Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 16.11.2011

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   VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09   

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VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09 (https://dejure.org/2011,11668)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.05.2011 - 4 S 1003/09 (https://dejure.org/2011,11668)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 (https://dejure.org/2011,11668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichbesoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten und teilzeitbeschäftigten Beamten verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei Gleichbesoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstbezüge; Zuschlag; Begrenzte Dienstfähigkeit; Teilzeitbeschäftige; Gleichheitsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Zahlungsansprüche entstehen erst dadurch, dass der Gesetzgeber dem Anliegen durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf höhere Besoldung, der darauf gestützt wird, dass die gesetzlich vorgesehene Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, kann indes zulässigerweise im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden (BVerwGE 123, 308, und vom 20.06.1996 - 2 C 7/95 -, ZBR 1997, 16).

    Da ein derartiger Feststellungsantrag gegenüber einem Zahlungsantrag grundsätzlich ein nachrangiges Begehren darstellt und als solches auch ohne ausdrückliche Antragstellung in jenem enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O.), ist davon auszugehen, dass sich die hilfsweise begehrte Feststellung regelmäßig auch auf denselben Zeitraum bezieht, der für den geltend gemachten Zahlungsanspruch maßgebend ist.

    Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91 -, BVerfGE 86, 81, und vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310; BVerwG, Beschluss vom 28.04.2005, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.2005 (a.a.O.) entschieden, dass bei begrenzt dienstfähigen Beamten, die eine Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge erhalten, im Verhältnis zu den in ihrer Leistungsfähigkeit anteilig gleich beeinträchtigten Beamten, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre umfänglich begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt werden, ein gleichheitswidriges Besoldungsdefizit besteht.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.2005 (a.a.O.) zwar aus dem Verweis in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. auf § 6 Abs. 1 BBesG a.F. geschlossen, dass der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte behandelt und den zwischen den beiden Gruppen bestehenden Unterschieden hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht keine Bedeutung beigemessen hat.

    Der (Landes-)Gesetzgeber hat das Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung", wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2005 (a.a.O.) gefordert, auch folgerichtig, d.h. gleichmäßig angewendet.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02

    Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt (Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, Juris).

    Letztere stehen daher dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher (vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -).

    Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die begrenzt dienstfähigen Beamten dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, zumindest erheblich näher stehen (siehe dazu den Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -).

    Im Streit steht eine wiederkehrende, aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis herrührende Geldleistung, deren Gesamtbetrag hier geringer ist als der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.11.2003, a.a.O).

  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 14 B 06.2477

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit; Feststellung, dass

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Diese Rechtsprechung kann auf begrenzt dienstfähige Beamte, die - wie die Klägerin - nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG a.F. Bezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten, nicht übertragen werden (a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2009 - 14 B 06.2477 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2006 - 13 K 7646/03 -, Juris).

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 BRRG zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30.11.2009 (a.a.O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt.

  • VG Stuttgart, 01.04.2009 - 3 K 1366/08

    Bemessung der Besoldung eines begrenzt dienstfähigen Beamten entsprechend der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2009 - 3 K 1366/08 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2009 - 3 K 1366/08 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 07.03.2008 zu verurteilen, ihr 1.588,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2008 zu zahlen,.

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91 -, BVerfGE 86, 81, und vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310; BVerwG, Beschluss vom 28.04.2005, a.a.O.).

    Im Bereich des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, Beschlüsse vom 04.04.2001, a.a.O., und vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353).

  • VG München, 10.02.2009 - M 5 K 08.687

    Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Denn selbst wenn erst die behördliche Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die Herabsetzung der Arbeitszeit herbeiführt, kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die (Teil-)Dienstunfähigkeit, wenn sie - wie bei der Klägerin - nicht auf einem Dienstunfall beruht, der Sphäre des Beamten zuzuordnen ist (dazu VG München, Urteil vom 10.02.2009 - M 5 K 08.687 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2003 - 4 S 1540/02

    Nebentätigkeit - Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Nach den im maßgeblichen Zeitraum geltenden Vorschriften war es nämlich grundsätzlich unzulässig, die aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung frei werdende Zeit dazu zu nutzen, eine weitere Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - 4 S 1540/02 -, ESVGH 53, 233).
  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04

