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   BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94   

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BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94 (https://dejure.org/1995,944)
BSG, Entscheidung vom 14.06.1995 - 4 RA 28/94 (https://dejure.org/1995,944)
BSG, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - 4 RA 28/94 (https://dejure.org/1995,944)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe der Altersversorgung - Weitergewährung einer Rente aus einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR - Anforderungen an die Dynamisierung einer Rente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (47)

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    § 23 Abs. 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art. 20 des Staatsvertrages beschlossen worden war, hat zwar nach EinigVtr Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EinigVtr weiter gegolten (vgl BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 5; vgl im übrigen hierzu Teilurteil und (Vorlage-)Beschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

    EinigVtr Nr. 9, der die Frage, ob und in welchem Umfang in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (SGB VI) überführt werden, ausschließlich - "soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt" - geregelt hat, veränderte das Überführungskonzept des RAG entscheidend (vgl hierzu BSGE 72, aa0, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 5 und Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO).

    Die danach vorgenommenen Erhöhungen der Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Klägers bei gleichzeitiger Kürzung der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem entsprechen der Rechtslage (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 5).

    Die Grund- bzw Systementscheidung des EinigVtr Nr. 9 lautet: Renten aus der Sozialpflichtversicherung und solche aus den Zusatzversorgungssystemen werden in eine einzige (Voll-)Rente überführt, und zwar in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 1; vgl hierzu BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20 und BSGE 74, 184, 189 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 6).

    Weitere Programmpunkte nach EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 3 und 4 sind: Künftige SGB VI-Renten werden von Bestandteilen freigehalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung beruhen (BSGE 72, aaO, 61 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 13 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO); Bestandsrentner haben einen Anspruch auf den Gesamtzahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen war.

    Dieses Überführungsprogramm des EinigVtr Nr. 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EinigVtr Nr. 9 Buchst f ist, und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG (vgl BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20).

    Das Überführungsprogramm in EinigVtr Nr. 9 verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 4 und Urteil vom 30. März 1994, aaO).

    Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrotts der DDR oblag es ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für eine Annäherung der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu setzen (vgl BSGE 72, aaO, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; BSGE 74, aa0, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 11 und § 11 Nr. 3 S 32).

    Wie ausgeführt, war die Bundesrepublik Deutschland nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nur Funktionsnachfolger und nicht etwa Rechtsnachfolger der Versicherungseinrichtungen (vgl BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8 sowie BSGE 74, aaO, 192 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 9).

    Neben die SGB VI-Rente trat ein aus den allgemeinen Regelungen des SGB VI nicht herleitbarer Anspruch auf eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung, der Höhe nach als bloßer Bestandsschutzbetrag ausgestaltet, ein variabler, der Abschmelzung unterliegender Differenzbetrag zwischen dem dem Kläger bis zum 31. Dezember 1991 zustehenden Gesamtzahlbetrag und dem jeweiligen Betrag der Rente nach dem SGB VI (vgl BSGE 72, 50, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8).

    Von einer Anhörung war die Beklagte durch die spezialgesetzliche verfassungsgemäße Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 AAÜG entbunden (vgl BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 9 f; BSGE 74, 184, 190 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 7).

    Aber auch nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen der theoretisch, dh praktisch nicht erreichbaren Höchstrente (nach Angaben der BfA im Rechtsstreit 4 RA 40/92 - BSGE 72, 50, 58 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 10 - beträgt die Regelaltersrente nach dem SGB VI eines Hochschullehrers im Beitrittsgebiet: am 1. August 1991 = 1.544,00 DM, am 1. Januar 1992 = 1.649,00 DM, am 1. Juli 1992 = 1.841,00 DM und am 1. Januar 1993 = 2.002,00 DM) eine Altersversorgung in Höhe des ursprünglichen Zahlbetrages in dem fraglichen Zeitraum - und im übrigen bis heute - nicht erlangen.

