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   BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89   

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BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89 (https://dejure.org/1990,24471)
BSG, Entscheidung vom 22.02.1990 - 4 RA 19/89 (https://dejure.org/1990,24471)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89 (https://dejure.org/1990,24471)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.04.1986 - 2 RU 15/85

    Pfändung und Abtretung von Renten - Gesetzliche Renten-und Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Die Klägerin macht, wenngleich im eigenen Namen, Teilansprüche auf Rentenleistungen des Beigeladenen geltend; deshalb handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit der Sozialversicherung iS des § 51 Abs. 1 SGG (vgl BSGE 60, 87, 89 = SozR 1200 § 53 Nr. 6 mwN; aaO Nr. 8).

    Ob ein Verwaltungsakt vorliegt, bestimmt sich (unabhängig von der Befugnis der Behörde) danach, daß der äußeren Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen wurde; hierfür ist entscheidend, daß das Verwaltungshandeln seinem Inhalt nach die Merkmale des § 31 SGB X erfüllt und erkennbar den Willen der Behörde ausdrückt, auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einen Einzelfall verbindlich zu regeln (BSG, Urteil des 2. Senats vom 30. April 1986 - 2 RU 15/85 = BSGE 60, 87, 89 mwN = SozR 1200 § 53 Nr. 6).

    Jedenfalls bestand weder im Hinblick auf die am 8. Mai 1970 vom Beigeladenen der Klägerin gegebene "Abtretungserklärung" noch unter Berücksichtigung der im Oktober 1981 von ihm der Beklagten eingeräumten Befugnis ein Erfordernis, seitens der Beklagten der Klägerin gegenüber etwas durch Verwaltungsakt (Bescheid) zu regeln (zum vergleichbaren Verhältnis des Versicherungsträgers als Drittschuldner zum Pfändungspfandgläubiger BSGE 60, 87, 89 = SozR aaO; SozR 1200 § 54 Nrn 5 S 6, 7 und 13 S 35; bei den nicht umstrittenen Abtretungen nach ua § 53 Abs. 3 SGB I das Erfordernis eines Verwaltungsaktes wegen fehlenden Regelungsbedürfnisses verneinend bei sonst gegenläufiger Tendenz: Tannen in DRV 1988 S 101).

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 12/86

    Anwaltskosten - Kostenerstattung - Feststellung einer gepfändeten Rente

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Soweit die Vorinstanz meint, die äußere Form (eines Briefes) sowie die fehlende Rechtsmittelbelehrung könne an der Qualität einer Maßnahme als Verwaltungsakt nichts ändern, und sich auf das Urteil des BSG vom 9. April 1987 - 5b RJ 12/86 (SozR 1300 § 63 Nr. 10) - beruft, übersieht sie, daß jenem Urteil ein Sachverhalt zugrunde lag, der Raum für eine Auslegung ließ (aaO S 35), während sich die Beklagte hier mit ihrer Aussage in der Mitteilung vom 4. November 1981 definitiv geäußert hat.

    Aber auch in dem bereits erwähnten Urteil SozR 1300 § 63 Nr. 10 handelte es sich um das Verhältnis des Versicherten zum Versicherungsträger.

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Zwar war jener Rechtsstreit auch im Verhältnis zur Klägerin noch nicht durch den verkündeten Gerichtsbeschluß vom 15. März 1984 beendet, demzufolge das Gericht - offenbar im Wege einer einstweiligen Anordnung analog § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl BVerfGE 46, 166 sowie die bei Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl., § 97 RdNrn 22, 23 zitierte Rechtsprechung und Literatur) - der Beklagten aufgegeben hatte, die Einbehaltung von DM 350,-- für abgetretenen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zum nächstmöglichen Termin aufzuheben und den Betrag gemäß der Abtretung an die geschiedene Ehefrau auszuzahlen.
  • BSG, 01.03.1979 - 6 RKa 3/78

    Verwaltungsakt - Auslegung - Überprüfbarkeit durch das Berufungsgericht -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Nach der Rechtsauffassung des Senats, der als Revisionsgericht frei nachprüfen kann, ob und wie schriftliche Erklärungen als Verwaltungsakte rechtlich einzuordnen sind (vgl zB BSGE 48, 56, 58), hat die Beklagte bereits mit ihrer Mitteilung vom 4. November 1981 an die Klägerin weder einen Verwaltungsakt erlassen, noch war sie verpflichtet, aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage der Klägerin gegenüber eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen.
  • BSG, 25.10.1984 - 11 RA 42/83

