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   BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91   

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BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91 (https://dejure.org/1992,1985)
BSG, Entscheidung vom 13.10.1992 - 4 RA 19/91 (https://dejure.org/1992,1985)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 19/91 (https://dejure.org/1992,1985)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Befreiung von Versicherungspflicht - Freiwillige Versicherung - Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes - Erstattung von Beiträgen für die private Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVG §§ 17 ff., § 85, § 166 b; GG Art. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 170
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 74/82

    Befreiung von Angestelltenversicherungspflicht - Versicherungspflicht von

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    3 GG wird nicht verletzt, wenn der von der Versicherungspflicht befreite freiwillig versicherte medizinische Rehabilitand für die Dauer des Bezugs von Übg Beiträge für seine private Alterssicherung selbst aufbringen muß, während diese Beiträge für die Dauer des Bezugs von Alg von der BA nach § 166b AFG getragen werden (vgl hierzu entsprechend BSG, Urteile vom 6. Juli 1991 - 3 RK 2/90 -, vom 13. Juni 1989 - 2 RU 50/88 - und vom 11. April 1984 - 12 RK 74/82).

    Mit der von ihm selbst beantragten Befreiung schied der Kläger 1965 aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus, und zwar für das gesamte Berufsleben, also auch für künftige, mit dem Status eines Angestellten zusammenhängende Tatbestände (vgl BSG, Urteil vom 11. April 1984 - 12 RK 74/82).

  • BSG, 13.06.1989 - 2 RU 50/88

    Übergangsgeld - Rehabilitation - Beitragsentrichtung - berufsständisches

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 20. Dezember 1983 (BGBl I S 1857), das die Versicherungspflicht der Rehabilitanden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG aF aufhob, die Pflicht der Rehabilitationsträger, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen, jedoch gemäß § 112b Abs. 1 AVG nF modifiziert beibehielt, enthielt keine Verpflichtung des Rehabilitationsträgers zur Übernahme von Beiträgen für die private Alterssicherung (vgl BSG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 RU 50/88).

    3 GG wird nicht verletzt, wenn der von der Versicherungspflicht befreite freiwillig versicherte medizinische Rehabilitand für die Dauer des Bezugs von Übg Beiträge für seine private Alterssicherung selbst aufbringen muß, während diese Beiträge für die Dauer des Bezugs von Alg von der BA nach § 166b AFG getragen werden (vgl hierzu entsprechend BSG, Urteile vom 6. Juli 1991 - 3 RK 2/90 -, vom 13. Juni 1989 - 2 RU 50/88 - und vom 11. April 1984 - 12 RK 74/82).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zur anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl BVerfGE 71, 146, 154 f; 83, 395, 401).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Die unterschiedliche Ausprägung des Alterssicherungsschutzes für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte ist gerechtfertigt, weil der Pflichtversicherte in der Regel nach Beitragszeit, Beitragspflicht und Beitragshöhe in wesentlich stärkerem Maße zur Versichertengemeinschaft beigetragen hat und dabei seinen Verpflichtungen im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten nicht ausweichen konnte (BVerfGE 75, 78, 103).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Willkürlich handelt der Gesetzgeber somit nicht bereits dann, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählt, es sei denn, es würde ein sachlicher Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlen (BVerfGE 55, 72, 90).
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Eine Beiladung wäre nach § 75 Abs. 2 SGG nur dann erforderlich gewesen, wenn der in Rechtskraft erwachsende Inhalt der angestrebten Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre der Versicherungsgesellschaft eingreifen könnte (vgl BSGE 46, 232, 233 = SozR 2200 § 658 Nr. 3; 61, 271, 272 = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 66, 144, 145 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1).
  • BSG, 06.06.1991 - 3 RK 2/90

    Ersatz von Prämien zur privaten Lebensversicherung während der Zeit der

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    3 GG wird nicht verletzt, wenn der von der Versicherungspflicht befreite freiwillig versicherte medizinische Rehabilitand für die Dauer des Bezugs von Übg Beiträge für seine private Alterssicherung selbst aufbringen muß, während diese Beiträge für die Dauer des Bezugs von Alg von der BA nach § 166b AFG getragen werden (vgl hierzu entsprechend BSG, Urteile vom 6. Juli 1991 - 3 RK 2/90 -, vom 13. Juni 1989 - 2 RU 50/88 - und vom 11. April 1984 - 12 RK 74/82).
  • BSG, 31.05.1978 - 2 RU 5/78

    Versicherungsschutz - Kraftfahrzeughaltung - Zweck

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Eine Beiladung wäre nach § 75 Abs. 2 SGG nur dann erforderlich gewesen, wenn der in Rechtskraft erwachsende Inhalt der angestrebten Entscheidung zugleich in die Rechtssphäre der Versicherungsgesellschaft eingreifen könnte (vgl BSGE 46, 232, 233 = SozR 2200 § 658 Nr. 3; 61, 271, 272 = SozR 2200 § 1304c Nr. 1; 66, 144, 145 = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1).
  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zur anderen Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre (vgl BVerfGE 71, 146, 154 f; 83, 395, 401).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 13.10.1992 - 4 RA 19/91
    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft (BVerfGE 53, 313, 329).
  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 70/85