    Damit erkennt der Gesetzgeber in seinem Überführungsprogramm zukunftsorientiert nicht nur die Überführbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche sowie der Ansprüche aus den Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung an, sondern gewährleistet gleichzeitig auch - "darf nicht unterschritten werden", daß den Bestandsrentnern der als Nominalwert ausgestaltete Zahlbetrag (vgl hierzu BSGE 72, 50, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 18) erhalten bleibt, der ihnen am 1. Juli 1990 nach DDR-Recht (soweit dies mit dem GG und dem EinigVtr vereinbar ist) rechtmäßig zugestanden hat.

    Durch diese Begünstigung sollte nicht nur das Vertrauen der Bestandsrentner in das vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR zum 1. Juli 1990 geschaffene Recht (einschließlich des Überführungsprogramms) geschützt werden, sondern in erster Linie auch Berücksichtigung finden, daß der Kreis der Bestandsrentner nicht mehr in der Lage war, seine Versicherungsbiographie noch günstig zu beeinflussen oder durch eigene Erwerbstätigkeit eine zweite Säule für eine Altersversorgung zu erwerben (vgl BSGE 72, 50, 67 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; vgl im übrigen zu dem Vorstehenden BVerfGE 53, 257, 290 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2; BVerfGE 69, 272, 300).

    Der Eingriff muß also dem Gemeinwohl dienen (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4 sowie BSGE 72, 50, 60 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 12).

    Einerseits wird dabei zur Begründung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) verwiesen.

    Der erkennende Senat hat in der og Entscheidung (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) zwar im Wege verfassungskonformer teleologischer Reduktion des persönlichen Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 Satz 1 AAÜG aF entschieden, daß die Bestandsrentner aus den nicht "systemnahen" Zusatzversorgungssystemen von der Begrenzung der Zahlbetragsgarantie nicht betroffen sind; der Gesetzgeber hat jedoch nunmehr in § 10 Abs. 1 Satz 3 AAÜG ausdrücklich festgeschrieben, daß die Begrenzung auf 2.700,00 DM auch dann vorzunehmen ist, wenn bei der Neuberechnung der Rente den Pflichtbeitragszeiten das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 1 AAÜG zugrunde zu legen ist, somit auch bei denjenigen Zusatzversorgungsberechtigten, deren Einkommen nach der Typisierung des AAÜG nicht auf politischen Vergünstigungen beruht (s oben: II.A.II.3a).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Zwar werden Renten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1), da auch sie Voraussetzung für eine freie und verantwortliche Lebensgestaltung sind; sie begründen daher grundsätzlich ein subjektives Recht auf einen Abwehr- und Schutzanspruch gegen bzw vor der Staatsgewalt.

    Rentenansprüche und -anwartschaften können mithin beschränkt werden, sofern dies dem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 292 f; 58, 81, 121).

    Durch diese Begünstigung sollte nicht nur das Vertrauen der Bestandsrentner in das vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR zum 1. Juli 1990 geschaffene Recht (einschließlich des Überführungsprogramms) geschützt werden, sondern in erster Linie auch Berücksichtigung finden, daß der Kreis der Bestandsrentner nicht mehr in der Lage war, seine Versicherungsbiographie noch günstig zu beeinflussen oder durch eigene Erwerbstätigkeit eine zweite Säule für eine Altersversorgung zu erwerben (vgl BSGE 72, 50, 67 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; vgl im übrigen zu dem Vorstehenden BVerfGE 53, 257, 290 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2; BVerfGE 69, 272, 300).

    Dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition liegen auch nicht unerhebliche Eigenleistungen der berechtigten Personengruppe der Bestandsrentner zugrunde; denn die Höhe des Anspruchs wird durch die persönliche Arbeitsleistung der Berechtigten wesentlich mitbestimmt (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 69, 272, 300 f), wobei hier unerheblich ist, daß die gewährten Leistungen selbst steuerfinanziert sind.

