschrift des § 307b SGB VI anzuwenden (Urteile des Senats vom 14. September 1994 - 4 RA 90/94, SozR 3-8210 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3 S 33; vom 18. Juli 1996 - 4 RA 16/94, SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7 f).

    Dabei werden die allgemeinen, auch für Rentenneuzugänge geltenden Regeln in den §§ 248 ff SGB VI durch die Spezialregelungen für ehemals Zusatz- oder Sonderversorgungsberechtigte (§ 307b SGB VI, §§ 5 bis 7 AAÜG) nur für die Anerkennung und Bewertung solcher Zeiten verdrängt, die nach § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, weil in ihnen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die ihrer Art nach von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) erfaßt waren (BSGE 83, 104, 108 ff = SozR 3-2200 § 256a Nr. 3; BSGE 78, 41, 45 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5; BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

  • BSG, 06.12.1996 - 13 RA 1/95

    Zusatzrenten aus der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte,

    So sind für letztere gemäß Nr. 9 Buchst b EinigVtr besondere Anpassungsmaßnahmen vorgesehen, wobei insbesondere ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen waren (vgl BSGE 72, 50, 64 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).

    Gegen die pauschale Umwertung von Rentenansprüchen nach § 307b Abs. 5 SGB VI bestehen nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 76, 257, 266 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - SozR 3-2600 § 307b Nr. 4) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal es sich um eine Übergangsregelung handelt, die einen Bestandsschutz gewährt (vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1996 - 13/4 RA 8/94 - Umdruck S 19).

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 27/04 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Umwandlung einer Rente

    Die konkrete Ausgestaltung der Überführung erfolgte nicht durch im EV Nr. 9 vorgesehene Rechtsverordnungen, sondern durch das AAÜG (Teil-Urteil des Senats vom 18. Juli 1996, SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 72/00 R

    Geltung der Beitragsbemessungsgrenze auch bei fiktiven Verdiensten aus Beiträgen

    § 315b Nr. 3 SGB VI behält diese Vorgehensweise hinsichtlich der sog Bestandsrentner bei, die bereits vor Inkrafttreten des SGB VI am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Zusatzrente nach der FZRVO 1968 hatten (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4).
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 23/98 R

    Zurechnungszeit - Rentenart - Regelaltersrente - endgültige Festsetzung von

    Ansprüche und Anwartschaften aufgrund des besonderen Übergangsrechts für das Beitrittsgebiet sind durch die Umwertung des Gesamtversorgungsanspruchs in eine SGB VI-Rente (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 307b Nr. 4 S 7) zukunftsgerichtet und ausschließlich ersetzt worden (BSGE 72, 50, 56 f).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.07.2009 - L 8 R 544/06

    Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente; Zusatzinvalidenrente; Weiterzahlung;

    Die Vorschrift regelt eine eigenständige Leistung, die nicht Bestandteil einer sonstigen überführten Rentenleistung der DDR wird (s. BSG SozR 3-2600 § 307b Nr. 4; daran anschließend LSG Berlin, Urteil vom 13. November 2002 - L 17 RA 83/97 W 02).
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