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   BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83   

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BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 (https://dejure.org/1984,6930)
BSG, Entscheidung vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 (https://dejure.org/1984,6930)
BSG, Entscheidung vom 12. September 1984 - 4 RJ 79/83 (https://dejure.org/1984,6930)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 57, 138
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 15.08.1967 - 10 RV 927/65

    Zwingendes Gebot der Rückerstattung zu viel gezahlter Leistungen - Rückerstattung

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    So hat der (damals) mit Aufgaben der Kriegsopferversorgung (KOV) befaßte 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Verfolg dieses Gedankens im Urteil vom 15. August 1967 - 10 RV 927/65 (BSGE 27, 102 = SozR Nr. 2 zu § 717 Zivilprozeßordnung - ZPO -) einen Kläger als verpflichtet angesehen, die durch ein nicht rechtskräftiges Urteil nach § 154 Abs. 2 SGG erlangten Leistungen entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO zurückzuerstatten.

    Er hat gemeint, für diesen Fall seien die Rechtsfolgen im sozialgerichtlichen Verfahren durch § 202 SGG i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO bestimmt (Hinweis auf BSGE 27, 102).

  • BSG, 23.04.1975 - 9 RV 82/74

    Feststellungsbescheid - Widerspruch - Klage - Auslegung - Verzicht auf

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    In zwei Urteilen vom 26. August 1971 und vom 23. April 1975 (BSGE 33, 118 = SozR Nr. 9 zu § 154 SGG und BSGE 39, 255 SozR 1500 § 154 Nr. 3) hat der 9. Senat einen ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatz angenommen, nach dem der Kläger das durch die "Urteilsrente" Erlangte zurückerstatten müsse.

    Soweit die Beklagte meint, aus einem Grundurteil - wie vorliegend das die Erwerbsunfähigkeitsrente zusprechende Urteil des SG Berlin vom 14. Januar 1981 - könne nicht vollstreckt werden, ist dies, unbeschadet der noch strittigen Frage einer analogen Anwendung des § 201 SGG auch auf Grundurteile (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl. Anm. 3 zu § 198), für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtsnatur des Rückforderungsanspruches im Rahmen des § 154 Abs. 2 SGG unerheblich; auch ein Grundurteil begründet die rechtliche Verpflichtung des Versicherungsträgers, ab Urteilsverkündung vorläufig zu leisten (so BSGE 39, 255, 258).

  • BSG, 21.02.1959 - 11 RV 724/58
    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    Dieser Ausführungsbescheid wurde nach der bisher zu § 154 Abs. 2 SGG ergangenen Rechtsprechung, ohne daß es seiner Aufhebung in einem besonderen Bescheid bedurft hätte, von selbst hinfällig, als das den Ausführungsbescheid tragende SG-Urteil seinerseits vom LSG aufgehoben wurde (vgl. BSGE 9, 169 f.).
  • BSG, 03.07.1956 - 1 RA 87/55
    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    Indessen bestehen gegen eine derartige, aus § 202 SGG hergeleitete entsprechende Anwendung schwerwiegende Bedenken, weil § 198 Abs. 2 SGG ausdrücklich bestimmt, daß die Vorschriften der ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Verfügung nicht anzuwenden sind; § 717 Abs. 2 ZPO gehört jedoch im System der ZPO nach Inhalt und Stellung im Gesetz zu den Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit (so bereits BSGE 3, 135, 140).
  • BSG, 27.07.1967 - 12 RJ 92/64

    Charakter eines LSG-Urteils - Verurteilung zur grundsätzlichen Rentengewährung -

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, daß auch Ausführungsbescheide von Grundurteilen Verwaltungsakte i.S. von § 31 SGB X sind; hier besteht weder Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 27. Juli 1967 - 12 RJ 92/64 = BSGE 27, 81 = SozR Nr. 6 zu § 130 SGG) abzugehen, noch einen Unterschied zwischen Bescheid und Verwaltungsakt i.S. des SGB X zu machen.
  • BSG, 25.09.1969 - 12 RJ 334/68

    Rechte des Versicherungsträgers - Ausstehende Entscheidung - Leistungen des

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    Da bei wörtlicher Auslegung somit der Versicherungsträger in derartigen Fällen nie zurückfordern dürfte, dies aber dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers widerspreche, könne auf solche Sachverhalte das Gesetz nur sinngemäß angewandt werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. September 1969 - 12 RJ 334/68 = SozR Nr. 10 zu § 1301: Weder der Versicherungsträger noch das Gericht habe bei Zahlungen gemäß § 154 Abs. 2 SGG ein Verhalten gezeigt, das beim Versicherten ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Zustehen der Leistung hätte rechtfertigen können).
  • BSG, 27.02.1973 - 5 RKn 5/71

    Versicherungsträger - Aufrechnung - Zu Unrecht gezahlte Leistungen - Anspruch auf

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    So hat der 5. Senat des BSG im Urteil vom 27. Februar 1973 - 5 RKn 5/71 - (SozR Nr. 18 zu § 1301 RVO) die Voraussetzung des § 1301 RVO, daß der Leistungsempfänger wußte oder wissen mußte, die Leistung stehe ihm nicht in der gewährten Höhe zu, als für Fälle dieser Art nicht zutreffend bezeichnet und im wesentlichen ausgeführt: Abgesehen davon, daß ein Versicherter, der ein ihm günstiges sozialgerichtliches Urteil erstritten habe, der Überzeugung sei, ihm stehe der Anspruch auf die Leistung auch zu, könne er insbesondere nicht wissen, ob das Urteil Bestand haben oder durch die höhere Instanz aufgehoben werde.
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 58/78