    Der Gesetzgeber hat jedoch durch sein Überführungsprogramm nach der Wiedervereinigung und damit unter dem Geltungsbereich des GG diese in der ehemaligen DDR aufgrund eigener Arbeitsleistung erworbenen Rentenansprüche als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet (s oben: I.3.2.2.3.2) und damit als Rechtsgrund für die Leistungen nach Bundesrecht und als Schutzgrund für die Eigentümerposition (s BVerfGE 69, 272, 300 f; 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 3 f) auch die in der DDR erbrachten Arbeitsleistungen anerkannt (vgl hierzu Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

    Zwar kann grundsätzlich auch in rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen eingriffen werden; denn bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken dieser rentenrechtlichen Positionen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsfreiraum zu, insbesondere bei Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, zu verbessern oder den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen (s oben: I.3.2.2.3.1; vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4).

    Der Eingriff muß also dem Gemeinwohl dienen (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4 sowie BSGE 72, 50, 60 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 12).

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 62/93

    Bemessung der Höhe der Altersversorgung - Anspruch auf Neuberechnung der Rente -

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Weitere Programmpunkte nach EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 3 und 4 sind: Künftige SGB VI-Renten werden von Bestandteilen freigehalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung beruhen (BSGE 72, aaO, 61 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 13 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO); Bestandsrentner haben einen Anspruch auf den Gesamtzahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen war.

    Der an das GG und hier nicht etwa an ein wie auch immer definiertes "Eigentums"-Naturrecht (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 10, 59, 81) gebundene Gesetzgeber unterlag mithin nicht den individualgrundrechtlichen Bindungen des Art. 14 Abs. 1 GG, als er Fragen der Überleitung regelte (vgl auch Urteil des BSG vom 30. März 1994 - 4 RA 62/93).

    Das Überführungsprogramm in EinigVtr Nr. 9 verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 4 und Urteil vom 30. März 1994, aaO).

    Denn die erstmals im EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 4 als eigentumsgeschützte Rechtsposition ausgestaltete Zahlbetragsgarantie (vgl Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO) wurde bei diesem Anpassungsvorgang nicht unterschritten.

    Eine Rechtsfortbildung gegen den klaren gesetzgeberischen Willen, wie er im EinigVtr insoweit zum Ausdruck gekommen ist, ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. März 1994 (aaO) ausgeführt hat, unzulässig.

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Der im Hinblick auf seine rentenversicherungsrechtlichen Grundlagen sozialversicherungsrechtliche Leistungsanspruch ist nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem berechtigten Bestandsrentner privatnützig zur ausschließlichen eigenverantwortlichen Gestaltung, also zur privaten Nutzung und eigenen Verfügung zugeordnet und dient der Sicherung seiner Existenz (vgl hierzu BVerfGE 69, 272, 300) und seiner weiteren Lebensplanung.

    Durch diese Begünstigung sollte nicht nur das Vertrauen der Bestandsrentner in das vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber der DDR zum 1. Juli 1990 geschaffene Recht (einschließlich des Überführungsprogramms) geschützt werden, sondern in erster Linie auch Berücksichtigung finden, daß der Kreis der Bestandsrentner nicht mehr in der Lage war, seine Versicherungsbiographie noch günstig zu beeinflussen oder durch eigene Erwerbstätigkeit eine zweite Säule für eine Altersversorgung zu erwerben (vgl BSGE 72, 50, 67 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; vgl im übrigen zu dem Vorstehenden BVerfGE 53, 257, 290 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2; BVerfGE 69, 272, 300).

    Dieser sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition liegen auch nicht unerhebliche Eigenleistungen der berechtigten Personengruppe der Bestandsrentner zugrunde; denn die Höhe des Anspruchs wird durch die persönliche Arbeitsleistung der Berechtigten wesentlich mitbestimmt (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 3 f; BVerfGE 69, 272, 300 f), wobei hier unerheblich ist, daß die gewährten Leistungen selbst steuerfinanziert sind.