    Rente - Versicherungszeit - Wartezeit - Versorgungsausgleich

  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 61/89

    Notwendige Beiladung der Versorgungseinrichtung bei Rechtsstreit um die

  • BSG, 28.06.1979 - 4 RJ 61/78

    Ersatzzeit - Zeiten der Verschleppung - Möglichkeit zur Zurücklegung von

  • BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 25/99 R

    Pflichtmitgliedschaft - Ärzteversorgung - Befreiung - Rentenversicherung -

    Das BSG hat jedoch durch Urteile des 2. Senats vom 13. Juni 1989 (2 RU 50/88 = USK 8926 - Ärzteversorgung bei Übergangsgeld), des 3. Senats vom 6. Juli 1991 (3 RK 2/90 = USK 91110 - Lebensversicherung bei Krankengeld) und des 4. Senats vom 13. Oktober 1992 (4 RA 19/91 = BSG SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1 - Lebensversicherung bei Übergangsgeld) bereits entschieden, daß in den angedeuteten Fallgestaltungen ein Anspruch auf Beitragsentlastung nicht besteht.
  • BSG, 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Hinzuziehung Beteiligter -

    Der für die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Beiladung im Gerichtsverfahren entwickelte Gedanke, wonach Verfahrensfehler dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn sie sich im Hinblick auf den Zweck, den die entsprechende Verfahrensvorschrift verfolgt, auf das angefochtene Urteil nicht auswirken kann (vgl hierzu BSGE 66, 144 ff mwN = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1; BSG SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1 S 2 mwN), gilt auch für das gerichtliche Verfahren bei einem Verstoß des Verwaltungsträgers gegen § 12 Abs. 2 SGB X. Dann nämlich, wenn die Rechte des nicht Hinzugezogenen aber Beigeladenen wegen des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens schlechthin nicht berührt werden können, besteht kein Rechtsschutzinteresse dafür, einen Verwaltungsakt wegen eines Verfahrensfehlers der Verwaltung aufzuheben, obwohl derjenige, dessen Verwaltungsverfahrensrecht verletzt wurde, aufgrund des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens durch den Verwaltungsakt materiell-rechtlich nicht beschwert sein und seine "Nichtbeteiligung" sich für ihn also nicht negativ auswirken kann.
  • BSG, 29.09.1994 - 12 RK 89/92

    Arbeitsförderung - Arbeitslosigkeit - Rentenversicherungspflicht -

    Eine analoge Anwendung des § 166b AFG wurde vom BSG in diesen Bereichen denn auch verneint (für die Unfallversicherung Urteil vom 13. Juni 1989 - USK 8926; für die Krankenversicherung Urteil vom 6. Juni 1991 - USK 91110; für die medizinische Rehabilitation Urteil vom 13. Oktober 1992 - SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1).
  • LSG Sachsen, 27.01.2011 - L 2 U 45/09

    Übernahme von Beiträgen zum berufsständischen Versorgungswerk für Ärzte durch die

    Das BSG hat jedoch durch Urteile des 2. Senats vom 13. Juni 1989 (2 RU 50/88 = USK 8926 - Ärzteversorgung bei Übergangsgeld), des 3. Senats vom 6. Juli 1991 (3 RK 2/90 = USK 91110 - Lebensversicherung bei Krankengeld) und des 4. Senats vom 13. Oktober 1992 (4 RA 19/91 = BSG SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1 - Lebensversicherung bei Übergangsgeld) bereits entschieden, daß in den angedeuteten Fallgestaltungen ein Anspruch auf Beitragsentlastung nicht besteht.
  • BSG, 29.09.1994 - 12 RK 56/93

    Kostentragung für die Mitgliedsbeiträge zum Schleswig-Holsteinischen

    Eine analoge Anwendung des § 166b AFG wurde vom BSG in diesen Bereichen denn auch verneint (für die Unfallversicherung Urteil vom 13. Juni 1989 - USK 8926; für die Krankenversicherung Urteil vom 6. Juni 1991 - USK 91110; für die medizinische Rehabilitation Urteil vom 13. Oktober 1992 -SozR 3-2200 § 1237b Nr. 1).
  • LSG Brandenburg, 09.06.1999 - L 4 KR 13/98
    Die Regelungen des § 166 b Abs. 1 AFG bzw. § 207 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sprechen ebenfalls dafür, daß der Gesetzgeber den Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk gesehen, die Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung im Fall des Bezuges von Krankengeld jedoch nicht gewollt hat (siehe auch die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 13. Juni 1989, 2 RU 50/88, USK 8926, vom 06. Juni 1991, 3 RK 2/90, USK 91110, vom 13. Oktober 1992, 4 RA 19/91, SozR 3-2200 § 1237 b Nr. 1, vom 29. September 1994, 12 RK 89/92, SozR 3-4100 § 166 b Nr. 2 und vom 23. April 1996, 1 RK 19/95, BSGE 78, 149 ff. = SozR 3-2500 § 50 Nr. 4).
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