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   BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93   

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BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93 (https://dejure.org/1994,135)
BSG, Entscheidung vom 25.01.1994 - 4 RA 35/93 (https://dejure.org/1994,135)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 (https://dejure.org/1994,135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 269
 
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Wird zitiert von ... (288)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 23/92

    Eingruppierung - Beruf - Vorheriger Arbeitgeber - Handwerker

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Ist er hierzu im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Frage, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (stellv BSG, Urteile vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 - und vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2).

    Hingegen kommt seine früher ausgeübte Beschäftigung als Galvaniseur nicht als "bisheriger Beruf" in Betracht, weil er sich von dieser Tätigkeit "freiwillig", d.h. im wesentlichen nicht krankheits- oder behinderungsbedingt gelöst hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - m.w.N.).

    Infolgedessen kann auch nicht beurteilt werden, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

    Dabei ist eine Eingruppierung in eine der höheren Gruppen auch dann möglich, wenn der Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen, dennoch diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 129 und 168; BSG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 4a RJ 79/85 - RV 1988, 53ff., 54; BSG, Urteil vom 26. Februar 1987 - 4a RJ 81/85 - BSG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - jeweils m.w.N.).

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 16/89

    Verweisung im Rahmen der Berufsunfähigkeit der obersten Gruppe der

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Es besteht also eine Abhängigkeit des Verweisungsfeldes vom qualitativen Wert des bisherigen Berufes (BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1; BSG SozR a.a.O. Nr. 2).

    Es handelt sich dabei um die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR a.a.O. Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).

    Für den qualitativen Wert des bisherigen Berufs ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (stellv BSGE 66, 226 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1 m.w.N.) - was für den Bereich der Angestelltenversicherung nicht näher zu entfalten ist - das Maß der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend.

  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Infolgedessen kann auch nicht beurteilt werden, ob der Kläger seinen bisherigen Beruf angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß auch in bezug auf die in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten deren gesundheitliches Anforderungsprofil, d.h. deren arbeitsmarkttypischen körperlichen, geistigen und seelischen Anforderungen genau festgestellt und zu dem Restleistungsvermögen in Beziehung gesetzt werden müssen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

  • BSG, 21.07.1992 - 4 RA 13/91

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Denn es ist über einen vor diesem Zeitpunkt geltend gemachten Rentenanspruch im ersten Feststellungsverfahren zu entscheiden (§ 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ; vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 21. Juli 1992 - 4 RA 13/91 - und vom 25. Februar 1992 - 4 RA 14/91 -).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 21. Juli 1992 (4 RA 13/91; vgl. auch BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 65/91 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist ein Versicherter, der vollschichtig einsetzbar ist, jedoch immer eu, wenn er in dem dort ausgeführten Sinn nicht mehr regelmäßig tätig sein oder nur noch geringfügige Einkünfte erzielen kann.

  • BSG, 22.02.1990 - 4 RA 34/89

    Verweisbarkeit bei Angestelltenberufen bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Ist er hierzu im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Frage, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (stellv BSG, Urteile vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 - und vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2).

    Es handelt sich dabei um die Gruppen mit dem Leitberuf des "unausgebildeten Angestellten", des Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107; BSGE 57, 291 = SozR a.a.O. Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2; zur obersten Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit akademischer Ausbildung vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1).

  • BSG, 03.11.1982 - 1 RJ 12/81

    Verweisungstätigkeit; Qualitative Bewertung; Heranziehung von Tarifverträgen

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Sollte sich herausstellen, daß es im Hinblick auf die hauptsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, kommt u.a. hilfsweise eine Heranziehung der - nach Qualitätsstufen geordneten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14) - Tarifverträge, die im Wohnbereich des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens aus der Berufstätigkeit angewandt wurden (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 61/91 - und vom 25. August 1993 - 13 RJ 71/91 -), in Betracht.
  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Sollte sich herausstellen, daß es im Hinblick auf die hauptsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, kommt u.a. hilfsweise eine Heranziehung der - nach Qualitätsstufen geordneten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14) - Tarifverträge, die im Wohnbereich des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens aus der Berufstätigkeit angewandt wurden (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 61/91 - und vom 25. August 1993 - 13 RJ 71/91 -), in Betracht.
  • BSG, 08.09.1993 - 5 RJ 70/92

    Berufsunfähigkeit - Verweisungstätigkeit - Zumutbarkeit - Umschulungsberuf

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Ferner kommt es darauf an, ob der Kläger aufgrund seiner beruflichen und fachlichen Kenntnisse auch noch in der Lage ist, dem beruflichen Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit zu genügen (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 1993 - 5 RJ 70/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 71/91

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Sollte sich herausstellen, daß es im Hinblick auf die hauptsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, kommt u.a. hilfsweise eine Heranziehung der - nach Qualitätsstufen geordneten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14) - Tarifverträge, die im Wohnbereich des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens aus der Berufstätigkeit angewandt wurden (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 61/91 - und vom 25. August 1993 - 13 RJ 71/91 -), in Betracht.
  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 61/91

    Anspruch auf eine Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) -

    Auszug aus BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93
    Sollte sich herausstellen, daß es im Hinblick auf die hauptsächlich ausgeübten Tätigkeiten keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, kommt u.a. hilfsweise eine Heranziehung der - nach Qualitätsstufen geordneten (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 und SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14) - Tarifverträge, die im Wohnbereich des Klägers zur Zeit seines Ausscheidens aus der Berufstätigkeit angewandt wurden (vgl. BSG, Urteile vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 61/91 - und vom 25. August 1993 - 13 RJ 71/91 -), in Betracht.
  • SG Wiesbaden, 17.09.1987 - S 10 J 214/86
  • BSG, 23.03.1993 - 4 BA 121/92