    Der Gesetzgeber hat jedoch durch sein Überführungsprogramm nach der Wiedervereinigung und damit unter dem Geltungsbereich des GG diese in der ehemaligen DDR aufgrund eigener Arbeitsleistung erworbenen Rentenansprüche als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet (s oben: I.3.2.2.3.2) und damit als Rechtsgrund für die Leistungen nach Bundesrecht und als Schutzgrund für die Eigentümerposition (s BVerfGE 69, 272, 300 f; 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 3 f) auch die in der DDR erbrachten Arbeitsleistungen anerkannt (vgl hierzu Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

    Der Anspruch nach EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 4 ist somit nicht etwa ein Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat und der nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt (so aber Papier, aaO, S 34 ff; vgl im übrigen hierzu BVerfGE 69, 272, 301 f).

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Infolgedessen bestand für derartige in der ehemaligen DDR begründete Rechtspositionen auch keine Verantwortlichkeit iS eines Einstehenmüssens der Bundesrepublik Deutschland (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 122 f; SozR 3-8560, § 26 Nr. 1 S 9), es sei denn derartige Rechtsstellungen wären im EinigVtr - anders als hier - als Eigentum ausgestaltet worden, wie in dem vom BVerfG durch Beschluß vom 22. November 1994 (1 BvR 351/91) entschiedenen Fall.

    Es kommt hinzu, daß dem Gesetzgeber bei der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme, wie sie hier auch mit der Wiedervereinigung verbunden waren, auch bei der Inhaltsbestimmung von Eigentum ein weiter Gestaltungsrahmen zustand; ob er ihn eingehalten hat, ist vornehmlich an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 129; 41, 126, 150 ff, 174 f).

    Denn im Hinblick auf den auch finanziellen Zusammenbruch der DDR (vgl BVerfGE 84, 90, 131 und Herzog in Burmeister: Germania Restituta, S 161, 165) waren Werte zur Deckung dieser sozialrechtlichen Ansprüche nicht vorhanden.

    Berücksichtigt man insoweit die mit der Wiedervereinigung verbundenen finanziellen Lasten, die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist (so BVerfGE 84, 90, 131), so war die Überführung der Sozialpflichtversicherungs- und der Zusatzversorgungsrente in eine Vollrente unter Wahrung des Bestandsschutzes mit Blick auf eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben geeignet und erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar.

  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 67/93

    Widerspruch - Leistungsbewilligung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Nach dem EinigVtr, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit - einfaches - Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EinigVtr rückwirkend auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 8 S 21; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - 4 RA 67/93 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EinigVtr angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen (Art. 9 Abs. 2 und 4 EinigVtr i.V.m. Anlage II; vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 11; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO), soweit es also nicht von und nach dem EinigVtr bzw dessen Anlage I gültigem originärem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller oder späterer Regelungen im Bundesrecht verdrängt worden ist (vgl hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 31).

    EinigVtr Nr. 9, der die Frage, ob und in welchem Umfang in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (SGB VI) überführt werden, ausschließlich - "soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt" - geregelt hat, veränderte das Überführungskonzept des RAG entscheidend (vgl hierzu BSGE 72, aa0, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 5 und Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO).

    Der vom RAG vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Recht des SGB VI der Bundesrepublik Deutschland entsprechen sollte, wurde wegen der Wiedervereinigung im Blick auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im EinigVtr fallengelassen (Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO).

    Der Verordnungsgeber hat nur diejenigen Angleichungen vorgenommen, die im Blick auf das Angleichungsziel, eines ab 1. Januar 1992 in ganz Deutschland gleichermaßen gültigen SGB VI-Rentenrechts und zur Erreichung eines Nettorentenniveaus im Beitrittsgebiet von 70 vH des "westdeutschen" (vgl BR-Drucks 816/90 S 6), sachlich berechtigt und verhältnismäßig waren (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 45, 142, 162 f; sowie Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO).

  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Die Grund- bzw Systementscheidung des EinigVtr Nr. 9 lautet: Renten aus der Sozialpflichtversicherung und solche aus den Zusatzversorgungssystemen werden in eine einzige (Voll-)Rente überführt, und zwar in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI (EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 1; vgl hierzu BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20 und BSGE 74, 184, 189 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 6).

    Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrotts der DDR oblag es ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für eine Annäherung der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu setzen (vgl BSGE 72, aaO, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; BSGE 74, aa0, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 11 und § 11 Nr. 3 S 32).

    Wie ausgeführt, war die Bundesrepublik Deutschland nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nur Funktionsnachfolger und nicht etwa Rechtsnachfolger der Versicherungseinrichtungen (vgl BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 8 sowie BSGE 74, aaO, 192 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 9).

    Von einer Anhörung war die Beklagte durch die spezialgesetzliche verfassungsgemäße Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 AAÜG entbunden (vgl BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 9 f; BSGE 74, 184, 190 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 7).

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Rentenansprüche und -anwartschaften können mithin beschränkt werden, sofern dies dem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 292 f; 58, 81, 121).

    Der Senat ist davon überzeugt, daß § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ungültig ist, weil er in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition des Klägers, nämlich in einen Anspruch auf einen Zahlbetrag in bestimmter Höhe nach EinigVtr Nr. 9 Buchst b Satz 4 AAÜG, eingreift, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigen (vgl BVerfGE 58, 81, 118 f; 75, 78, 97).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung schützt als Bestandsgarantie die konkrete (Verfügungs-)Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten (so BVerfGE 78, 58, 75) und damit das Vertrauen des Bürgers auf das Fortbestehen des durch verfassungsmäßige Gesetze ausgeformten Eigentums (BVerfGE 58, 81, 120 f; 76, 220, 244).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    § 23 Abs. 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art. 20 des Staatsvertrages beschlossen worden war, hat zwar nach EinigVtr Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EinigVtr weiter gegolten (vgl BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 5; vgl im übrigen hierzu Teilurteil und (Vorlage-)Beschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

    Sie würde im übrigen - ein derartiger Verstoß einmal unterstellt - auch keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung begründen (vgl im übrigen zur EMRK nebst Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 - BGBl II 1956 S 1880: Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

    Der Gesetzgeber hat jedoch durch sein Überführungsprogramm nach der Wiedervereinigung und damit unter dem Geltungsbereich des GG diese in der ehemaligen DDR aufgrund eigener Arbeitsleistung erworbenen Rentenansprüche als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet (s oben: I.3.2.2.3.2) und damit als Rechtsgrund für die Leistungen nach Bundesrecht und als Schutzgrund für die Eigentümerposition (s BVerfGE 69, 272, 300 f; 53, 257, 291 f = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 3 f) auch die in der DDR erbrachten Arbeitsleistungen anerkannt (vgl hierzu Beschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 98/94).

  • BVerfG, 13.01.1976 - 1 BvR 631/69

    Reparationsschäden

    Auszug aus BSG, 14.06.1995 - 4 RA 28/94
    Es kommt hinzu, daß dem Gesetzgeber bei der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme, wie sie hier auch mit der Wiedervereinigung verbunden waren, auch bei der Inhaltsbestimmung von Eigentum ein weiter Gestaltungsrahmen zustand; ob er ihn eingehalten hat, ist vornehmlich an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 129; 41, 126, 150 ff, 174 f).

    Denn im Hinblick auf die Haushaltsplanungen braucht der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung nicht mehr vorzunehmen (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 41, 126, 187).

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 25/93

    Rentenüberleitung - Übergangsrente - Einigungsvertrag

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BSG, 24.08.1994 - 4 BS 4/93

    Frühere DDR - Rechtsweg

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 20/92

    Rentenversicherung - Bewilligungsbescheid - Rücknahme

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvL 31/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Beschränkung bzw. des Ausschlusses der

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BSG, 30.03.1994 - 4 RA 33/92

    Sonderversorgung - Rentenüberleitung

  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvL 4/84

    Freibetrag - Ehegatte - Unterhaltspflicht - Bedürftigkeitsprüfung -

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • OVG Thüringen, 20.04.1994 - 1 KO 14/93

    Verwaltungsakte; Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik;

  • BVerfG - 1 BvL 2/94 (anhängig)
  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