    Überzahlung - Rückforderung - Ermessen - Kriterien

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    Falls er nun mit einer Verbindlichkeit von 7.207,- DM belastet würde, stünde er schlechter, als wenn das sozialgerichtliche Urteil nicht ausgeführt worden wäre (Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 11 RA 58/78 = SozR 2200 § 1301 Nr. 11).
  • BSG, 10.06.1980 - 4 RJ 115/79

    Leistungsempfänger - Rückzahlungsverpflichtung - Rückforderungsbescheid -

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    In der gesetzlichen Rentenversicherung sah der 11. Senat im Urteil vom 15. März 1966 - 11 RA 309/64 - (SozR Nr. 8 zu § 1301 Reichsversicherungsordnung - RVO - die Rückerstattungspflicht der aufgrund eines aufgehobenen Urteils empfangenen Leistungen als "Untergruppe der zu Unrecht gezahlten Leistungen" an und hob hervor, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers nach den inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 1981 (Art. 2 § 4 Nr. 1 und § 6 Nr. 1 i.V.m. Art. 11 § 40 Abs. 1 SGB X) aufgehobenen § 80 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - und § 1301 RVO schon bei der Rückforderung selbst - nicht erst bei der Vollstreckung - zu berücksichtigen seien (ähnlich zu letzterem auch: SozR Nrn. 10 und 18 zu § 1301 RVO; vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 10. Juni 1980 - 4 RJ 115/79 = BSGE 50, 144 = SozR 2200 § 1301 Nr. 13 und vom 21. September 1983 - 4 RJ 84/82 -).
  • BSG, 17.07.1980 - 7 RAr 55/79

    Leistungen nach dem AFG

    Auszug aus BSG, 12.09.1984 - 4 RJ 79/83
    Auch auf anderen Gebieten des Sozialrechts ist ein allgemeiner Erstattungsanspruch in den Fällen des § 154 Abs. 2 SPG - vorbehaltlich besonderer Einschränkungen in den einzelnen Rechtsmaterien - zugrunde gelegt worden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 RAr 55/79 = SozR 4100 § 152 Nr. 11 für die Arbeitsförderung).
  • BSG, 16.09.1981 - 4 RJ 107/78

    Aufrechnungsbescheid - Verfahren

  • BSG, 18.08.1983 - 11 RZLw 1/82

    Rückforderung von Ausgleichsleistungen - Voraussetzungen - Anfechtungsklagen -

  • BSG, 15.03.1966 - 11 RA 309/64
  • BSG, 21.09.1983 - 4 RJ 84/82
  • BSG, 26.08.1971 - 9 RV 16/70

    Anspruch auf Rückzahlung von vorläufigen Vorschüssen auf Hinterbliebenenrente -

  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    aa) Das LSG konnte sich - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des erkennenden Senats - der in den Urteilen des BSG vom 23.3.1995 (aaO) und vom 12.12.1995 (aaO) niedergelegten Rechtsauffassung anschließen, ohne dass es hierfür einer Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des BSG vom 31.10.1991 (7 RAr 60/89 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 10) , vom 15.5.1985 (5b/1 RJ 34/84 - SozR 1500 § 154 Nr. 8) sowie vom 12.9.1984 (4 RJ 79/83 - BSGE 57, 138 = SozR 1300 § 50 Nr. 6) zu den sog Urteilsleistungen bedurft hätte.

    Darüber hinaus weist das LSG zu Recht darauf hin, dass die Klägerin rückwirkend auch deshalb keine Leistungen der Sozialhilfe geltend machen kann, weil ihr die zu Unrecht gewährten Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum tatsächlich zugeflossen sind und deshalb im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen iS von § 82 Abs. 1 S 1 SGB XII zur Deckung ihrer Bedarfe zur Verfügung gestanden haben (vgl Schmidt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 22.1.2016, § 82 SGB XII RdNr 25 unter Verweis auf BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 43 RdNr 23; vgl auch BSG Urteil vom 12.9.1984 aaO RdNr 28) .

  • SG Dortmund, 21.09.2016 - S 35 AS 1879/14

    Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche

    Dies führt im Ergebnis dazu, dass im Rahmen von § 50 Abs. 2 SGB X zu prüfen ist, ob bei einem fiktiven, von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt eine Rücknahme möglich gewesen wäre (Vgl. BSG v. 12.09.1984 - 4 RJ 79/83 - juris Rn. 21 - BSGE 57, 138; BSG v. 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - juris Rn. 18 - BSGE 75, 291 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; Freischmidt in: Hauck/Noftz, SGB X, § 50 Rn. 15, Waschull in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, § 50 Rn. 38).
  • BGH, 11.04.2019 - III ZR 4/18

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungserbringer im

    Zwar werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so genannte Ausführungsbescheide, die die in einem Urteil ausgesprochenen Leistungsverpflichtungen insbesondere hinsichtlich der Höhe näher konkretisieren, mit der Aufhebung des Urteils hinfällig, ohne dass es ihrer Aufhebung bedarf (BSGE 57, 138, 142; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 28).

    Wird das erstinstanzliche Urteil später im Rechtsmittelzug aufgehoben, kann der Begünstigte auf Erstattung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 50 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) regelmäßig nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in dem Bewilligungsbescheid - woran es im vorliegenden Fall fehlt - darauf hingewiesen worden ist, dass die Sozialleistungen zu erstatten sind, falls das Urteil aufgehoben wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29; siehe auch BSGE 57, 138, 144 zur Praxis der Rentenversicherungsträger, in den Leistungsbescheid einen Vorbehalt aufzunehmen, gezahlte Rentenbeträge zurückzufordern, falls das Urteil aufgehoben werden sollte).

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