    Grundsätze über die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Übertragbarleit der

  • BSG, 31.03.1993 - 13 RJ 65/91

    Verschlossener Arbeitsmarkt und Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit

  • LSG Niedersachsen, 25.11.1992 - L 2 J 138/91

    Rentenversicherung; Erwerbsunfähigkeit; Langzeitarbeitsloser; Vollschicht;

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92

    Tarifvertrag - Einstufung - Ecklohngruppe

  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 14/91

    Minizeit nach Art. 20 Abs. 2 S. 1 SozSichAbk Israel, Anrechnung von

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

  • BSG, 26.02.1987 - 4a RJ 81/85
  • BSG, 18.12.1986 - 4a RJ 79/85
  • SG Münster, 06.12.1990 - S 10 J 103/89
  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - Einarbeitungszeit - Arbeitgeberauskunft

    Das LSG hat in einer vom Senat, der an seiner ständigen Rechtsprechung zur Rente wegen EU festhält (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 18 = aaO § 1246 Nrn 41 und 20 = aaO § 1246 Nr. 52), revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise entschieden, daß der Kläger nicht erwerbsunfähig ist.

    Dies hat der Senat durch eine abschließende (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) Auflistung der Arten solcher seltenen Tätigkeiten in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1986 (= SozR 2200 § 1246 Nr. 137; ebenso der 5b-Senat des BSG im Urteil vom 9. September 1986 = SozR aaO Nr. 139; und Schultes, Zur Feststellung der Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG, SGb 1997, 555 ff) umgrenzt.

    Ist er im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den fachlichen Anforderungen und den gesundheitlichen Belastungen "vollwertig" zu genügen, ist - da eine Abhängigkeit des Verweisungsfeldes vom qualitativen Wert des bisherigen Berufs besteht (stellvertretend Urteil des Senats vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN) - der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden materiell-rechtlich rechtshindernden Einwendung des zumutbaren Vergleichsberufs (näher BSGE 78, 207, 212).

    Denn für den qualitativen Wert des im Einzelfall ausgeübten "bisherigen Berufs" ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN) - was für den Bereich der Angestelltenversicherung nicht näher zu entfalten ist - das Maß der für dessen vollwertige Ausübung erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten entscheidend.

    Mithin kann die vom Gesetz nicht erwähnte tarifliche Einstufung keines der in § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG genannten Tatbestandsmerkmale ersetzen; noch weniger kann sie als wichtiger eingeschätzt werden (Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41 mwN).

    Gleichwohl können Tarifverträge im Einzelfall für die Tatsacheninstanzen ein wichtiges Hilfsmittel ("Hilfstatsache" - "Indiz") sein, wenn der bisherige Beruf kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf ist und andere Erkenntnismittel (zB Gewerkschafts- oder Arbeitgeberauskünfte oder berufskundliche Sachverständige) nicht zur Verfügung stehen (stRspr des Senats ua SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSGE 78, 207, 210 jeweils mwN).

  • BSG, 14.05.1996 - 4 RA 60/94

    Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit,

    Ausnahmsweise, dh dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das - vom Senat in den og "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfälle) abschließend zusammengefaßte (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) - von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht iS eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu fragen, ob der Versicherte im Vergleichsberuf sonstigen Belastungen, die sich aufgrund allgemeiner, dh nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben, gesundheitlich gewachsen ist oder ob der Vergleichsberuf im genannten Sinn arbeitsmarktgängig ist; hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und objektive Beweislast.

    Ist der Versicherte qualitativ in vollem Umfang auf diesem Sektor der Arbeitswelt verweisbar und vollschichtig jedenfalls zu leichter Arbeit fähig, kann das Erfordernis der Benennung eines konkreten (ungelernten) Vergleichsberufs sich nur daraus ergeben, daß besondere gesundheitliche Beeinträchtigungen sogar noch die Fähigkeit einschränken, leichte ungelernte Arbeiten vollschichtig zu verrichten (ständige Rechtsprechung, vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; Urteil vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Diese durch Parlamentsgesetz angeordneten Vergleichskriterien können ohne Verstoß gegen die Gesetzesbindung der rechtsprechenden Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht durch richterlich entwickelte Hilfskriterien zurückgedrängt oder gar ersetzt werden (vgl ua SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41).

    Diese abstrakte Qualitätsbeurteilung ist von der nur für die Einstufung des bisherigen Berufs uU bedeutsamen weiteren Hilfstatsache der individuellen arbeitsvertraglichen Einstufung in die Lohngruppen eines Tarifvertrages strikt zu unterscheiden; sie hat indizielle, dh hilfstatsächliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats: ua SozR 2200 § 1246 Nr. 149; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41), soweit sie nicht im Widerspruch zu staatlichen Ausbildungs- und Berufsordnungen steht.

  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    d) Die Begründung zu Frage 1 der Vorlagebeschlüsse geht davon aus, daß die erweiterte Benennungspflicht in etwa der Tendenz entsprechen würde, die der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. Januar 1994 (4 RA 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) erkennen lasse.

    Nach Auffassung des 4. Senats (Beschluß vom 23. März 1993 - 4 BA 121/92 - NZS 1993, 403 f sowie Urteil vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) handelt es sich bei den richterrechtlich entwickelten Seltenheits- oder Katalogfällen der sog. Verschlossenheit des Arbeitsmarktes um abschließend aufgeführte Fallgruppen.

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