    Zum Erfordernis, im Rahmen der Begründung einer konkreten Normenkontrolle die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Denn diesem wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin in das aktive Arbeitsleben integriert zu bleiben (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvL 13/04 -, BVerfGK 8, 421 und Juris unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9527, S. 29; von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 27 RdNr. 15).
  • VG Düsseldorf, 31.03.2006 - 13 K 7646/03

    Anspruch auf höhere Besoldung; Berufung als Schwerbehinderter zum Beamten auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Diese Rechtsprechung kann auf begrenzt dienstfähige Beamte, die - wie die Klägerin - nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG a.F. Bezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte erhalten, nicht übertragen werden (a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 30.11.2009 - 14 B 06.2477 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2006 - 13 K 7646/03 -, Juris).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09
    Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (BVerfG, Beschlüsse vom 09.02.1982 - 2 BvL 6/78 u.a. -, BVerfGE 60, 16, und vom 11.02.1992 - 1 BvL 29/87 -, BVerfGE 85, 238).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu

    Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG, wenn begrenzt dienstfähige Beamte, deren Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 BBesG a. F. höher sind als ihre fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a. F. zuzüglich des Zuschlags nach § 1 Abs. 2 DBZVO, die gleiche Besoldung erhalten wie im selben Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte (Anschluss an VGH Ba. Wü., Urteil vom 16.5.2011 - 4 S 1003/09 -).

    Soweit geltend gemacht werde, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem zum Verfahren 4 S 1003/09 ergangenen Urteil vom 16. Mai 2011 einen Verstoß der baden-württembergischen Landesregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint, sei zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung insoweit eine materiell-rechtlich andere Regelung betreffe, als nach jener Regelung die Bezüge der begrenzt dienstfähigen Beamten mit den Versorgungsbezügen zuzüglich des relevanten Zuschlages verglichen würden, während in Niedersachsen der Vergleich ohne die Berücksichtigung des Zuschlages vorgenommen werde.

    Andere Gerichte halten die Gleichbehandlung der begrenzt dienstfähigen Beamten mit freiwillig Teilzeitbeschäftigten dagegen für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (so VGH Ba.-Wü., Urteil vom 16.5.2011 - 4 S 1003/09 -, juris Rnrn.

    Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 127 BRRG zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30. November 2009 (a. a. O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe auch VGH Ba.-Wü., Urteil vom 16.5.2011, a. a. O., Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S.

    Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die oben genannten Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Beihilfebemessungssätze, des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durch den in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO geregelten Mindestzuschlag ausgeglichen werden (Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, juris, Rn. 28 des juris-Langtextes diese Frage in Bezug auf die dortige DBZVO aufgeworfen, aber nicht entscheiden müssen, da die dortige Klägerin keinen Zuschlag erhalten hatte).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten

    Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die oben genannten Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Beihilfebemessungssätze, des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durch den in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO geregelten Mindestzuschlag ausgeglichen werden (Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, [...], Rn. 28 des [...]Langtextes diese Frage in Bezug auf die dortige DBZVO aufgeworfen, aber nicht entscheiden müssen, da die dortige Klägerin keinen Zuschlag erhalten hatte).
  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 1 A 1020/13

    Besoldung

    Eine solche Regelung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. November 2009 - 14 B 06.2477 - juris) für gleichheitswidrig gehalten, während der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 - juris) und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 5. November 2013 - 5 LC 107/12 - juris) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in einem solchen Fall verneint haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 75/15

    Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des

    Hätte der 3. Senat die Einschätzung der Klägerin - und des erkennenden Senats - geteilt, dass es um eine schwierige Rechtsfrage geht, oder wäre er, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall, von der grundsätzlichen Bedeutung ausgegangen, vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 1. April 2009 - 3 K 1366/08 -, juris, Rn. 27, nachgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, juris, Rn. 32, nachgehend BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 -, BVerwGE 149, 244, hätte er ohne vertiefte Prüfung die Berufung zulassen können.
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