  • BSG, 14.12.1978 - 2 RU 33/77

    Anfechtungsklage - Vorverfahren - Jahresarbeitsverdienst - Ermessen

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 (4 RA 28/94) -.

    gegen a) das Teilurteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1995 - 4 RA 28/94 -,.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Der "Entgeltbescheid" enthält nämlich - wie ausgeführt - lediglich Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen von Anspruchselementen, nicht deren "leistungsrechtliche Bewertung" (so schon stellv Teilurteil und Vorlagebeschluß des Senats vom 14. Juni 1995 - 4 RA 28/94 - BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2).
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 86/95 R

    Wert subjektiver Rentenrechte von Bestandsrentnern des Beitrittsgebietes -

    Wenn und soweit theoretisch ein geringerer monatlicher Wert der für den Kläger ermittelten Regelaltersrente gegenüber einer Wertfestsetzung nach den Grundsätzen der §§ 70, 256a SGB VI in Betracht kommt, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der Ermittlungsmethoden für Bestands- und Zugangsrentner jedenfalls durch ausreichende Sachgründe gerechtfertigt, welche sie dauerhaft als verhältnismäßige Differenzierung ausweist (vgl zum Maßstab bereits Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 54/94

    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der

    Der Senat hält an seinen in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93; "Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM") zusammengefaßten tragenden Grundsätze seiner Rechtsprechung fest, die er in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts entfaltet hat (Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: "Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991"; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr. 8: "Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990"; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: "Zahlbetragsbegrenzung MfS"; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: "Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung"; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1: "Dienstbeschädigungsteilrente I"; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1: "Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer"; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 2: "Kürzung der Übergangsrente"; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr. 1: "Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern"; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: "Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I"; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 3: "Dienstbeschädigungsteilrente II"; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 64/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: "Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz "; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: "Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung"; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94, beide betreffend § 10 Abs. 1 AAÜG nF, sowie 4 RA 98/94 und 4 RA 1/95, beide betreffend § 6 Abs. 2 AAÜG; jeweils mit Parallel- und Folgeentscheidungen).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 20/01 R

    Parteiwechsel in der Berufungsinstanz - erstinstanzliche Entscheidung des

    Aus diesem Grunde hat der Senat auch entschieden, dass der Bescheid des Rentenversicherungsträgers keinen Bescheid des Versorgungsträgers oder umgekehrt ein Bescheid des Versorgungsträgers keinen solchen des Rentenversicherungsträgers abändern oder ersetzen kann und demgemäß § 96 SGG in diesem Verhältnis keine Anwendung findet (vgl hierzu Vorlagebeschluss und Teilurteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 28/94 - BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 2 und 3).
  • LSG Sachsen, 13.11.1996 - L 5 An 75/96

    Rechtmäßigkeit derÜberführung einer Witwenversorgung in die gesetzliche

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  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) greife nicht ein (Hinweis auf die BSG-Entscheidung vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94).
  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 35/97

    Systementscheidung für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsmäßig

    Dieser ist - nach Ablauf der Übergangsphase ab Ende 1996 (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) - für Bezugszeiten ab Januar 1997 nach dem Maßstab anzuwenden, daß gesetzliche Ungleichbehandlungen auf Sachgründen beruhen müssen, welche sie als verhältnismäßige Differenzierungen ausweisen (so schon Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94).
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 1/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Der Senat hält an seinen in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 - 1 BvR 620/93; "Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM") zusammengefaßten tragenden Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts entfaltet hat (Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: "Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991"; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr. 8: "Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990"; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: "Zahlbetragsbegrenzung MfS"; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: "Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung"; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1: "Dienstbeschädigungsteilrente I"; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1: "Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer"; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 2: "Kürzung der Übergangsrente"; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr. 1: "Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern"; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: "Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I"; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 3: "Dienstbeschädigungsteilrente II"; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 64/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: "Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 RAnglG"; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: "Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung"; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94: beide zur Zahlbetragsbegrenzung auf 2.700,00 DM nach § 10 Abs. 1 AAÜG nF; jeweils mit Parallel- und Folgeentscheidungen):.