    Zeitlicher Geltungsbereich einer Norm - Rentenabtretung - Rentenanspruch

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Im Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 42/83 (BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art. 2 § 18 Nr. 1) ist die Entscheidung mit dem dort "allein in Betracht kommenden Verhältnis zum Versicherten" deutlich eingegrenzt worden.
  • BSG, 24.11.1976 - 1 RA 151/75

    Gerichtliche Vereinbarung - Sachlich-rechtlicher Inhalt - Bindung des BSG -

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Es darf aber auch die Auslegung einer privaten, nichttypischen Willenserklärung - wozu auch der sachlich-rechtliche Inhalt eines Vertrags oder Vergleichs gehört (zB BSG SozR 1500 § 163 Nr. 2; BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr. 24; BSG SozR 5070 § 10a Nr. 3) - insoweit nicht selbst vornehmen, als es darum geht, was der Erklärende überhaupt geäußert und was er tatsächlich gemeint hat (Wortlaut und innerer Wille); denn dies ist Tatsachenfeststellung.
  • BSG, 26.10.1962 - 3 RK 69/58
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Unabhängig davon bestand nach der Auffassung des Senats auch deshalb keine Grundlage, der Klägerin einen Verwaltungsakt (Bescheid) zu erteilen, weil sich Beklagte und Klägerin - nach früherer Terminologie - in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Unter-Überordnung (vgl BSGE 10, 260, 263), sondern der Gleichordnung gegenüberstanden (vgl für das Verhältnis des Pfändungsgläubigers zur Krankenkasse als Drittschuldner BSG, Urteil vom 26. Oktober 1962 - 3 RK 69/58 = BSGE 18, 76, 77 = SozR Nr. 2 zu § 119 RVO), oder - nach der besonders von Wolff-Bachof (Verwaltungsrecht I, § 22 IIc) vertretenen, heute herrschenden Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie - weil die Beklagte bei der monatlichen Zahlung an die Klägerin Rechtssätze anwendete, die für jedermann gelten und nicht (ausschließlich) einem Träger der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind (vgl auch Hauck/Haines/Recht, SGB X, Stand 1. Mai 1988, K § 31 Rz 16; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Stand August 1988, SGB X § 1 II Nr. 1; Meyer in SGb 1981 S 501 ff).
  • BSG, 23.10.1959 - 3 RK 53/56
    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Unabhängig davon bestand nach der Auffassung des Senats auch deshalb keine Grundlage, der Klägerin einen Verwaltungsakt (Bescheid) zu erteilen, weil sich Beklagte und Klägerin - nach früherer Terminologie - in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Unter-Überordnung (vgl BSGE 10, 260, 263), sondern der Gleichordnung gegenüberstanden (vgl für das Verhältnis des Pfändungsgläubigers zur Krankenkasse als Drittschuldner BSG, Urteil vom 26. Oktober 1962 - 3 RK 69/58 = BSGE 18, 76, 77 = SozR Nr. 2 zu § 119 RVO), oder - nach der besonders von Wolff-Bachof (Verwaltungsrecht I, § 22 IIc) vertretenen, heute herrschenden Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie - weil die Beklagte bei der monatlichen Zahlung an die Klägerin Rechtssätze anwendete, die für jedermann gelten und nicht (ausschließlich) einem Träger der öffentlichen Gewalt vorbehalten sind (vgl auch Hauck/Haines/Recht, SGB X, Stand 1. Mai 1988, K § 31 Rz 16; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Stand August 1988, SGB X § 1 II Nr. 1; Meyer in SGb 1981 S 501 ff).
  • BSG, 07.09.1988 - 10 RKg 18/87

    Abtretung - Kindergeld - Forderung - Sicherungsanspruch - Mißverhältnis

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Deshalb kann das LSG für sich auch nichts daraus herleiten, daß in BSG SozR 1200 § 53 Nr. 8 S 29 die Entscheidung über das wohlverstandene Interesse als sogenannter privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt qualifiziert worden ist.
  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 16/79

    Auslegungsregel - Antrag auf Nachentrichtung - Gerichtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus BSG, 22.02.1990 - 4 RA 19/89
    Es darf aber auch die Auslegung einer privaten, nichttypischen Willenserklärung - wozu auch der sachlich-rechtliche Inhalt eines Vertrags oder Vergleichs gehört (zB BSG SozR 1500 § 163 Nr. 2; BSGE 43, 37, 39 = SozR 2200 § 1265 Nr. 24; BSG SozR 5070 § 10a Nr. 3) - insoweit nicht selbst vornehmen, als es darum geht, was der Erklärende überhaupt geäußert und was er tatsächlich gemeint hat (Wortlaut und innerer Wille); denn dies ist Tatsachenfeststellung.
  • BSG, 29.01.2014 - B 5 R 36/12 R

    Befugnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Ausgestaltung

    Nachdem die Beklagte das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) und den (Höchst-)Wert dieses Rechts im Rentenbescheid vom 16.3.2007 gegenüber dem Versicherten bindend (§ 77 SGG) festgestellt hatte, waren die daraus resultierenden - hier nach Grund und Höhe unstreitigen - Rentenauszahlungsansprüche jedenfalls gegenüber der klagenden Zessionarin nicht durch feststellenden Verwaltungsakt (erneut) zu regeln (BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 19/89 - Die Leistungen 1992, 306 ff, vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S 4, vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr. 1 RdNr 24 und vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr. 3 RdNr 16).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 12 AS 2102/19

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ; Anforderungen

    Ob das der Fall ist, richtet sich - in Abgrenzung zu Maßnahmen auf dem Gebiet des Privatrechts - danach, ob die Anwendung von Rechtssätzen im Streit steht, die die Behörde als solche berechtigen oder verpflichten (sog. modifizierte Subjekts- oder Sonderrechtstheorie; dazu BSG Urteil vom 22.02.1990, 4 RA 19/89, juris Rn. 17 f.; ebenso Littmann a.a.O., § 31 Rn. 43; Mutschler in KassKomm , § 31 Rn. 11; differenzierend dagegen Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 31 Rn. 25 ff.).
  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 26/01 R

    Rückforderung einer an den Abtretungsgläubiger ausgezahlten Beitragserstattung -

    Die Beklagte und die Klägerin standen sich - nach früherer Terminologie - in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Unter-Überordnung, sondern der Gleichordnung gegenüber (vgl BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89 - HV-INFO 1992, 1278 mwN).
  • BSG, 27.11.1991 - 4 RA 80/90

    Ausführung eines öffentlich-rechtlichen Abtretungsvertrages kein Verwaltungsakt,

    Demgemäß ist nach der Rechtspr des BSG in den Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (vgl BSGE 53, 182, 183 f = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 [BSG 12.07.1990 - 4 RA 47/88] = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 mwN; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger s Urteil des Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89; vgl dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

    Von der Rechtspr des BSG ist daher die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zulässig angesehen worden, wenn nicht über Höhe und Umfang des Sozialleistungsanspruchs, sondern lediglich über die Auszahlung der gepfändeten Sozialleistung gestritten wurde (BSGE 64, 17, 19 = SozR aaO Nr. 13, mwN; BSGE 60, 87, 89 [BSG 30.04.1986 - 2 RU 15/85] = SozR 1200 § 53 Nr. 6; vgl auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89, im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 158/15

    Abtretung von Rentenansprüchen; Ausgleich zwischen Versichertem und

    Unter einer solchen Annahme hätten sich die Beklagte und die Klägerin in keinem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Unter-Überordnung, sondern der Gleichordnung gegenübergestanden (vgl BSG Urteil vom 22. Februar 1990 - 4 RA 19/89 - HV-INFO 1992, 1278 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - L 8 R 1212/21

    Auszahlung einer fälschlicherweise zurückgebuchten Rente aus der gesetzlichen

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind nach bindender Feststellung des Rechts auf Rente die daraus resultierenden Auszahlungsansprüche auch gegenüber der klagenden Abtretungsgläubigerin nicht erneut durch Verwaltungsakt zu regeln (BSG, Urteil vom 22.02.1990 - 4 RA 19/89 -, in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2003 - L 4 (3) RA 91/00

    Rentenversicherung

    Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der Abtrennung von Rentenbeträge im Rahmen einer Abtretung die Erteilung eines Verwaltungsaktes nicht erforderlich sei (BSG, Urteil vom 22.02.1990, 4 RA 19/89 und vom 27.11.1990, 4 RA 80/90).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - L 11 KR 4604/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Leistungsklage auf Auszahlung des pfändbaren

    Daher ist in solchen Fällen, in denen zwischen Abtretungs- bzw Pfändungsgläubigern einerseits und Sozialleistungsträgern andererseits über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft (LSG Nordrhein-Westfalen 08.05.2012, L 18 R 334/11, juris Rn 34 - 35; BSG 22.02.1990, 4 RA 19/89, juris Rn 16 - 18).
  • LSG Hessen, 02.02.2012 - L 5 R 448/11

    Abtretung von Rentenansprüchen - Pfändbarkeit - Abänderung des pfändbaren

    Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Fällen, in denen über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw. Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig (vgl. BSGE 53, 182, 183 f. = SozR 1200 § 54 Nr. 5; BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 m.w.N.; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger siehe BSG vom 22. Februar 1990 -4 RA 19/89; vgl. dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr. 11).
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