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   BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94   

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BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94 (https://dejure.org/1996,15280)
BSG, Entscheidung vom 18.04.1996 - 4 RA 18/94 (https://dejure.org/1996,15280)
BSG, Entscheidung vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 (https://dejure.org/1996,15280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vormerkung von Anrechnungszeiten - Vorab mögliche Klärung des Vorhandenseins von Anrechnungszeiten - Ausbildung während Zugehörigkeit zu Orden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RA 84/94

    Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen einer abgeschlossenen Hochschulausbildung

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Gestritten wird nämlich in diesen Fällen über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft liegenden Leistungsfall (vgl hierzu BSGE 71, 227, 228 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 12 f mwN; Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 -).

    Mithin stellt sich hier allein die Frage, ob Schulbesuch und Hochschulstudium des Klägers im streitigen Zeitraum als Anrechnungszeiten iS von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zu werten sind; unerheblich ist hingegen nach dem Charakter des Vormerkungsverfahrens, ob der Kläger in demselben Zeitraum im Hinblick auf seine Ordenszugehörigkeit noch andere versicherungsrechtlich relevante Zeiten zurückgelegt hat und/oder ob er damals, während seiner Zugehörigkeit zur Kongregation des Salesianer Don Boscos, versicherungspflichtig oder - im Hinblick auf die üblicherweise nach den Regeln der Gemeinschaft bestehende Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter -versicherungsfrei war (vgl hierzu Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995, aaO).

    Denn die Schul-und Hochschulausbildung teilt weder notwendigerweise das versicherungsrechtliche Schicksal der zeitgleichen Mitgliedschaft zum Orden noch erfüllt die Mitgliedschaft einen rentenversicherungsrechtlichen Tatbestand, der im Rahmen des Vormerkungsverfahrens die Bestimmung über die Anrechnungszeit grundsätzlich nach den allgemeinen Konkurrenzregeln verdrängt (vgl Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995, aaO).

    Dem steht die Entscheidung des Senats vom 16. März 1989 (4 RA 10/88), wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1995 (4 RA 84/94) ausgeführt hat, nicht entgegen.

  • BSG, 16.03.1989 - 4 RA 10/88

    Anspruch auf Nachversicherung beziehungsweise Vormerkung dieses Zeitraums als

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Der 4. Senat habe bereits entschieden (Urteil vom 16. März 1989 - 4 RA 10/88 -), daß ein Ordensmitglied während seiner Ausbildung zum Laienbruder durch seine Zugehörigkeit zu dem Orden und nicht etwa wegen seiner Ausbildung gehindert gewesen sei, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen.

    Dem steht die Entscheidung des Senats vom 16. März 1989 (4 RA 10/88), wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1995 (4 RA 84/94) ausgeführt hat, nicht entgegen.

  • BSG, 09.02.1984 - 11 RA 6/83

    Vormerkung einer Ausfallzeit - Ausfallzeittatbestand - Ausbildung -

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225).

    Welche der unter Umständen für ein und denselben Zeitraum vorgemerkten Versicherungszeiten schließlich Priorität hat, beurteilt sich sodann nach dem bei Eintritt des Leistungsfalles geltenden Recht (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 226).

  • BSG, 13.10.1983 - 11 RA 80/82

    Wohnsitz - Ausbildung - Militärisches Dienstverhältnis - Ausfallzeit - Vormerkung

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Entgegen der Auffassung der Beklagten findet die Rechtsprechung, wonach solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt werden, grundsätzlich keine Anrechnungs-/Ausfallzeit sein können (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 107 S 287; BSGE 56, 5, 7 f = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218), keine - auch keine entsprechende - Anwendung.

    Im Hinblick darauf, daß die Berücksichtigung von Anrechnungs-/Ausfallzeiten ein sozialer Ausgleich dafür sein soll, daß der Versicherte durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände ohne eigenes Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und - dementsprechend - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277; SozR 2200 § 1259 Nr. 23 S 70), muß also eine Ausbildung, die gerade innerhalb eines allgemeinen Beschäftigungsverhältnisses vollzogen wird und die zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist, versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSGE 56, 5, 7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218).

  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 92/78

    Luftwaffenhelfer-Dienst - Ersatzzeit - Vormerkung - Ausfallzeit - Schulausbildung

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Ob und in welchem Umfang diese Zeit sodann jeweils bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung findet, kann erst bei Eintritt des Leistungsfalles entschieden werden (vgl BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119; BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225).

    Damit wird zugleich deutlich, daß eine Zeit sowohl als Anrechnungs- als auch grundsätzlich als Beitragszeit oder als eine andere rentenversicherungsrechtlich relevante Zeit vorgemerkt werden kann (vgl hierzu entsprechend BSGE 49, 44, 46 = SozR 2200 § 1259 Nr. 44 S 119).