    Anderes gilt nur für die - hier nicht vorliegenden - Fälle der Zahlbetragsbegrenzungen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 AAÜG, die der Senat für verfassungswidrig erachtet und dem BVerfG zur Entscheidung unterbreitet hat (Vorlagebeschluß vom 30. März 1994 - 4 RA 33/92, SGb 1995, 37 ff betreffend § 10 Abs. 2; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94, beide betreffend § 10 Abs. 1 AAÜG nF); zu diesem etwa 2 vH der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten betreffenden Personenkreis gehört der Kläger nicht.

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 12/94

    Zahlbetragsgarantie nach dem Einigungsvertrag

    Inhaltlich legt er ferner als Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen das Programm fest, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung vom Verordnungsgeber überführt werden sollen (SozR 3-8570 § 11 Nr. 2 sowie Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94, DAngVers 1996, S 94 ff); dabei ist dem EV die zwingende Vorgabe zu entnehmen (Buchst b Satz 3), künftige SGB VI-Renten von Bestandteilen freizuhalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung (oder - bei MfS-Verstrickung - auf Unrechtsentgelten) beruhen (BSGE 72, a.a.O., 61 sowie Beschluß des Senats vom 30. März 1994, a.a.O.); jedoch dürfen die durch Überführungsverordnung geänderten Ansprüche und Anwartschaften denjenigen Betrag nicht unterschreiten, der für Juli 1990 insgesamt aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war (Buchst b Satz 4).

    Auch soweit schließlich EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 über einen Regelungsauftrag an den Verordnungsgeber, der "das Nähere" zu den Maßgaben nach Buchst b bis e zu bestimmen hat (EV Nr. 9 Buchst t), eine die Leistungshöhe betreffende Regelung trifft und dem Berechtigten einen konkreten sozialrechtlichen Anspruch auf den dort festgelegten Mindestbetrag der Gesamtleistung einräumt (s Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94, a.a.O.), bedingt dies nicht zusätzlich eine Änderung der Zahlungszuständigkeit.

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 65/02 R

    Beitrittsgebiet - Rentenhöchstwertfestsetzung - verfassungswidrige besondere

  • BSG, 06.12.1996 - 4 RA 29/94

    Zahlbeträge - Summer - Rente - Zusatzversorgung - Begrenzung

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 95/94

    Höhe des Anspruchs bei Rentenüberleitung - Besonderheiten bei

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 33/93

    Höchstbegrenzung für Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und

  • BSG, 31.07.1997 - 4 RA 76/96

    Planmäßige wissenschaftliche Aspirantur kein Tatbestand einer rentenrechtlichen

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 75/96 R

    Umwertung der Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, Wert subjektiver Rentenrechte

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 9/94

    Zahlbeträge - Summer - Rente - Zusatzversorgung - Begrenzung

  • BSG, 08.02.1996 - 4 RA 63/93

    Anpassung der Altersrenten aus dem Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung

  • LSG Sachsen, 06.11.1996 - L 4 An 73/95

    Streit um die Berücksichtigung der Zeit einer Aspirantur bei der gewährten

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 56/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 34/95

    Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem -

  • BSG, 08.02.1996 - 4 RA 8/94
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 102/94

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 49/94

    Anspruch auf Dynamisierung der Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem der

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RA 38/93

    Bemessung der Höhe der Altersversorgung - Gewährung der bisher gezahlten

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 97/95

    Anspruch auf ungekürzte und dynamisierte Rente aus einer Freiwilligen

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 69/94

    Altersversorgung der technischen Intelligenz - Anspruch auf eine Dynamisierung

  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 106/94
  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 4/94
  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 22/94
  • BSG, 05.03.1996 - 4 RA 6/94
  • LSG Brandenburg, 16.01.1996 - L 4 R 121/94

    Höhe der Ansprüche auf Altersrente bzw. Zusatzversorgung; Verletzung der

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
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Rechtsprechung
   BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R, 4 RA 28/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2128
BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R, 4 RA 28/94 (https://dejure.org/1999,2128)
BSG, Entscheidung vom 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R, 4 RA 28/94 (https://dejure.org/1999,2128)
BSG, Entscheidung vom 03. August 1999 - B 4 RA 25/99 R, 4 RA 28/94 (https://dejure.org/1999,2128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Rentenversicherungsträger - Rentenwertfestsetzung - Rentenanspruch - Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtbarer Verwaltungsakt

  • Judicialis

    AAÜG § 10 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2000, 311 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R
    Das BVerfG hat durch Urteil vom 28. April 1999 entschieden, daß § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG mit Art. 14 GG unvereinbar und nichtig ist (1 BvL 32/95).

    In demselben Urteil hat es die Verfassungsbeschwerde des Klägers gegen das og Teilurteil des erkennenden Senats zurückgewiesen (1 BvR 2105/95).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R
    Denn der Rentenversicherungsträger hat dann, wenn die Voraussetzungen der Dynamisierung vorliegen (dazu und zur bei § 307b Abs. 1 SGB VI stets erforderlichen Vergleichsberechnung entsprechend § 307a SGB VI im einzelnen Senatsurteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen), keinen Ermessensspielraum, sondern er muß den zahlbetragsgeschützten Wert als dynamisierbaren Monatsbetrag der Rente für Bezugszeiten nach dem 1. Januar 1992 so lange festsetzen, bis der dynamisierte Wert der SGB VI-Rente ihn übersteigt.
  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 25/99 R
    Aus Anlaß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27. Januar 1993 = BSGE 72, 50) wurde im Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) rückwirkend zum 1. August 1991 ein Begrenzungsbetrag von 2.700,- DM für den Gesamtanspruch eingeführt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ).
  • BSG, 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R

    Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und

    Die Vorschrift des § 171 Abs. 2 SGG ist eindeutig und läßt keine derartigen Ausnahmen zu (vgl BSG Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 25/99 R - SozR 3-8570 § 10 Nr. 4).
  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R

    Zusatzversorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes

    Der streitgegenständliche Aufhebungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger kann dem Kläger frühestens zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Versorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung (iS von § 1 AAÜG) nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Zusatzversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid (§ 8 AAÜG) die gemäß § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze (§§ 6, 7 AAÜG) unanfechtbar festgestellt hat (Urteil des Senats vom 25. Januar 2001, SozR 3-8570 § 14 Nr. 1; Urteil vom 3. August 1999, SozR 3-8570 § 10 Nr. 4).
  • BSG, 23.09.2003 - B 4 RA 12/03 R

    Wert der monatlichen Regelaltersrente - Hochschullehrer - Beitrittsgebiet -

    Zwar gilt nach § 171 Abs. 2 SGG ein Verwaltungsakt, der während des Revisionsverfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, grundsätzlich als mit der Klage beim SG angefochten, dh das SG muss auf Grund dieser (gesetzlich fingierten) Klage entscheiden, ob die neuen Verwaltungsakte den Kläger in seinen Rechten verletzen, hier insbesondere, ob dem Kläger gegen die Beklagte höhere Rentenbeträge zustehen, als in dem Bescheid zuerkannt (vgl BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 4 S 71).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - L 16 R 971/06

    Zulässigkeit einer Klage auf höhere Rentenwertfestsetzung bei noch anhängiger

    Denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufhebungs- bzw. Änderungsanspruch gegen die Beklagte kann ihm frühestens dann zustehen, wenn der für versorgungsrechtliche Vorfragen allein zuständige Sonderversorgungsträger bindend entschieden hat, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Überführung des Versorgungsrechts in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung nach dem bis dahin maßgeblichen und zu Bundesrecht gewordenen Sonderversorgungsrecht des Beitrittsgebiets zustand, und wenn er außerdem in einem so genannten Entgeltbescheid gemäß § 8 AAÜG die nach § 5 AAÜG gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten, die darin erzielten Entgelte und gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze unanfechtbar festgestellt hat (vgl. BSG SozR 3-8570 § 14 Nr. 1; BSG SozR 3-8570 § 10 Nr. 4; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 22/02 R - veröffentlicht in juris).
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