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Gestritten wird nämlich in diesen Fällen über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft liegenden Leistungsfall (vgl hierzu BSGE 71, 227, 228 f = SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 12 f mwN; Urteil des 4. Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 -).
  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 82/82

    Ausfallzeittatbestand - Hochschulausbildung - Ausbildung - Ausbildungseinrichtung

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Denn aus dem Wortlaut der og Bestimmung ergibt sich - unabhängig von EG-rechtlichen Vorschriften - keine Beschränkung in dem Sinne, daß nur Ausbildungszeiten in Bildungseinrichtungen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werden sollten (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 80 S 219).
  • BSG, 21.02.1985 - 11 RA 16/84

    Ausfallzeit - Hochschulausbildung - Ausbildung - Studienzeit - Beitragszeit -

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Dieser Rechtsprechung liegen Fallgestaltungen zugrunde, in denen die Ausbildung Teil eines umfassenden "Beschäftigungsverhältnisses" ist (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 90 S 242).
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 59/76

    Ausfalltatbestand - Vorausgehende Ausfalltatbestände - Unterbrechung

    Auszug aus BSG, 18.04.1996 - 4 RA 18/94
    Im Hinblick darauf, daß die Berücksichtigung von Anrechnungs-/Ausfallzeiten ein sozialer Ausgleich dafür sein soll, daß der Versicherte durch bestimmte, in seiner Person liegende Umstände ohne eigenes Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und - dementsprechend - Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 102 S 277; SozR 2200 § 1259 Nr. 23 S 70), muß also eine Ausbildung, die gerade innerhalb eines allgemeinen Beschäftigungsverhältnisses vollzogen wird und die zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht ist, versicherungsrechtlich das Schicksal des Beschäftigungsverhältnisses teilen (BSGE 56, 5, 7 = SozR 2200 § 1259 Nr. 79 S 218).
  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 108/95

    Höchstdauer einer Anrechnungszeit, Rechtsschutz bei gesetzlicher Änderung von

    Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl. hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S. 12 f., BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S. 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Im übrigen sind diese (gekennzeichneten) Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - den Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl. BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 - so sind auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 252 Abs. 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a., Nr. 29 Buchst. b.; Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I. 1996, 1461).

    Es kommt demnach hier nur darauf an, ob der Schulbesuch und das Hochschulstudium des Klägers den gesetzlichen Tatbestand der Anrechnungszeit nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteile des Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - ,18 April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Das BSG hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b. SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -; vgl. auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S. 225).

  • BSG, 24.10.1996 - 4 RA 14/96

    Feststellung der Rechtspflicht zur Anerkennung von Anrechnungszeiten und

    Demgegenüber wird vorliegend über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten (vgl hierzu Urteile des Senats SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 S 12 f, BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 1 S 2, Urteil vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Infolgedessen sind Zeiten als Anrechnungszeittatbestände auch dann vorzumerken, wenn - der Eintritt des Leistungsfalles unterstellt - nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage eine rentensteigernde Auswirkung dieser Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten - etwa wegen einer zeitlichen Begrenzung ihrer Anrechenbarkeit - (teilweise) zu verneinen wäre, da sich zum Zeitpunkt des Leistungsfalls das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende (den Inhalt des "Renteneigentums" bestimmende) Gesetz geändert haben kann (vgl BSGE 56, 151, 153 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 227 mwN; Urteil des Senats vom 18. April 1996 - 4 RA 18/94 - so sind auch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 252 Abs. 4 SGB VI zum 1. Januar 1997 geändert worden, vgl Art. 1 Nr. 11 Buchst a, Nr. 29 Buchst b; Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes, BGBl I 1996, 1461).

    Es kommt demnach hier nur darauf an, ob der Schulbesuch und das Hochschulstudium des Klägers den gesetzlichen Tatbestand der Anrechnungszeit nach seinen derzeitigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteile des Senats vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - , 18. April 1996 - 4 RA 18/94 -).

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat geklärt, daß die Vormerkung von Tatbeständen dieser Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst b SGB VI nur den Schul- bzw den erfolgreich abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulbesuch nach Vollendung des 16. Lebensjahres betrifft (Urteile vom 19. Dezember 1995 - 4 RA 84/94 - und 18. April 1996 - 4 RA 18/94; vgl auch BSGE 56, 151, 152 = SozR 2200 § 1259 Nr. 82 S 225).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 136/17 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung

    Zur Anerkennung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit iS von § 58 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB VI, insbesondere zu den Voraussetzungen einer "Schulausbildung" existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl BSG, Urteil vom 18.4.1996 - 4 RA 18/94 - und Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 8/98 R).
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